TE OGH 1979/7/3 11Os78/79

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.1979
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführer in der Strafsache gegen Christine A wegen des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1

und Abs 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. März 1979, GZ 35 Vr 1049/78-40, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Mayrhofer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 26. April 1950 geborene Küchengehilfin Christine A des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß dem § 128 Abs 1 StGB über sie eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verhängt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten, den raschen Rückfall und die Wiederholung der diebischen Angriffe, als mildernd hingegen keinen Umstand. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 8. Juni 1979, GZ 11 0s 78/79-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Diesem kann auch der dem Urteil zugrunde liegende nähere Sachverhalt entnommen werden. Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe an.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe richtig erfaßt. Die Berufungswerberin geht von der unrichtigen Annahme aus, daß der Abs 1 des § 128 StGB ein Strafhöchstmaß von 1 Jahr normiert. Bei dem Strafrahmen dieser Gesetzesstelle bis zu drei Jahren erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe mit Rücksicht auf die nicht unbeträchtliche Schuld der Angeklagten, die vor allem durch den raschen Rückfall (letzte Verurteilung am 7. Februar 1978, gegenständliche Straftaten zwischen dem 15. und 17. Februar 1978 bzw. am 15. April 1978) geprägt ist, als angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02076

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00078.79.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19790703_OGH0002_0110OS00078_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten