TE OGH 1979/7/5 13Os89/79

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.1979
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Juli 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Faseth, Dr. Müller und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführers in der Strafsache gegen Erich A wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs 1

und 2 Z 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 21. März 1979, GZ 4 c Vr 2.894/78-62, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Leuthner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der Norm des § 39 StGB auf 12 (zwölf) Monate herabgesetzt wird. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurde der Angeklagte Erich A - im zweiten Rechtsgang - des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs 1 und 2 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 6.April 1978 in Wien in Gesellschaft des Mittäters Rudolf B eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Brieftasche mit zumindest 3.300 S Bargeld, dem Ernst C mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er wurde hiefür nach dem § 127 Abs 2 StGB

unter Anwendung des § 39 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatsache, daß bei Begehung des Diebstahls ein der Hilflosigkeit sich nähernder Zustand des Bestohlenen ausgenützt wurde, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Der Angeklagte Erich A bekämpft dieses Urteil mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27.Juni 1979, GZ 13 Os 89/79-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten Erich A, die sich gegen das Strafausmaß richtet.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Die wiedergegebenen Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz zwar im wesentlichen richtig und vollzählig erfaßt, aber nicht zutreffend gewürdigt: In sorgfältiger Prüfung und Abwägung dieser Strafzumessungsgründe gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, daß im vorliegenden Fall mit der gesetzlichen Höchststrafe des § 127 Abs 2

StGB das Auslangen gefunden werden kann, zumal die bisherigen Vorstrafen des Berufungswerbers dieses (Straf-)Maß noch nicht erreichten und auch sonst kein Anlaß zu der außerordentlichen Maßnahme nach § 39 StGB bestand.

Somit konnte der Berufung des Angeklagten Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf zwölf Monate herabgesetzt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00089.79.0705.000

Dokumentnummer

JJT_19790705_OGH0002_0130OS00089_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten