Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Friedrich als Richter sowie der Richteramtsanwärterin Dr. Maukner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Willibald A und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Willibald A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 1979, GZ 2 d Vr 9392/78-56, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. Willibald A des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in der Zeit vom 2. bis zum 10. November 1978 in Wien in Gesellschaft eines Beteiligten teils durch Einbruch und teils auch durch Einsteigen in Wochenend- und Schrebergartenhäuser fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von mehr als 5.000 S in 5 Fällen stahl und in weiteren 14 Fällen zu stehlen versuchte.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
In Ansehung des Ausspruchs, der Gesamtwert der gestohlenen und zu stehlen versuchten Sachen übersteige 5.000 S, erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines Antrags auf Beiziehung eines sachverständigen Schätzmeisters zum Beweis dafür, daß dieser Wert 5.000 S nicht übersteige (S. 286, 288), eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte im Sinn des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes und in der Feststellung, der Wert des Diebsgutes gemäß Punkt A/
I. des Urteilssatzes betrage 'ca.' und 'etwa' 1.000 S (S. 294, 298), eine Undeutlichkeit sowie im Unterbleiben einer genauen Bezeichnung der zu stehlen versuchten Gegenstände und deren Wertes das Fehlen einer zureichenden Begründung gemäß § 281 Abs 1 Z 5 StPO Beide Rügen gehen fehl.
Das Erstgericht stellte fest, daß der Angeklagte und sein Komplize bei den Einbruchsdiebstählen mit einem insgesamt 5.000 S übersteigenden Beutewert rechneten, und begründete diese Annahme denkfolgerichtig sowie im Einklang mit ihren eigenen Angaben (S. 264 ff, 268 ff) damit, daß sie sich aus den Wochenend- und Schrebergartenhäusern, in die sie eindrangen, jeweils Bargeld, Lebensmittel, Kleidungsstücke und andere ihnen als verwertbar erscheinende Sachen in einigermaßen bedeutendem Ausmaß, wie insbesondere Radiogeräte, aus deren Verkauf sie entsprechende Erlöse zu erzielen hofften, aneignen wollten (S. 299-301). Derart ist in den Urteilsgründen hinreichend konkretisiert, auf welche Tatobjekte der Vorsatz des Angeklagten bei den (insgesamt vierzehn) Diebstahlsversuchen gerichtet war, und damit auch mit schlüssiger und wirklichkeitsnaher Begründung ein S 5.000,-- übersteigender Wert der erhofften Beute dargetan. Dem genauen Wert des tatsächlich erbeuteten Diebsgutes kommt unter diesen Umständen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil die Täter selbst dann, wenn er unter dem vom Erstgericht festgestellten Gesamtbetrag von (etwa) S 4.635,-- liegen sollte, im Hinblick auf diese Konstatierung gemäß § 29 StGB jedenfalls die Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB zu verantworten haben. Die Begründung der vorerwähnten Feststellung entspricht unter Bedacht auf Art und Umfang der erstrebten Diebsbeute, ohne daß es ihrer weitergehenden Konkretisierung oder präziseren Bewertung bedürfte, durchaus den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung. Eine Schätzung des Wertes der ins Auge gefaßten, aber nicht vorgefundenen Diebsbeute durch einen Sachverständigen wäre, wie das Schöffengericht - allerdings mit nicht gerade glücklich gewählten Worten - zutreffend erkannte, gar nicht möglich gewesen.
Unbegründet ist auch der auf Z 5 des § 281 Abs 1
StPO gestützte Vorwurf des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe zum Faktum B/III. 7 die Aussage des Zeugen Friedrich B unberücksichtigt gelassen, wonach in seinem Schrebergartenhaus nichts durchwühlt worden sei (S. 282).
Denn mit Rücksicht darauf, daß weder der Angeklagte noch sein Komplize in der Hauptverhandlung behauptet haben, in einzelne Gebäude ausschließlich zum Zweck der Übernachtung eingedrungen zu sein, sondern zugaben, durchwegs mit Diebstahlsvorsatz eingebrochen zu haben (S. 266, 269), mußte es sich mit dieser Zeugenaussage nicht besonders auseinandersetzen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund nach Z 9
lit. a des § 281 Abs 1 StPO wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Argument, nicht existente Sachen kämen als Diebstahlsobjekte nicht in Betracht, gegen seine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls, bei deren Wegfall auch die Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB entfiele.
Dazu ist zu bemerken:
Nach den Urteilsfeststellungen wurden die Einbrüche - anders als in
dem der Entscheidung ÖJZ-LSK 1977/258
(= RZ 1977/116 = JBl. 1977/653 = EvBl. 1978/6) zugrundegelegenen Fall - keineswegs in Objekte verübt, in denen prinzipiell niemals diebstahlsfähige Sachen aufbewahrt werden (sodaß eine Tatvollendung unter keinen Umständen möglich gewesen wäre), sondern in (zum Teil ganzjährig bewohnte) Wochenendhäuser und Schrebergartenhütten, in denen Gegenstände des täglichen Gebrauchs das ganze Jahr über aufbewahrt werden (S. 300, 301) und sich mithin - wiewohl real existent -
nur zufällig zu den Tatzeiten nicht an den Tatorten befanden, weshalb die Vollendung der Diebstahlsversuche bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtungsweise sehr wohl denkbar gewesen wäre (vgl. neuerlich ÖJZ-LSK 1977/258, aber auch ÖJZ-LSK 1978/39 u.v.a.). Die auf der urteilsfremden Sachverhaltsprämisse, die Versuche (Urteilsfakten B/I.-III.) hätten überhaupt nicht existente Sachen betroffen, beruhende Rechtsrüge des Beschwerdeführers, mit der er eine absolute Versuchsuntauglichkeit im Sinn des § 15 Abs 3 StGB dartun möchte, läßt demgemäß eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen
Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02198European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00105.79.0725.000Dokumentnummer
JJT_19790725_OGH0002_0090OS00105_7900000_000