Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Faseth, Dr. Walenta und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maukner als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Heinz B, Alfred C und Alfred D und die Berufungen des Peter A und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Angeklagten und des Angeklagten Anton E gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. November 1978, GZ. 1b Vr 1144/78-125, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred D wird zurückgewiesen.
Über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Heinz B und Alfred C sowie über die Berufungen dieser Angeklagten, der Angeklagten Peter A und Alfred D und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Peter A, Heinz B, Alfred C, Anton E und Alfred D wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Das Erstgericht erkannte die Angeklagten Peter A, Heinz B, Alfred C, Anton E und Alfred D des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB, die Angeklagten Peter A, Heinz B, Alfred C und Anton E überdies nach § 128 Abs. 2
und 130 (dritter Deliktsfall) StGB schuldig und verurteilte sie zu Freiheitsstrafen.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten B, C und D Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, der Angeklagte Peter A Berufung und die Staatsanwaltschaft Berufung hinsichtlich der vorgenannten Angeklagten und des Anton E erhoben.
Die Angeklagten B, C und A und die Staatsanwaltschaft haben die von ihnen angemeldeten Rechtsmittel ausgeführt. Über deren Vorbringen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein. Desgleichen auch über die Berufung des Angeklagten D, der dem Gericht nach der Zustellung des Urteils in einer als 'Berufung wegen der Höhe des Strafausmaßes' bezeichneten Eingabe vom 8.2.1979, ON 143 d. A, durch seinen Verteidiger bekanntgegeben hat, daß 'die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde entfällt' und nur die Berufung zur Darstellung gebracht wird.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Angeklagten D hinsichtlich der Nichtigkeitsbeschwerde abgegebenen Erklärung kann zwar die Zurückziehung dieses Rechtsmittels nicht zweifelsfrei entnommen werden; es war jedoch auf dieses Rechtsmittel, bezüglich dessen der genannte Angeklagte weder bei der Anmeldung noch in der bezeichneten Schrift Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnet hat, vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs. 1 StPO), sondern dasselbe - was bereits vom Erstgericht zu veranlassen gewesen wäre - bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuverweisen (§§ 285 a Z 1, 285 d Abs. 1 Z 1 StPO).
Anmerkung
E02274European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00070.79.0725.000Dokumentnummer
JJT_19790725_OGH0002_0090OS00070_7900000_000