TE OGH 1979/7/31 11Os88/79

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Veröffentlicht am 31.07.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 1979 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über eine Maßnahme nach dem § 290 Abs 1 StPO in Ansehung des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 1979, GZ 5 c Vr 10311/78-48, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, und der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Schwind, zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred A wird gemäß dem § 290 Abs 1 StPO das Ersturteil in seinem Strafausspruch dahin ergänzt, daß dem genannten Angeklagten gemäß dem § 38 Abs 1 StGB die zu dem AZ 5 c Vr 4917/74 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlittene Vorhaft vom 2. August 1974, 18 Uhr 45, bis zum 8. August 1974, 16 Uhr, auf die über ihn verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

Der am 9. Dezember 1955 geborene, zuletzt als Kraftwagenlenker tätig gewesene Manfred A wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht am 7. März 1979, GZ 5 c Vr 10311/78-48, des am 29. April 1974 begangenen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Jugendgerichtshofes Wien vom 5. September 1974, AZ 1 a Vr 1044/73, und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 1975, AZ 5 c Vr 4917/74, zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.

Die vom Angeklagten Manfred A gegen dieses Urteil eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde ebenso wie die von ihm ausgeführte, im schöffengerichtlichen Verfahren aber unzulässige Schuldberufung und die weder bei der Anmeldung des Rechtsmittels noch in der schriftlichen Rechtsmittelausführung näher spezifizierte Berufung (wegen Strafe) mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 3. Juli 1979, GZ 11 Os 88/79-5, gemäß den §§ 285 d Abs 1 Z 2 bzw. 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred A war jedoch gemäß dem § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Ersturteil mit dem sich zum Nachteil dieses Angeklagten auswirkenden Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist.

Manfred A befand sich nämlich in dem Verfahren zum AZ 5 c Vr 4917/74 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, aus dem die den Gegenstand des vorliegenden Urteils bildenden Diebstahlsfakten ausgeschieden wurden, in der Zeit vom 2. August 1974, 18 Uhr 45, bis zum 8. August 1974, 16 Uhr, in Haft. Diese Vorhaft wurde zwar in dem (auch) Manfred A verurteilenden Erkenntnis des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 1975, GZ 5 c Vr 4917/74-40, gemäß dem § 38 (Abs 1 Z 1) StGB durch Anrechnung derselben auf die in diesem Urteil über ihn ausgesprochene, (gleichfalls) bedingt (und inzwischen bereits endgültig) nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres berücksichtigt, blieb aber, obwohl im vorliegenden Urteil vom 7. März 1979 (zutreffend) gemäß den §§ 31, 40

StGB auch auf das vorerwähnte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 1975, GZ 5 c Vr 4917/ 74-40, Bedacht genommen wurde, hier unberücksichtigt. Diese Vorhaft wäre jedoch in diesen beiden (ursprünglich gemeinsam geführten) Strafverfahren jeweils zur Gänze gemäß dem § 38 Abs 1 StGB anzurechnen gewesen. Denn das Anrechnungsverbot des § 38 Abs 1 letzter Halbsatz StGB ist nur auf jene Fälle beschränkt, in denen eine urteilsmäßige Vorhaftanrechnung bereits zu einer tatsächlichen Verkürzung der Strafhaft oder Geldstrafe (oder zu einer Entschädigungsleistung) geführt hat (vgl. dazu u.a. ÖJZ-LSK 1976/122, 1977/6, 1977/94). Eine tatsächliche Anrechnung dieser Vorhaft im vorbezeichneten Sinn auf die in dem Verfahren 5 c Vr 4917/74 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über Manfred A verhängte Freiheitsstrafe (von einem Jahr) erfolgte jedoch nicht, weil diese bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nunmehr bereits endgültig nachgesehen ist, sohin niemals in Vollzug gesetzt wurde (und infolge ihrer endgültigen Nachsicht auch gar nicht mehr vollzogen werden darf), sodaß die in diesem Urteil vom 8. Jänner 1975 erfolgte Anrechnung der Vorhaft (mangels Vollstreckung der dort verhängten Freiheitsstrafe) tatsächlich nicht wirksam wurde. Diese vom Erstgericht im vorliegenden Urteil zu Unrecht unberücksichtigt gebliebene Vorhaft des Angeklagten Manfred A war daher durch den Obersten Gerichtshof in Ergänzung des Strafausspruchs gemäß dem § 38 Abs 1 StGB auf die hier (mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. März 1979, GZ 5 c Vr 10311/78-48) über diesen Angeklagten verhängte Zusatzfreiheitsstrafe anzurechnen (§ 290 Abs 1 StPO).

Anmerkung

E02130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00088.79.0731.000

Dokumentnummer

JJT_19790731_OGH0002_0110OS00088_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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