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L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1998 §195 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Dr. M in W, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch und Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 27, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in 1013 Wien, Gonzagagasse 9, vom 12. März 2002, Zl. B 125/99, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. April 1999 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998 mit S 165.307,00 fest. In der Begründung wurde ausgeführt, auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen sei die Beitragsbemessungsgrundlage des Beschwerdeführers auf Basis des Jahres 1995 wie folgt ermittelt worden:
"Gewinn + Fondsbeitrag 806.438,00 + 239.810,42 = 1.046.248,42"
Der Beitragssatz betrage 15,8 % der Bemessungsgrundlage und werde für 12 Monate verrechnet.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die von der Erstbehörde zu Grunde gelegte Beitragsbemessungsgrundlage von S 1,046.248,42 auf Basis des Jahres 1995 lasse sich auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht nachvollziehen, dies gelte insbesondere für den seinem Gewinn hinzu gerechneten Betrag von S 239.810,42.
Der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Beschwerdeausschuss) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 15. Juli 1999 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte der Beschwerdeausschuss aus, er könne seinerseits nicht nachvollziehen, weshalb dem Beschwerdeführer die Höhe der hinzugerechneten Fondsbeiträge nicht klar sei. Aus den dem Beschwerdeführer vorliegenden Unterlagen der Ärztekammer für Wien ergebe sich, dass von ihm im Jahre 1995 Fondsbeiträge in folgender Höhe entrichtet worden seien:
"1. Quartal 1995:
Fondsbeitrag
S 45.262,80
Beitrag für Todesfallbeihilfe
S 2.250,--
Beitrag für Krankenunterstützung
S 965,--
2. Quartal 1995:
Fondsbeitrag
S 46.916,08
Beitrag für Todesfallbeihilfe
S 1.800,--
Beitrag für Krankenunterstützung
S 965,--
3. Quartal 1995:
Fondsbeitrag
S 58.783,36
Beitrag für Todesfallbeihilfe
S 2.340,--
Beitrag für Krankenunterstützung
S 965,--
4. Quartal 1995:
Fondsbeitrag
S 35.109,21
Beitrag für Todesfallbeihilfe
S 2.250,- -
Beitrag für Krankenunterstützung
S 965,--
Summe
S 239.810,42"
Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 99/11/0253, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In der Begründung des Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"Wie der Spruch des angefochtenen Bescheides erkennen lässt, übernimmt die belangte Behörde die Festsetzung des Fondsbeitrages in der Höhe, wie er bereits von der Behörde erster Instanz festgesetzt worden war. Die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich auf eine detailliertere Aufstellung des nach Ansicht der belangten Behörde dem (unbestrittenen) Einkommen des Beschwerdeführers hinzuzurechnenden Betrages in der Höhe von S 239.810,42. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist jedoch gerade dieser hinzugerechnete Betrag von S 239.810,42 der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Auf der Grundlage der Zusammenstellung der Teilbeträge in der Begründung des angefochtenen Bescheides ergäbe sich, wenn der fragliche Betrag die Summe dieser Teilbeträge darstellen soll, nur ein Betrag in Höhe von S 198.571,45. Da bei Zugrundelegung eines - niedrigeren - Hinzurechnungsbetrages zum Einkommen des Beschwerdeführers auch der mit 15,8 % der Beitragsgrundlage zu bemessende Fondsbeitrag für das Jahr 1998 niedriger ausgefallen wäre, erweist sich der angefochtene Bescheid in einem wesentlichen Punkt als mit einem Begründungsmangel behaftet."
Mit Ersatzbescheid vom 12. März 2002 wies der Beschwerdeausschuss die an ihn gerichtete Beschwerde vom 2. Mai 1999 neuerlich ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid vom 16. April 1999. In der Begründung führte der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds Folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer macht ausschließlich geltend, dass er auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen die Höhe des dem Gewinn hinzugerechneten Betrages nicht nachvollziehen könne.
Hiezu werden folgende Feststellungen getroffen:
Aus den dem Beschwerdeführer vorliegenden Unterlagen der Ärztekammer für Wien ergibt sich, dass von ihm im Jahre 1995
Fondsbeiträge in folgender Höhe geleistet wurden:
1. Quartal 1995:
Fondsbeitrag gem. Abschnitt I BO
ATS 45.262,80
Beitrag für die Todesfallbeihilfe
ATS 2.250,--
Beitrag für die Krankenunterstützung
ATS 965,--
2. Quartal 1995
Fondsbeitrag gem. Abschnitt I BO
ATS 46.916,08
Beitrag für die Todesfallbeihilfe
ATS 1.800,--
Beitrag für die Krankenunterstützung
ATS 965,--
3. Quartal 1995
Fondsbeitrag gem. Abschnitt I BO
ATS 58.783,36
Beitrag für die Todesfallbeihilfe
ATS 2.340,--
Beitrag für die Krankenunterstützung
ATS 965,--
4. Quartal 1995
Fondsbeitrag gem. Abschnitt I BO
ATS 35.109,21
Beitrag für die Todesfallbeihilfe
ATS 2.250,--
Beitrag für die Krankenunterstützung
ATS 965,--
Summe
ATS 198.571,45
Hiezu kommt eine vom Beschwerdeführer geleistete Nachzahlung für den Fondsbeitrag 1994 von ATS 41.238,97 (Zahlungseingang am 1.12.1995). Dieser Nachzahlungsbetrag und die oben angeführten Zahlungen ergeben insgesamt den im bekämpften Bescheid hinzugerechneten Betrag von ATS 239.810,42."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 26. September 2000 beschlossenen Beitragsordnung, in der Fassung der in der Sitzung vom selben Tag beschlossenen Änderungen der Beitragsordnung (jeweils kundgemacht als Beilage zu "Doktor in Wien" im Juni 2001), lauten (auszugsweise):
"I. Fondsbeitrag
(1) Der Fondsbeitrag beträgt soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Bei Vollmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben (einschließlich der Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen), besteht die Bemessungsgrundlage aus dem jährlichen Bruttogrundgehalt abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(3) Bei allen übrigen Fondsmitgliedern ist Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. Die Einkommen- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(4) Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt, sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 2 und 3 zusammenzurechnen.
...
IV. Verfahren
...
(5) Zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages sind die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs. 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gemäß Abschnitt I Abs. 2-4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben.
..."
2. Im Beschwerdefall geht es ausschließlich darum, ob die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer unstrittig im Jahr 1995 geleistete Nachzahlung für den Fondsbeitrag 1994 in Höhe von
S 41.238,97 der Bemessungsgrundlage hinzuzählen durfte. Der Beschwerdeführer vertritt hiezu die Auffassung, die Nachzahlung für den Fondsbeitrag 1994 gelte, auch wenn der Zahlungseingang im Dezember 1995 festgestellt worden sei, nicht als Fondsbeitrag 1995, sondern eben als solcher für das Jahr 1994. Der Nachzahlungsbetrag hätte daher dem richtig errechneten Gesamtbeitrag von S 198.571,45 nicht hinzugerechnet werden dürfen.
Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2003, Zl. 2002/11/0173, bei im Wesentlichen gleicher Rechtslage ausgeführt hat, geht aus den oben wieder gegebenen Bestimmungen der Beitragsordnung hervor, dass jene Fondsbeiträge hinzuzurechnen sind, die in dem dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich geleistet worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, für welches Jahr diese Beiträge entrichtet worden sind. Die Hinzurechnung des unstrittig im Jahr 1995 gezahlten Nachtragsbetrages für den Fondsbeitrag 1994 zur Bemessungsgrundlage für 1995 erfolgte daher zu Recht. Die belangte Behörde weist in diesem Zusammenhang in ihrer Gegenschrift auch zutreffend darauf hin, dass, wie sich aus dem von ihr anlässlich der Vorlage der Verwaltungsakten ebenfalls vorgelegten Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds vom 30. April 1998 für den Fondsbeitrag 1997 ergibt, der in Rede stehende Differenzbetrag bei der Berechnung des Fondsbeitrags 1997 nicht einbezogen wurde.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002110085.X00Im RIS seit
07.06.2005