Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Simetzberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Gottfried A u.a. wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung des Angeklagten Gottfried A gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.März 1979, GZ 6 d Vr 588/79-43, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Berufung des Angeklagten Gottfried A wird zurückgewiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen diesem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Begründung:
Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.März 1979, GZ 6 d Vr 588/79-43, wurde unter anderm Gottfried A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2 StGB verurteilt. Er meldete unmittelbar nach der Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Dabei bezeichnete er weder einen der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe (§ 285 Abs 1 StPO) noch die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich im Rahmen der angemeldeten Berufung beschwert findet (§ 294 Abs 2 StPO).
Eine Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel ist innerhalb der gemäß §§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO nach der Urteilszustellung offenstehenden Frist nicht eingelangt.
Darnach hat das Erstgericht die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 2 StPO zurückgewiesen (ON. 60).
Gemäß §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO war nunmehr auch die Berufung des Angeklagten A vom Obersten Gerichtshof (der hiefür gemäß § 296 Abs 1 StPO zuständig ist, weil über die Nichtigkeitsbeschwerde eines Mitangeklagten zu entscheiden sein wird) zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag des Angeklagten A ON. 61 (betreffend Einzelheiten des Vollzugs der über ihn verhängten Strafe) kann nicht als Zurückziehung der Berufung aufgefaßt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Erklärung, die Strafe antreten zu wollen, nur der Verzicht auf das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde zu, weil lediglich deren Anmeldung unter allen Umständen eine aufschiebende Wirkung äußert (§ 284 Abs 3 StPO; siehe dagegen § 294 Abs 1 StPO).
Anmerkung
E02216European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00098.79.0822.000Dokumentnummer
JJT_19790822_OGH0002_0100OS00098_7900000_000