TE Vfgh Beschluss 2001/6/27 V60/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung eines Verordnungsprüfungsantrags wegen entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Aufgrund eines beim Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg anhängenden Berufungsverfahrens stellte dieser durch das zuständige Senatsmitglied gemäß Art129a Abs3 iVm. Art89 Abs2 und Art139 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 11. Juli 1988, Z615.010/14-I/11-89, idF der Verordnung vom 18. Juli 1989 und der Verordnung vom 10. November 1989, mit der gemäß §43 Abs1 und 2 StVO 1960 im Abschnitt zwischen dem Tauern- und dem Katschbergtunnel der Tauernautobahn A 10 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h verordnet wird, kundgemacht am 1. August 1988 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen, als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Rechtmäßigkeit von generellen Normen nur ein einziges Mal zu entscheiden (siehe VfSlg. 13085/1992 mwN). Da die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 20. Juni 2001, V143/00 ua., abgesprochen hat, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtskraft, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V60.2001

Dokumentnummer

JFT_09989373_01V00060_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten