Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter, dann des Richteramtsanwärters Dr. Plischnack als Schriftführers in der Strafsache gegen Walter A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1
und 2 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.März 1979, GZ. 3 e Vr 1298/78-55, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht fand den Angeklagten u.a. des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB.
schuldig, weil er als inkassoberechtigter Autoverkäufer der Firma Bernhard B Ges.m.b.H. in Wien am 15.Juli 1977 eine ihm von Heinz C übergebene Teilzahlung für einen Kraftwagen von 15.000 S nicht an die Firma B abgeliefert und im Sommer 1977 einen Teilbetrag von 2.943 S einer ihm von Richard D zwecks Einzahlung der Haftpflichtversicherungsprämie ausgehändigten größeren Summe nicht widmungsgemäß verwendet, sondern sich beide Geldbeträge zugeeignet hat. Walter A ficht diesen Schuldspruch aus § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. an.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdebehauptung zuwider laufen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen keineswegs im wesentlichen nur darauf hinaus, daß der Nichtigkeitswerber schon mehrere einschlägigen Vorstrafen aufweise und daß es ihm darum zuzutrauen sei, daß er kassierte Gelder nicht abgeliefert habe. Vielmehr stützte sich das Gericht einerseits auf das Zugeständnis des Angeklagten, daß er die inkriminierten Beträge entgegengenommen hat, andererseits auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Bernhard B (S. 308 ff., 324). Die ausführlichen Urteilsdarlegungen betreffend die gegenständliche Beweiswürdigung (S. 324, 325 oben) zeigen mit der im § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. verlangten vollen Bestimmtheit die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellungsgrundlage auf. Der weitere Beschwerdevorwurf, die Quittierung der von Heinz C übernommenen Barschaft seitens des Rechtsmittelwerbers werde im Urteil nicht erörtert, releviert keine entscheidende Tatsache. Gegenstand des diesbezüglichen Schuldspruchs ist die Zueignung des geständigermaßen erhaltenen Geldbetrags durch den Beschwerdeführer statt dessen vereinbarungsgemäßer Weiterleitung an Bernhard B. Ob der Defraudant den Empfang des von ihm nachmals veruntreuten Guts bestätigt, ist für den Tatbestand belanglos. Der in der Beschwerde gezogene Schluß, die Quittierung eines Geldbetrags durch einen Empfänger, der diesen Betrag widmungsfremd behalten will, widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, ist willkürlich. Außerdem verkennt der Beschwerdeführer offenbar, daß ihm nicht die betrügerische Herauslockung der Barschaft von C, sondern deren Veruntreuung zur Last liegt, also ein Tatbestand, dessen objektive und subjektive Seite nach dem Empfang des anvertrauten Guts erfüllt wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, die sich im übrigen in einer nutzlosen Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten verliert, war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO.
als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).
Anmerkung
E02354European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00130.79.0912.000Dokumentnummer
JJT_19790912_OGH0002_0100OS00130_7900000_000