TE OGH 1979/9/18 9Os44/79

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Veröffentlicht am 18.09.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Simetzberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Bernhard A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1

StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 15. November 1978, GZ. 23 Vr 1161/78-67, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 32-jährige Bernhard A des (in vier Fällen begangenen) Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. (Punkt I/ des Urteilssatzes), des (in zwei Fällen begangenen) Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1

StGB. (Punkt II/ des Urteilssatzes), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB. (Punkt III/ des Urteilssatzes) und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB. (Punkt IV/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Von einer weiteren Diebstahlsanklage erfolgte ein Freispruch gemäß § 259 Z. 3 StPO., der unangefochten geblieben ist. Der Angeklagte bekämpft lediglich den zu Punkt I/ des Urteilssatzes erfolgten Schuldspruch wegen schweren Diebstahls mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er vorbringt, die vom Erstgericht vorgenommene Schadensbewertung (richtig: Bewertung der gestohlenen Sachen) mit insgesamt mindestens 90.000 S sei unvollständig, undeutlich und unzureichend begründet. Zu Punkt I/2/a werde ihm der Diebstahl von 5.000 S Bargeld angelastet, während in den Urteilsgründen nur von 'cirka 5.000 S' gesprochen werde; zu I/3 werde der Wert des gestohlenen Farbfernsehgeräts mit 16.000 S festgestellt, ohne zu erörtern, daß der Apparat im Dorotheum Linz nur mit 3.000 S belehnt wurde; zu I/2/b/aa werde der gestohlene PKW. Marke VW-Golf, mit etwa 65.000 S bewertet, wofür es an einer hinreichenden Begründung mangle, weil das Erstgericht sich bloß mit einer telefonischen Rückfrage bei einem VW-Händler begnügt und nicht auf den konkreten Fahrzeugzustand im Tatzeitpunkt und auch nicht auf die genaue Fahrzeugtype abgestellt habe. Schließlich seien auch bei den anderen (Diebstahls-) Fakten bloß behauptete Werte zugrundegelegt worden.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Bei einem Eigentumsdelikt ist die Feststellung der Höhe des Gesamtwerts (oder Gesamtschadens) - wie auch der Beschwerdeführer grundsätzlich einräumt - nur dann von entscheidungswesentlicher Bedeutung, wenn dadurch eine strafsatzändernde Wertgrenze berührt wird, weil andernfalls selbst eine unrichtige Bewertung weder auf die Unterstellung der Tat unter das betreffende Strafgesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß zu üben vermag (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 8 e und f zu § 281 Z. 5 StPO.; ÖJZ-LSK. 1978/208 u.a.). Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf den festgestellten Gesamtwert der Diebsbeute von rund 90.000 S (S. 462 d.A.) die Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB., mithin der Betrag von 5.000 S, maßgebend, wobei im übrigen die Strafe nicht nach § 128 Abs. 1

StGB., sondern - wegen der Qualifikation nach § 129 Z. 1 StGB. (Punkte I/2/b, 3 und 4 des Urteilssatzes) - nach § 129 StGB. auszumessen war und auch ausgemessen wurde (S. 458 d.A.). Daß der Gesamtwert des Diebsguts jedoch den Betrag von 5.000 S nicht übersteige, ist nach den Verfahrensergebnissen (schon angesichts des Diebstahls eines im Tatzeitpunkt erst ein Jahr alten Kraftwagens) in keiner Weise indiziert und wird vor allem auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet (vgl. S. 482 d.A.: 'maximal 70.000 S'). Somit zeigt sich, daß die geltend gemachten Mängel des angefochtenen Urteils keine entscheidende Tatsache betreffen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

An der mangelnden Relevanz der behaupteten Begründungsmängel vermag auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, wonach gegen ihn noch ein weiteres Diebstahlsverfahren anhängig ist, in dem seine nachträgliche Verurteilung nicht ausgeschlossen sei, wobei sodann bei Anwendung des § 31 StGB. der im vorliegenden Verfahren festgestellte (Gesamt-) Wert des Diebsguts von entscheidendem Einfluß auf den Strafsatz sein könnte. Richtig ist, daß gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Strafverfahren, in welchem ihm Diebstähle angelastet werden, anhängig ist (AZ. 17 Vr 1728/78 des Landesgerichtes Linz), wobei dieses Verfahren über Antrag der Staatsanwaltschaft (S. 3 e d.A.) mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Linz vom 28. August 1978 gemäß § 57 StPO. aus dem gegenständlichen Verfahren ausgeschieden worden ist (S. 4 e d.A.). Richtig ist weiters, daß im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers im ausgeschiedenen Verfahren auf das im gegenständlichen Verfahren erflossene Urteil gemäß §§ 31, 40 StGB. Bedacht genommen werden müßte, wobei unter anderem bei Ausmessung der allfälligen Zusatzstrafe die Summe der beiden Strafen jene Strafe nicht übersteigen dürfte, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre (§ 31 Abs. 1 dritter Satz StGB.). Im Bereiche gleichartiger Eigentumsdelikte findet zwar diesfalls nicht eine qualifikationsbegründende Zusammenrechnung aus den mehreren, zueinander im Verhältnis des § 31 StGB.

stehenden Urteilen statt (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/259), das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB. kommt aber nach der ausdrücklichen Anordnung des § 31 StGB. für die Ermittlung der Summe der mehreren Strafen und damit einer der maßgebenden Strafobergrenzen zum Tragen (vgl. Leukauf-Steininger2 RN 6 bis 8 zu § 31 StGB.).

Damit ist aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn die Prüfung, ob ein Begründungsmangel eine entscheidende Tatsache betrifft, hat ausschließlich auf der Grundlage des angefochtenen Urteils, mithin nach der hiefür maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu erfolgen; allein das angefochtene Urteil ist daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel auf die Unterstellung der mit diesem Urteil abgeurteilten Tat(en) unter das angewendete Strafgesetz oder auf die Wahl des in bezug auf diese Tat(en) anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben kann. Spekulationen über allenfalls mögliche Auswirkungen des angefochtenen Urteils auf spätere Urteile haben daher außer Betracht zu bleiben. Daß allenfalls weitere gleichartige, bisher noch nicht bekannte Straftaten hervorkommen könnten oder - wie vorliegend - wegen weiterer gleichartiger Straftaten bereits ein gesondertes Strafverfahren anhängig ist (wobei im übrigen eine Ausscheidung in Ansehung solcher Straftaten dann unzulässig ist, wenn dadurch Wertgrenzen berührt werden;

vgl. RZ. 1964, 93) und es deshalb zu einer Nachverurteilung im Sinne des § 31 StGB. kommen könnte, bei welcher der im Vor-Verfahren festgestellte Wert der gestohlenen Sachen eine Rolle spielt, hat somit auf diese Prüfung keinen Einfluß.

Daß sich die Prüfung der Relevanz des behaupteten Begründungsmangels auf das angefochtene Urteil zu beschränken hat, ergibt sich auch daraus, daß die vom Beschwerdeführer angestrebte Berücksichtigung einer allfälligen Nach-Verurteilung wegen gleichartiger Eigentumsdelikte rein hypothetischen Charakter haben könnte, weil im gegenwärtigen Zeitpunkt gar nicht abgeschätzt werden kann, ob es zu einer Nachverurteilung kommt, welche Zusatzstrafe gegebenenfalls verhängt wird und welche Strafsumme dabei resultieren wird. Umso weniger könnte eine solche Berücksichtigung erfolgen, wenn die weiteren Straftaten noch gar nicht gerichtsbekannt sind. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte mögliche Benachteiligung durch ein allfälliges künftiges Urteil, in dem § 31 StGB. anzuwenden ist, ist im gegenwärtigen Zeitpunkt rein spekulativer Natur; es kann daher vorliegend dahingestellt bleiben, auf welche Weise seinerzeit dagegen angekämpft werden kann. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des Werts der Diebsbeute auch aus Gründen der Strafzumessung für entscheidungswesentlich hält, so übersieht er, daß Umstände, welche nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind, nicht zu den entscheidenden Tatsachen im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. zählen (vgl. SSt. 35/7 u.a.).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen

Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02287

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00044.79.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19790918_OGH0002_0090OS00044_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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