TE OGH 1979/9/18 11Os138/79

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Veröffentlicht am 18.09.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas A wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 5. Februar 1979, GZ 23 Vr 2709/78-28, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruchfaktum I, soweit dem Angeklagten damit (auch) der Diebstahl eines 10-Gang-Rennfahrrades im Wert von ca. 2.000 S angelastet wird, ferner hinsichtlich des aufrecht bleibenden Schuldspruches wegen Diebstahls eines Klappfahrrades im Werte von ca. 1.000 S im Ausspruch, der Angeklagte habe in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Eberhard B als Beteiligter im Sinne des § 12 StGB gehandelt, sowie in der rechtlichen Subsumtion des Urteilsfaktums I auch unter die Bestimmung des § 127 Abs 2 Z 1 StGB und demgemäß im (den Strafausspruch vertretenden) Ausspruch nach dem § 13 JGG aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11. November 1961 geborene und somit noch jugendliche Andreas A unter anderem zu Punkt I des Urteilssatzes des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt, wobei ihm der aus dem Spruche ersichtliche Sachverhalt zur Last liegt.

Rechtliche Beurteilung

Bloß hinsichtlich dieses Teiles des Schuldspruches bekämpft der Angeklagte das Urteil mit einer allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der allerdings nur teilweise Berechtigung zukommt.

Dem Beschwerdeführer kann nämlich nicht gefolgt werden, soweit er - im Ergebnis - die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe bei der Fahrradwegnahme mit Zueignungsvorsatz gehandelt und die Sache nicht bloß vorübergehend gebrauchen wollen, als offenbar unzureichend begründet rügt.

Das Erstgericht konnte nämlich die bekämpfte Feststellung denkrichtig und durchaus im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens aus dem Umstand erschließen, daß einerseits die Fortsetzung der Flucht (aus dem Landesjugendheim Jagdberg) mit den Fahrrädern beabsichtigt war und diese andererseits von der Gendarmie versteckt in einem Heustadel (des elterlichen Anwesens) aufgefunden wurden (S. 105 d.A.).

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers finden aber diese beiden Prämissen in der vom Erstgericht als Erkenntnisquelle herangezogenen Gendarmerieanzeige (siehe insbesondere S. 11, 15 und 17 des Aktes) ihre volle Deckung. Die weiteren, vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen, die sich mit dem mutmaßlichen weiteren Verlauf der Ereignisse und mit der Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung des Angeklagten in bezug auf dessen inneres Vorhaben bei der Tat befassen, laufen lediglich auf eine - im Nichtigkeitsverfahren unzulässige - Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes hinaus und sind daher einer sachlichen Behandlung nicht zugänglich. Dagegen macht der Beschwerdeführer zutreffend eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zum angenommenen gemeinsamen, den Voraussetzungen des Gesellschaftsdiebstahls nach dem § 127 Abs 2 Z 1 StGB entsprechenden Vorgehen des Angeklagten und des abgesondert verfolgten Eberhard B bei der Tatausführung geltend. Diesbezüglich hat sich das Erstgericht mit dem Umstand nicht auseinandergesetzt, daß sowohl der Angeklagte als auch Eberhard B vor der Gendarmerie ihr inkriminiertes Handeln so schilderten, daß der Angeklagte das Klappfahrrad und Eberhard B das Herrenrennrad (jeweils allein und für sich) gestohlen haben (siehe S. 16 und 17 des Aktes). Dieser Verantwortung entspricht auch die zusammenfassende Darstellung der Tat in der Gendarmerieanzeige (siehe S. 9 des Aktes). In der Nichterörterung dieses der rechtlichen Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses beim Diebstahl entgegenstehenden Beweisergebnisses ist ein Begründungsmangel zu erblicken, der die Nichtigkeit des Urteils nach der Z 5

des § 281 Abs 1 StPO bewirkt.

Da sich zeigt, daß insoweit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde, die im übrigen gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war, im letztbehandelten Umfang Folge zu geben und mit Zustimmung der Generalprokuratur gemäß dem § 285 e StPO wie aus dem Spruche ersichtlich zu erkennen.

Anmerkung

E02190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00138.79.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19790918_OGH0002_0110OS00138_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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