TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/28 2002/07/0004

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §29 Abs18;
DeponieV 1996 §24 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §31b Abs11;
WRG 1959 §31b Abs4;
WRG 1959 §31d Abs3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des S in U, vertreten durch Dr. Martin Neid, Rechtsanwalt in 2120 Wolkersdorf, Bachgasse 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. November 2001, Zl. 680.040/01 - I 6/01, betreffend Abweichungen von Anpassungsmaßnahmen gemäß § 31d Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 10. Jänner 1984 wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers gemäß §§ 32, 99, 101 Abs. 3 und § 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Lagerung von Bauschutt und Abraummaterial auf mehreren im Bescheid näher bezeichneten Grundstücken, befristet bis zum 31. Dezember 1993, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Über Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 28. Juni 1995 gemäß § 31b WRG 1959 die Beschickungsfrist des mit dem vorgenannten Bescheid befristet genehmigten Ablagerungsbetriebes bis 30. Juni 2005 unter Vorschreibung von Auflagen verlängert.

Der Beschwerdeführer gab dem LH mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 bekannt, dass seine Deponie weiter in Betrieb bleibe und dem Deponietyp "Bodenaushubdeponie" zugeordnet werde.

In der Folge wies der LH den Beschwerdeführer als Betreiber der Deponie auf die Anpassungsverpflichtung ab 1. Juli 1998 gemäß § 31d (Abs. 3 lit. c Punkt 1) WRG 1959 und darauf hin, dass dessen Mitteilung über den Weiterbetrieb keinesfalls als ordnungsgemäße Anzeige gewertet werden könne (Schreiben vom 26. Jänner 1998 und 11. Februar 1998).

Über Auftrag des LH nahm der deponietechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. K. zu namens des Beschwerdeführers übermittelten Unterlagen betreffend Anpassungsmaßnahmen nach dem WRG 1959 mit Schreiben vom 20. Juli 1998 (u.a.) wie folgt Stellung:

"zu Deponieeinrichtungen (§ 24 DVO)

Auf die Notwendigkeit der Massenermittlung (Angabe in Tonnen) durch Verwiegen gemäß Deponieverordnung wird verwiesen. Es ist auch die Massenbestimmung auf einer Waage, die außerhalb der Deponie gelegen sein kann, möglich. Eine Umrechnung von m3 auf Tonnen ist nicht statthaft.

Inwieweit im gegenständlichen Fall ein Ausnahmeantrag möglich wäre, sollte von der Behörde bewertet werden.

Jedenfalls sind zum Punkt Massenermittlung noch Angaben erforderlich bzw. Maßnahmen umzusetzen."

Mit Schreiben an den LH vom 10. November 1998 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm im Hinblick auf die in der Deponieverordnung enthaltene Forderung (Ermittlung der Masse der abzulagernden Abfälle) und die bestehende Situation (keine Waage auf der Deponie) durch die Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Kosten erwachsen würden, die einen Betrieb der Ablagerungsstätte nicht mehr sinnvoll erscheinen ließen. Die derzeitige Vorgangsweise der Massenermittlung über die Verfüllkubatur (m3 - t) erscheine, auch unter Berücksichtigung des geringen jährlichen Ablagerungsfortschrittes, weiterhin ausreichend. Derzeit werde kaum Material deponiert, und es werde das gesamte anfallende Ablagerungsgut einer Recyclinganlage zugeführt. Auf Grund dieser Unverhältnismäßigkeit (Kosten für die Neuerrichtung einer Waage) und bei Wahrung bestehender öffentlicher Interessen suche er um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 2 Deponieverordnung an.

Der LH führte am 23. November 1998 eine mündliche Verhandlung zur wasserrechtlichen Überprüfung im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 31d Abs. 3 lit. c Punkt 1 WRG 1959 iVm der Deponieverordnung durch, in der der beigezogene deponietechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. K. in Bezug auf § 24 (Deponieverordnung) u.a. Folgendes ausführte:

"Auf der gegenständlichen Anlage ist keine Waage zur Massenermittlung des Ablagerungsmaterials eingerichtet. Hierzu stellte (der Beschwerdeführer( mit Schreiben vom November 1998 einen Ausnahmeantrag bezüglich der Abstandnahme der Errichtung einer Brückenwaage.

Aus fachlicher Sicht wird hierzu festgestellt, dass durch die Deponieverordnung eindeutig vorgegeben ist, dass die Bestimmung der Abfallmenge durch Verwägen (z.B. mittels Brückenwaage) zu erfolgen hat, wobei hierfür auch Waagen, die nicht im Bereich der Anlage, sondern weiter entfernt liegen, benützt werden können. Aus Sicht des Gewässerschutzes würde für kleinere Deponien (bis zu maximal 100.000 m3 Verfüllvolumen), entgegen der Deponieverordnung, durchaus auch die Umrechnung von Kubikmeter auf Tonnen als geeignetes Mittel zur Massenbestimmung erscheinen. Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um eine Deponie mit einem bewilligten Gesamtvolumen von 275.000 m3, von denen, laut Anzeige, bereits rund 180.000 m3 verfüllt sind, d.h. das freie Deponievolumen würde noch 95.000 m3 betragen. Laut Angaben von (dem Beschwerdeführer( ist in den nächsten Jahren mit nur geringen Jahresdeponiemengen zu rechnen. Fachlich wäre es aus derzeitiger Sicht durchaus vorstellbar, sollte die jährliche Ablagerungsmenge 2.000 bis 3.000 m3 nicht überschreiten, dem Ausnahmeantrag sozusagen "befristet" stattzugeben, wobei noch genaue Angaben seitens des Konsensinhabers bezüglich der Umrechnung von Kubikmeter auf Tonnen bzw. die Art der Volumsbestimmung betreffend erforderlich wären."

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 (Punkt 3.) teilte der LH dem Beschwerdeführer (u.a.) unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 2 Deponieverordnung mit, dass noch ergänzende Angaben im Sinn der Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen erforderlich wären und darüber hinaus die Gründe für eine allfällige Unzumutbarkeit (im Sinn des Antrages vom 10. November 1998) näher darzulegen wären, zumal gemäß der genannten Verordnungsbestimmung auch die Benützung einer außerhalb des Deponiebereiches gelegenen Messeinrichtung zulässig sei.

Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mit Schreiben vom 18. Jänner 1999 vor, dass sich für ihn (gemeint: bei Feststellung der Massen durch Benützung einer Waage) gegenüber einer benachbarten Anlage ein Preisnachteil ergebe, weil dort infolge einer geringeren Verfüllkubatur eine (solche) Messeinrichtung nicht unbedingt erforderlich sei. Zur Ablagerung gelange (auf seiner Deponie) nur mehr Aushubmaterial und das in sehr geringem Umfang. Demzufolge stünden die Anschaffungskosten, die Erhaltung und der Betrieb einer eigenen Wiegestation in keiner Relation. In nächster Nähe befinde sich keine Messeinrichtung, wo die Möglichkeit bestehe, zu seinen Betriebszeiten das angelieferte Material zu wiegen. Außerdem komme es bei einer jährlichen Eluatanalyse bereits bei ca. 1.500 m3 (zu erwartende jährliche Einbringung an Aushubmaterial) schon zu einer Untersuchung.

Mit Bescheid des LH vom 6. Mai 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. November 1998 auf Erteilung einer "Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zur Verwiegung der Abfälle" gemäß § 31d Abs. 3 lit. c, § 99 WRG 1959 und § 24 Abs. 2 Deponieverordnung abgewiesen.

Begründend führte der LH im Wesentlichen unter Hinweis auf die obzitierten gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom 20. Juli 1998 und 23. November 1998 und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Jänner 1999 sowie auf § 31d Abs. 3, § 31b Abs. 11 WRG 1959 und § 24 Abs. 2 Deponieverordnung aus, dass die (zur gegenständlichen Deponie) nächstgelegene Messeinrichtung (Brückenwaage beim Lagerhaus S.) 3 km von der gegenständlichen Anlage entfernt liege. Der Stand der Deponietechnik verlange grundsätzlich eine Massenermittlung durch geeignete Messeinrichtungen, und es wäre eine Abstandnahme bloß im Einzelfall bei dargelegter Unverhältnismäßigkeit denkbar. Gemäß § 2 Abs. 5 Z. 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) bestehe Beitragsfreiheit insbesondere dann, wenn der im Erdaushub vorkommende Baurestmassenanteil nicht mehr als 5 Volumsprozent betrage. "Diese Konsenseinschränkung" sei der Wasserrechtsbehörde gegenüber jedoch nicht ausdrücklich erklärt worden. Bei der gegenständlichen Deponie (Verfüllvolumen: 275.000 m3) könne nicht von einer "kleinen Deponie" ausgegangen werden, und es sei auf Grund des noch freien Deponievolumens von ca. 95.000 m3 und der eher als gering anzusehenden derzeitigen jährlichen Ablagerungsmenge auch nicht mit einem baldigen Ende der Verfülltätigkeit zu rechnen. Die vom technischen Amtssachverständigen für eine allenfalls befristete Ausnahmegenehmigung für erforderlich erachteten ergänzenden Angaben (Umrechnungsschlüssel m3 - t) seien bisher der Wasserrechtsbehörde nicht vorgelegt worden. Die Deponieverordnung verlange nicht unbedingt die Benützung einer Waage im Deponiebereich und lasse auch die Benützung von außerhalb der Deponie gelegenen Messeinrichtungen zu. Im Hinblick auf die nächste verfügbare Waage und insbesondere in Anbetracht der Größe der Deponie sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Berufung vom 25. Mai 1999, worin er unter Hinweis auf § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG vorbrachte, dass seit 1. Jänner 1998 auf seiner Deponie nur mehr - und das in geringen Mengen - Bodenaushub mit nicht mehr als 5 Volumsprozent an Baurestmassenanteil abgelagert werde. Da er somit unter diese Beitragsfreiheit falle, sei die Sinnhaftigkeit einer Waage nicht gegeben. Eine Erklärung über die Konsenseinschränkung seinerseits sei mit 25. Mai 1999 dem Amt der NÖ Landesregierung schriftlich mitgeteilt worden. Die Verfüllkubatur werde regelmäßig überprüft. Durch die geringe jährliche Verfüllmenge würde es Jahre brauchen, bis sich die Anschaffung einer Waage amortisieren würde. Seine Öffnungszeiten seien mit denen des "RLH" (gemeint: Lagerhauses) S., wo eine Wiegemöglichkeit vorhanden sei, nicht ident (Betriebsschluss im RLH. S. sei 16.00 Uhr). Ebenso könne dem Beschwerdeführer während der Erntemonate Juli und August eine Wiegemöglichkeit nicht zugesichert werden.

In diesem (weiteren) Schreiben an den LH vom 25. Mai 1999 gab der Beschwerdeführer folgende Erklärung ab:

"Ich erkläre hiermit ausdrücklich eine Konsenseinschränkung für meine Deponie in der KG. (....(.

Seit 1.1.1998 wird in meiner Deponie in der KG. (....( nur mehr Bodenaushub mit einem Baurestmassenanteil von nicht mehr als 5 Volumsprozent abgelagert.

Gem. § 2 Abs. 5 Zif. 2 ALSAG besteht daher auch Beitragsfreiheit."

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) teilte mit Schreiben ("Gleichschrift") vom 7. Juni 2000 dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Berufung mit, dass der Amtssachverständige der belangten Behörde für Deponietechnik nachstehende Stellungnahme abgegeben habe:

"Der § 24 (Deponieverordnung( verpflichtet den Deponiebetreiber, die Masse der abzulagernden Abfälle durch eine geeignete Messeinrichtung zu ermitteln. Dies kann entweder durch eine Waage im Besitz des Deponiebetreibers erfolgen, oder durch eine geeignete Waage außerhalb des Deponiestandortes.

Der Konsenswerber ist also nicht verpflichtet, selbst eine Waage zu errichten und zu betreiben. Das Vorbringen der ausschließlichen Ablagerung von Bodenaushub mit einem Baurestmassenanteil von nicht mehr als 5 Volumsprozent zielt insoferne ins Leere, weil diese Bedingung nur von der Massenermittlung nach ALSAG befreit. Weder in der Deponieverordnung noch im WRG sind diesbezüglich Ausnahmen angeführt.

Der Berufungswerber gibt einerseits an, dass es sich nur um geringe Einlagerungsmengen handelt, gleichzeitig soll die Kapazität der nächstgelegenen Brückenwaage in den Sommermonaten nicht ausreichen, seine Lieferungen zusätzlich zu wiegen.

Die Deponieverordnung verlangt eine Ermittlung der Masse mit geeigneter Messeinrichtung. Es gibt keinen allgemein gültigen Umrechnungsschlüssel vom Volumen des Aushubes zum Gewicht des Aushubes. Die Umrechnung kann nur grob erfolgen und hängt von der Art des Materiales und dem Verdichtungszustand (von locker geschüttet bis verdichtet eingebaut) sowie dem Feuchtigkeitsgehalt ab. Für die Ermittlung der Masse ist die Waage die geeignete Messeinrichtung. Die Ermittlung der Kubatur ist zudem ungenau, da sich die Beladung eines LKW nur grob abschätzen lässt und zusätzlich die erwähnten Umrechnungsungenauigkeiten dazukommen. Es handelt sich also nicht um eine "Messeinrichtung", sondern bestenfalls um eine Schätzung.

Der Berufungswerber schlägt diese Schätzung der Masse auf Grund der Kubatur als Alternative zur Massenermittlung mit Waage vor. Diese Schätzung stellt aber keine hinreichend genaue Ermittlung dar, daher kann eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Massenermittlung nicht denselben Schutz öffentlicher Interessen gewährleisten wie die Durchführung der Wägung. Zudem gab der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung den von ihm angestrebten Umrechnungsschlüssel nicht bekannt.

Die Ermittlung der Masse hat u.a. Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Vorlage einer Gesamtbeurteilung, da hier konkrete Bestimmungen der Deponieverordnung wirksam werden. Weiters kann auf Grund der Massenermittlung und der vorgelegten Gesamtuntersuchungen die Schadstofffracht in der Deponie errechnet werden, was zum Beispiel auch für Ablagerung von Böden mit erhöhten Gehalten an organisch gebundenem Kohlenstoff von Bedeutung ist.

Bei einer Deponie mit dem Gesamtvolumen von 275.000 m3 und einem Restvolumen von 95.000 m3 sind die Mengen sowohl an Abfällen wie auch an möglichen Schadstoffen sicherlich auch wasser- und abfallwirtschaftlich relevant zu betrachten.

Die Entfernung zur nächstgelegenen Brückenwaage in (S.( mit 3 km ist gering und sicherlich zumutbar."

Der zur Stellungnahme zu diesem Gutachten aufgeforderte Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 31. August 2000 im Wesentlichen vor, dass die gesetzliche Grundlage für die Deponieverordnung keine Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Gewichtserhebung anspreche, sondern als Ansatz bloß das Volumen nehme. Zu dieser Frage habe der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dr. H., Zivilingenieur für technische Chemie, eingeholt. Danach sei auch zur Bestimmung der "theoretischen" Schadstofffracht, wie vom Amtssachverständigen angesprochen, das Volumen ausreichend, zumal dieses im Gegensatz zum Gewicht auch nachträglich objektivierbar sei. Letztlich machten die Verwägungskosten die Deponierung von Bodenaushubmaterial unwirtschaftlich und komme der Bau einer eigenen Brückenwaage aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht in Betracht. Aber auch die Nutzung der Brückenwaage in S. sei untunlich, weil den Kunden nicht zugemutet werden könne, die Brückenwaage zweimal anzufahren. Es sei nämlich, um das Gewicht tatsächlich erheben zu können, die zweimalige Verwiegung des befüllten und des entleerten LKW-Zuges erforderlich. Abgesehen von den damit verbundenen Umweltbelastungen durch den verlängerten LKW-Verkehr sei die Konkurrenzfähigkeit des Konsenswerbers als kleiner Deponiebetreiber de facto ausgeschaltet. Schlussendlich sei eine Verwiegung auf Grund des kleinen Restvolumens von weit unter 100.000 m3 aus Umweltgründen nicht mehr erforderlich.

In der genannten Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dr. H. vom 21. August 2000 heißt es:

"Die Erfassung der Abfallmenge vor der Deponierung diente vor Einführung des ALSAG ausschließlich der Verrechnung und erfolgte bei Bauschutt und Erdaushub über die Anzahl der Achsen oder über eine geschätzte Kubatur. Das Abwägen von Abfällen begann vor allem bei hochpreisigen Abfällen zunächst aus geschäftlichem Interesse oder auf Grund behördlicher Vorschreibungen im Zuge von Genehmigungsverfahren. Ein allgemeineres öffentliches Interesse an der Erfassung der Masse (des Gewichtes) von Abfällen entstand durch die Einführung der Altlastensanierungsabgabe, welche auf die Masse (Schilling/Tonne) einer bestimmten Abfallkategorie bezogen ist. Die Kontrolle des in einem gewissen Zeitraum auf einer Deponie abgelagerten Abfalls kann, falls die Summe aus den Tonnagen der Einzelanlieferungen in Frage zu stellen wäre, nur über die Erfassung der Kubatur durch eine geodätische Geländeaufnahme erfolgen und ist nur mit einer gewissen Unsicherheit über einen plausiblen Umrechnungsfaktor (Dichte der Abfälle) in Tonnen umzurechnen.

In der Deponieverordnung wird die Ermittlung der Masse der Abfälle durch geeignete Messeinrichtungen gefordert. Wäre die Waage die einzige geeignete Messeinrichtung, hätte dies vermutlich im Gesetzestext Niederschlag gefunden.

Der Sensibilität der Zielsetzungen entsprechend kann auch die Erfassung der Kubatur der LKW-Ladungen und die Umrechnung der Kubatur in Tonnen als geeignetes Messverfahren anzusehen sein. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass für das abzulagernde Material keine Altlastensanierungsabgabe zu entrichten ist, sodass für die genaue Erfassung der Masse der Abfälle ein weitaus geringeres öffentliches Interesse vorliegt als bei abgabepflichtigen Abfällen.

Für die Berechnung des Schadstoffgehaltes der Deponie (bei Bodenaushubdeponie eher von theoretischer Bedeutung), für die Feststellung der Verpflichtung zur Vorlage einer Gesamtbeurteilung und für alle anderen denkbaren Pflichten, welche aus der Ablagerung einer gewissen Tonnage resultieren, ist die Annahme eines Umrechnungsfaktors "auf der sicheren Seite" (zum Beispiel 1,9 oder 2,0 Tonnen/m3) ein geeignetes Mittel, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Die stichprobenweise Ermittlung der Dichte des Ablagerungsgutes kann eine hier unter Umständen befürchtete Unsicherheit beseitigen."

Der Amtssachverständige der belangten Behörde gab hierauf die folgende gutachterliche Stellungnahme (vom 12. Februar 2001) ab:

"Eine Verpflichtung zur Anschaffung einer Waage besteht nicht. Bei Benutzung einer Brückenwaage in (S.( muss der LKW-Zug nicht zweimal anfahren. Das Eigengewicht des Zuges ist auf dem Fahrzeug vermerkt und wird vom Gesamtgewicht abgezogen.

Das Gesamtvolumen der Deponie muss aus Gründen der Landschaftsmodellierung schon bei Genehmigung festgelegt werden. Da das Gewicht der zukünftigen einzelnen Abfälle und deren Verdichtbarkeit nicht a priori bekannt sein können, kann bei Genehmigung noch keine zulässige Gesamtmasse festgelegt werden. Die Zuständigkeitsbestimmungen im AWG beziehen sich daher auf das Gesamtvolumen der Deponie (nicht auf das Anliefervolumen einzelner Abfälle). Auch nur dieses Gesamtvolumen ist durch Vermessung des Deponiekörpers feststellbar, nicht das der einzelnen Anlieferungen (die Summe der Volumina der einzelnen Ablieferungen ist viel größer als das jeweilige Gesamtvolumen des Deponiekörpers, bedingt durch die Verdichtung beim Einbau).

Die Menge der einzelnen Abfallanlieferung (und um die geht es bei der Verwägung) kann nur durch eine Waage hinreichend genau bestimmt werden. Zwar ändert sich das Gewicht mit dem Wassergehalt, das Volumen ändert sich aber ebenfalls je nach Verdichtung (lose geschüttet, etwa beim Transport; je nach Einbaumethode und Verdichtungsgrad in der Deponie). Abfallwirtschaftlich relevant ist letztendlich die Masse an Abfällen, diese wird im Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen. Abgabenrechtlich ist ebenfalls die Masse entscheidend. Die Masse ist daher unmittelbar zu bestimmen und nicht durch Umrechnung mit vielen Unsicherheitsfaktoren abzuschätzen.

In der Deponieverordnung wurde die Waage nicht ausdrücklich als einzige gültige Methode der Massenfeststellung genannt, weil sonst alternative Möglichkeiten auf betriebsinternen Deponien, die unmittelbar einem konstanten Produktionsprozess nachgelagert sind, nicht verhindert werden sollten.

Warum weniger als 100.000 m3 Abfall nicht umweltrelevant sein sollten, ist nicht nachvollziehbar, da dies ja in erster Linie von der Qualität der Abfälle abhängt.

Die frühere ho. Stellungnahme bleibt daher aufrecht."

Der Beschwerdeführer nahm zu diesen gutachterlichen Ausführungen mit (bei der belangten Behörde am 9. April 2001) eingelangten Schriftsatz dahin Stellung, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen geradezu für eine Ausnahmegenehmigung sprächen, die Ansicht, die LKW müssten die Waage nicht zweimal anfahren, unrichtig sei und die rechnerische Substraktion des typengemäßen Eigengewichtes des anliefernden LKW-Zugs nicht ausreiche, weil beispielsweise der Tankinhalt, aber auch nicht typengenehmigungspflichtige Sonderausstattung nicht berücksichtigt wäre. Richtigerweise stelle der Amtssachverständige die Notwendigkeit fest, das Gesamtvolumen des Deponiekörpers zur Landschaftsmodellierung zu vermessen. Dabei seien die Anliefervoluma der einzelnen Abfallfuhren irrelevant. Wenn dem so sei, könne jedoch nicht erklärt werden, warum das Gewicht der Einzelanlieferungen relevant sein solle. Jedenfalls sei bei der Vermessung des Gesamtvolumens der Deponie das Gewicht nicht ausschlaggebend und werde daher zur Ermittlung auch gar nicht herangezogen. Wenn der Amtssachverständige die Gewichts- und Volumsänderung nach Anlieferung (Wassergehalt, Verdichtung) hervorhebe und darauf hinweise, dass das Anlieferungsdatenmaterial unbrauchbar sei, so werde es umso unverständlicher, warum dem Beschwerdeführer keine Ausnahmegenehmigung gewährt werde. Der weitere Hinweis des Amtssachverständigen auf den Abfallwirtschaftsplan könne die Verpflichtung zur Verwägung bzw. Ablehnung einer Ausnahmeregelung ebenfalls nicht rechtfertigen, komme es doch letztlich auf das Gesamtvolumen an und sei das Gewicht der Einzelanlieferungen irrelevant. Wenn er auf das ALSAG verweise, so sei dieses jedoch hier nicht anwendbar, weil Bodenaushubdeponien mit einem Baurestmassenanteil von nicht mehr als 5 Volumsprozent nicht unter den Abfallbegriff dieses Gesetzes fielen.

Der Amtssachverständige äußerte sich zu diesem Vorbringen dahingehend, (Stellungnahme vom 11. Oktober 2001), dass sich daraus keine Änderungen seiner fachlichen Beurteilung ergäben und seine bisherigen Stellungnahmen aufrechterhalten würden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Nach Darstellung des Berufungsvorbringens und der obzitierten gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen mit Schreiben vom 12. Februar 2001 sowie nach Hinweis auf § 45b Abs. 3 AWG, § 31d Abs. 3 und § 31 b Abs. 11 WRG 1959 sowie § 24 Abs. 2 Deponieverordnung führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet sei, selbst eine Waage zu errichten und zu betreiben. Das Vorbringen in Bezug auf die ausschließliche Ablagerung von Bodenaushub mit einem Baurestmassenanteil von nicht mehr als 5 Volumensprozent gehe ins Leere, weil diese Bedingung nur von der Massenermittlung nach ALSAG befreie. Die Deponieverordnung verlange eine Ermittlung der Masse mit geeigneter Messeinrichtung. Im Hinblick darauf, dass es keinen allgemein gültigen Umrechnungsschlüssel von Volumen zum Gewicht des Aushubes gebe und eine Umrechnung nur grob (abhängig von Materialart, Verdichtungszustand und Feuchtigkeitsgehalt) erfolgen könne, sei für die Massenermittlung die Waage die geeignete Messeinrichtung. Die Ermittlung der Kubatur sei zudem ungenau und bestenfalls eine Schätzung, zumal sich die Beladung eines LKW nur grob abschätzen lasse. Dem Einwand, dass das (typisierte) Gewicht eines LKW nach Tankfüllung und Sonderausführung variiere, sei zu erwidern, dass eine Sonderausstattung wie die Tankstoffmenge das Gesamtgewicht nur marginal veränderten und Sonderausführungen beim typisierten Fahrzeuggewicht berücksichtigt würden. Die nächstgelegene, lediglich 3 km entfernte Brückenwaage müsse nur einmal angefahren werden, was sicherlich zumutbar sei.

Die Schätzung der Masse auf Grund der Kubatur könne nicht denselben Schutz der öffentlichen Interessen gewährleisten wie die Abwage. In der Deponieverordnung werde die Waage nicht ausdrücklich als einzige gültige Massenfeststellungsmethode genannt, weil sonst alternative Möglichkeiten auf betriebsinternen Deponien, die unmittelbar einem konstanten Produktionsprozess nachgelagert seien, nicht verhindert werden sollten. Die Massenermittlung habe u.a. Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Vorlage einer Gesamtbeurteilung, weil hier konkrete Bestimmungen der Deponieverordnung wirksam würden. Weiters könne auf Grund der Massenermittlung und der vorgelegten Gesamtuntersuchungen die Schadstofffracht in der Deponie errechnet werden, was z.B. auch für Ablagerung von Böden mit erhöhten Gehalten an organisch gebundenem Kohlenstoff von Bedeutung sei. Bei einer Deponie mit einem Gesamtvolumen von 275.000 m3 und einem Restvolumen von 95.000 m3 seien die Mengen sowohl an Abfallen wie auch an möglichen Schadstoffen sicherlich als wasser- und abfallwirtschaftlich relevant zu betrachten.

Der sinngemäß Anwendung findende § 31b Abs. 11 WRG 1959 verlange, dass mit anderen vom Deponieberechtigten vorzuschlagenden Vorkehrungen dem Schutz der öffentlichen Interessen im hinreichender Weise entsprochen werde. Hinsichtlich der Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Technik sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen. Im gegenständlichen Fall lägen die Voraussetzungen für eine ausnehmende Erlaubniserteilung nicht vor, was der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt habe. Diesen Ausführungen sei vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Diese bringt vor, dass in der gegenständlichen Deponie seit 1. Jänner 1998 nur mehr Bodenaushub mit nicht mehr als 5 Volumsprozent Baurestmassenanteil abgelagert werde und diesbezüglich, wie sich aus den Regelungen des ALSAG über eine Befreiung von der Massenermittlung und dem Altlastenbeitrag bei derartigen Abfällen ergebe, ein weitaus geringeres öffentliches Interesse an der Erfassung von solchen Abfällen vorliege. Ferner stellten die Erfassung der Kubatur der LKW-Ladungen und deren Umrechnung in Tonnen ein geeignetes und zuverlässiges Messverfahren im Sinn des § 24 Abs. 2 Deponieverordnung dar, was das vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. H. eindeutig belege, und habe sich die belangte Behörde mit diesem Gutachten nicht auseinander gesetzt. Insbesondere gehe sie nicht darauf ein, dass die Messung des Aushubes durch Wägen vor allem auf Grund des Feuchtigkeitsgehaltes des Aushubes zu weit größeren Ungenauigkeiten bei der Massenfeststellung führen könne als bei dem vom Beschwerdeführer angewendeten Messverfahren (Verfüllkubatur) infolge Verdichtung. Dabei könne das Volumen - im Gegensatz zum Gewicht - nachträglich, so etwa durch eine geodätische Geländeaufnahme, überprüft werden. Die Deponieverordnung sei auf der Grundlage des AWG erlassen worden, und es werde dort nur das Gesamtvolumen einer Deponie angesprochen und sei dort keine Verpflichtung zur Gewichtserhebung normiert. Die Benutzung der 3 km entfernten Brückenwaage sei dem Beschwerdeführer - insbesondere wegen der stundenlangen Wartezeiten im Sommer während der Getreideerntezeit (Juli und August) - wirtschaftlich nicht zumutbar, und er müsse ansonsten zu Kosten von zumindest EUR 36.336,42 eine eigene Brückenwaage errichten, was in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu den geringen Verfüllmengen stünde. Abgesehen davon sei bei abgelagertem Bodenaushub kaum mit Schadstoffen zu rechnen. Die belangte Behörde hätte daher dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 Deponieverordnung die Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Verpflichtung der Messung des Ablagerungsmaterials durch Wägen erteilen müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im angefochtenen Bescheid zitierte, mit der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, in das AWG, BGBl. Nr. 325/1990, eingefügte und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Bestimmung des § 45b Abs. 3 lautet:

"§ 45b. ....

(3) Die am 1. Jänner 2001 nach den wasserrechtlichen Vorschriften anhängigen Verfahren betreffend Deponien sind nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen für eine Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100.000 m3 sind nach den jeweiligen Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen wasserrechtlichen Verfahren bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20."

§ 31d Abs. 3 lit. c und § 31b Abs. 4 und 11 WRG 1959 in der jeweils bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung lauten:

"§ 31d. ....

(3) Am 1. Juli 1997 bestehende, nach § 29 AWG oder wasserrechtlich bewilligte, noch nicht ordnungsgemäß aufgelassene Deponien sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Stand der Technik (§ 31b Abs. 4) anzupassen:

....

c) Durch Anpassung an den Stand der Technik sind einzuhalten

1. ab 1. Juli 1998 die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z. 3 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;

2. ab 1. Juli 1999 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive Deponiegas bildende Abfälle abgelagert worden oder vor einer Mitteilung gemäß lit. b abgelagert worden sind) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner - soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft - die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;

3. ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- und Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996), Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.

Die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde jeweils spätestens sechs Monate vor den genannten Terminen anzuzeigen; § 31b Abs. 10 gilt sinngemäß. Abweichungen von den nach § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordneten Anforderungen können in sinngemäßer Anwendung des § 31b Abs. 11 gewährt werden. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996). Anpassungsmaßnahmen bedürfen keiner Bewilligung, soweit dadurch nicht fremde Rechte (§ 12 Abs. 2) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden."

"§ 31b. ....

(4) Als Stand der Deponietechnik gilt die Einhaltung jener Anforderungen, die im Geltungsbereich des § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordnet werden.

....

(11) Der Deponieberechtigte hat den jeweiligen Stand der Deponietechnik (Abs. 4), gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (Abs. 5), einzuhalten. Erweisen sich die getroffenen Vorkehrungen als unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht aus, hat die Behörde die zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik (Abs. 4) nötigen zusätzlichen oder anderen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des Abs. 5, dem Deponieberechtigten nach Wahrung des Parteiengehörs aufzutragen. Auf Antrag des Deponieberechtigten kann die Behörde - soweit dadurch Rechte Dritter nicht verletzt werden - anstelle der von ihr zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik für notwendig erachteten Maßnahmen andere vom Deponieberechtigten vorzuschlagende Vorkehrungen zulassen, wenn auch damit dem Schutz öffentlicher Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) in hinreichender Weise entsprochen wird, sowie die Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Technik zulassen, soweit deren Erfüllung unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Erlassung des Auftrages in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einem Fachkundigen erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz öffentlicher Interessen dies erfordert, kann die Behörde bis zur Durchführung der Anpassung die vorübergehende Einschränkung oder Einstellung des Deponiebetriebes verfügen."

Gemäß § 29 Abs. 18 AWG können mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 gebotene, dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von in den §§ 28 und 29 genannten Anlagen, einschließlich der Festlegung der Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen Anlagen, der Kontrolle und Überwachung während des Betriebes und der Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte erlassen werden. Gemäß § 29 Abs. 20 AWG sind Abweichungen von einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebes sowie Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre.

Die im VI. Abschnitt ("Deponiebetrieb") der auf Grund der §§ 11, 14, 17 und 29 AWG erlassenen Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, enthaltene Bestimmung des § 24 Abs. 2 ("Deponieeinrichtungen") lautet:

"§ 24. ....

(2) Die Masse der abzulagernden Abfälle ist durch geeignete Messeinrichtungen zu ermitteln. Die Benützung außerhalb des Deponiebereiches gelegener Messeinrichtungen ist zulässig. Über durchgeführte Messungen sind Belege herzustellen."

Diese Verordnungsbestimmung normiert somit Anforderungen für den einzuhaltenden Stand der Deponietechnik (§ 31b Abs. 4 WRG 1959). Dieser Stand fordert (u.a.) nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Verordnungsbestimmung die Ermittlung der Masse der abzulagernden Abfälle, somit einer physikalischen Größe, die von jener des Rauminhaltes (Volumen) zu unterscheiden ist. Entgegen der Beschwerdeansicht findet diese Anordnung in der gesetzlichen Verordnungsermächtigung Deckung, können doch nach § 29 Abs. 18 AWG mittels Verordnung nähere Bestimmungen (u.a.) über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen iS des § 1 Abs. 3 leg. cit. gebotene, dem Stand der Technik entsprechende Betriebsweise von Abfallbehandlungsanlagen einschließlich der Kontrolle und Überwachung während des Betriebes, wofür auch eine Rolle spielen kann, welche Massen an Abfällen abgelagert werden, erlassen werden.

Den vom Amtssachverständigen für Deponietechnik in der obzitierten "Gleichschrift" vom 7. Juni 2000 enthaltenen gutachterlichen Ausführungen, dass die nach § 24 Abs. 2 Deponieverordnung geeignete Messeinrichtung zur Ermittlung der Massen der Abfälle eine Waage sei, es keinen gültigen Umrechnungsschlüssel von Volumen des Aushubes auf dessen Gewicht gebe - zumal vom Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung der Behörde auch nicht der von ihm verwendete Umrechnungsschlüssel bekannt gegeben worden sei -, die Umrechnung im Hinblick auf die Art des Materials, des Verwendungszweckes und Feuchtigkeitsgehaltes nur grob erfolgen könne und es sich bei einer solchen Umrechnung bestenfalls um eine (ungenaue) Schätzung handle, ist der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die obgenannte gutachterliche Stellungnahme des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. Dr. H. vom 21. August 2000 entgegengetreten. In dieser Stellungnahme wird allerdings zugestanden, dass die Kubatur des angelieferten Abfalls nur mit einer "gewissen" Unsicherheit über einen plausiblen Umrechnungsfaktor (Dichte der Abfälle) auf die Masse in Tonnen umgerechnet werden könne, wobei man etwa für die Berechnung des Schadstoffgehaltes der Deponie - dies sei bei einer Bodenaushubdeponie eher von theoretischer Bedeutung - oder für die Feststellung der Erfüllung der übrigen Verpflichtungen, die aus der Ablagerung resultieren könnten, bei Annahme eines Umrechnungsfaktors, wonach eine Masse von 1,9 oder 2,0 Tonnen umgerechnet 1 m3 ergebe, "auf der sicheren Seite" wäre. Zu dieser Stellungnahme des Privatsachverständigen hat der Amtssachverständige mit Schreiben vom 12. Februar 2001 ausgeführt, dass er sein bisheriges Gutachten aufrechterhalte, das Volumen sich je nach Schüttung, während des Transports, nach Einbaumethode und nach Verdichtungsgrad ändere und daher viele Unsicherheitsfaktoren in sich berge. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht weiter auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützte Annahme der belangten Behörde, dass nur durch Abwägen die Masse der Abfälle mit (nach physikalischen Gesichtspunkten) hinreichender Genauigkeit festgestellt werden könne und nur eine Waage dafür eine geeignete Messeinrichtung im Sinn des § 24 Abs. 2 Deponieverordnung darstelle, begegnet somit keinen Bedenken.

Eine Inkaufnahme der rechnerischen Ungenauigkeit einer Umrechnung von Volumina der Abfalllieferungen auf deren Massen und damit ein Abgehen vom Erfordernis der zuverlässigen Ermittlung der Massen auf Grund des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers vom 10. November 1998 wäre gemäß der - nach § 31d Abs. 3 lit. c WRG 1959 sinngemäß anzuwendenden - Bestimmung des § 31b Abs. 11 leg. cit. nur zulässig, wenn bei dieser Vorgangsweise (1.) dem Schutz öffentlicher Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) in hinreichender Weise entsprochen würde und (2.) die Erfüllung der Verpflichtung zur Ermittlung der Masse der abzulagernden Abfälle durch Verwendung einer Waage für den Beschwerdeführer unverhältnismäßig wäre.

§ 105 WRG 1959 enthält einen Katalog von Schutzobjekten dieses Gesetzes und umfasst darin alle mit einer Beeinträchtigung von Gewässern einhergehenden Auswirkungen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 96/07/0059, mwN). § 1 Abs. 3 AWG bezweckt die Abwehr bzw. Verhinderung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen der Gesundheit von Menschen, von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen, von einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus, von Brand- und Explosionsgefahren, von übermäßigem Lärm, von schädlichen Tieren, Pflanzen oder Krankheitserregern, einer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. die einzelnen Tatbestände des § 1 Abs. 3 AWG).

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel der zu schützenden öffentlichen Interessen und als Begründung für die Notwendigkeit einer genauen Massenermittlung (anstelle der bloßen Schätzung der Massen auf Grund der Kubatur) aus, dass die Massenermittlung für die Errechnung der Schadstofffracht in der Deponie wesentlich sei, was z.B. auch für Ablagerung von Böden mit erhöhten Gehalten an organisch gebundenem Kohlenstoff von Bedeutung sei, und bei einer Deponie, wie der gegenständlichen, mit einem Gesamtvolumen von 275.000 m3 und einem Restvolumen von 95.000 m3 die Abfall- und (damit verbundenen) Schadstoffmengen wasser- und abfallrechtlich relevant seien, und stützte sich hiebei auf das Gutachten des Amtssachverständigen (vgl. die "Gleichschrift" vom 7. Juni 2000). Das genannte Privatgutachten des Dipl.-Ing. Dr. H. vom 21. August 2000 legt nicht dar, inwieweit diese Ausführungen des Amtssachverständigen unrichtig wären. Auch in weiterer Folge ist der Beschwerdeführer diesen gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Mit den zitierten Ausführungen der belangten Behörde zeigt diese somit wesentliche, durch eine genaue Massenermittlung zu schützende öffentliche Interessen im Sinn des § 105 WRG 1959 und § 1 Abs. 3 AWG auf. Im Hinblick darauf kann die Frage, ob die Genauigkeit der Ermittlung der Massen der Abfälle im vorliegenden Fall auch für eine Betragspflicht nach dem ALSAG eine Rolle spiele, auf sich beruhen, sodass auf das in Bezug auf das ALSAG erstattete Beschwerdevorbringen nicht eingegangen zu werden brauchte.

In Bezug auf die nach § 31b Abs. 11 WRG 1959 zu würdigenden gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers führt dieser ins Treffen, dass er gezwungen wäre, eine eigene Waage zum Preis von zumindest EUR 36.336,42 anzuschaffen, weil bei der 3 km entfernten Brückenwaage während der Getreideerntezeit mit stundenlangen Wartezeiten zu rechnen sei und die Brückenwaage andere Öffnungszeiten habe sowie die jährlichen Verfüllmengen gering seien. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die für eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit der Anschaffungskosten einer Waage zum Unternehmensgewinn bestimmenden Faktoren nicht konkret dargelegt hat - sich mögliche Wartezeiten während der Getreideernte nur auf wenige Wochen im Jahr beschränken und allfälligen Problemen mit unterschiedlichen Öffnungszeiten - laut dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers werde der Betrieb bei der Brückenwaage um 16.00 Uhr geschlossen - durch organisatorische Maßnahmen, so etwa im eigenen Unternehmensbereich durch Information der anliefernden Fahrer, begegnet werden könnte. Aber selbst, wenn durch solche organisatorische Maßnahmen keine Änderung der von der Beschwerde genannten Situation bewirkt werden könnte, führte dies nicht dazu, dass die obgenannten wesentlichen, nicht zu vernachlässigenden öffentlichen Interessen an einer genauen Ermittlung der Abfallmassen durch Abwägen gegenüber den in der Beschwerde behaupteten, durch diese Vorgangsweise beeinträchtigten wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers in den Hintergrund träten.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung nicht erfüllt seien, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. April 2005

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070004.X00

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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