TE OGH 1979/9/20 12Os126/79

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Veröffentlicht am 20.09.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stach als Schriftführer in der Strafsache gegen Kenan A wegen des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Juni 1979, GZ 6 a Vr 1076/79-46, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 29-jährige Mechaniker Kenan A, ein türkischer Staatsangehöriger, des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG. schuldig erkannt. Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, wobei er die Gründe der Z 5, 9 lit. a und 11 des § 281 Abs 1 StPO geltend macht.

In Ausführung der Mängelrüge wirft der Beschwerdeführer dem Ersturteil insoweit eine undeutliche und unvollständige Begründung vor, als er behauptet, das Erstgericht habe nicht begründet, wieso es eine 70%ige Reinheit des Heroins angenommen hat, weiters habe es auszusprechen unterlassen, daß er selbst nicht süchtig sei, daher keineswegs über fachkundiges Wissen und entsprechende Erfahrung verfüge, um den Grad der Reinheit (des Heroins) abschätzen zu können; die Feststellung, B habe vor dem Weiterverkauf das Heroin noch gestreckt, rechtfertige ohne chemische Untersuchung nicht die Annahme einer 70%igen Reinheit des vom Beschwerdeführer an B verkauften Suchtgifts.

Rechtliche Beurteilung

Bei all diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht sehr wohl begründet hat, aus welchen Erwägungen es zur Annahme gelangt ist, daß das vom Angeklagten verhandelte Heroin eine Konzentration von mindestens ca. 70 % aufgewiesen hat. Hat es doch diese Annahme darauf gegründet, daß B das (vom Beschwerdeführer übernommene) Heroin vor dem Weiterverkauf noch gestreckt hat, daß das bei C sichergestellte Heroin ebenfalls diese Konzentration aufgewiesen hat (vgl. S. 415/I. Band d.A.), und daß auch der vom Beschwerdeführer geforderte Preis von 1.700 S pro Gramm unter Bedachtnahme auf die abgenommene Menge für eine derartige Konzentration spricht, zumal sich - davon ausgehend - ein Preis von 2.500 S pro Gramm reines Heroin ergibt, was wieder den (gerichts-) bekannten Schwarzmarktpreisen bei Abnahme einer solchen Menge entspreche (S. 136/ II. Band d.A.). Diese Erwägungen finden ihre Deckung im Ergebnis der Untersuchung des später bei C sichergestellten Heroins (vgl. abermals S. 415/I. Band d.A.) und in den Bekundungen des Zeugen Helmut B (S. 79/II. Band d.A.), wonach es sich bei dem vom Beschwerdeführer an B verkauften Heroin jedenfalls um solches guter Qualität gehandelt hat, wofür letztlich auch der von B bzw. C bezahlte und beim Weiterverkauf erzielte Preis (vgl. S. 75 und 123/I. Band, weiters S. 75, 77, 124/II. Band d.A.) spricht. Das Schöffengericht hat sich aber auch mit dem einschlägigen Vorleben des Beschwerdeführers, nämlich seiner in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Abstrafung wegen Suchtgifthandels, auseinandergesetzt, wobei es dem Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen - auch diesbezügliche Vorhalte in der Hauptverhandlung gemacht hat (S. 121/II. Band d.A.). Aus dem Umstand, daß der Angeklagte sich schon früher mit dem Suchtgifthandel befaßt hatte, konnte das Schöffengegericht auch denkrichtig folgern, daß er sich über die Qualität des vorliegend gehandelten Heroins im Klaren war; einer näheren Erörterung darüber, ob der Angeklagte selbst auch süchtig ist, bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Die behauptete Undeutlichkeit oder Unvollständigkeit liegt somit nicht vor.

Zu den beiden geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründen führt die Beschwerde wörtlich aus:

'Das Erstgericht hat durch seinen Ausspruch, daß ich Heroin von ca. 70 % Reinheit verkaufte, das Gesetz unrichtig angewendet bzw. es verletzt. Seine angeführte Berechnung, es handle sich demnach um mindestens 9.8 g reines Heroin, erscheint nicht im Gesetz gedeckt' (S. 159/II. Band d.A. zu Z 9 lit. a) und 'Das Erstgericht hat seine Strafbefugnis nicht im gesetzlichen Rahmen gehalten durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und der Ausmessung einer Geldstrafe von S 23.000.-' (S. 159/II. Band d.A. zu Z 11). Damit wird weder die auf Z 9 lit. a noch die auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rüge dem Gesetz gemäß ausgeführt. Denn der Beschwerdeführer gibt nicht an, in welchem Belange und aus welchen Gründen dem Gerichtshof bei Unterstellung der Tat unter das angewendete Strafgesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll bzw. aus welchen Gründen der Strafausspruch des Erstgerichts gesetzwidrig sein soll.

Die bloße Behauptung, es sei das Gesetz verletzt worden, ohne auch nur annähernde Substantiierung dieser Behauptung, kann nicht als gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes angesehen werden (vgl. EvBl. 1968/84; SSt. 41/55 u.a.).

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E02221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00126.79.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19790920_OGH0002_0120OS00126_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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