Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 1979
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stach als Schriftführer in der Strafsache gegen Henry A, Linda B, Mohamed C und Francis D wegen des Verbrechens nach den §§ 6 Abs 1
SuchtgiftG und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 1979, GZ 6 a Vr 6795/78-102, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Otto Pfoser, Dr. Manfred Gstettner, Dr. Franz Grois und Dr. Eduard Wegrostek sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden wie folgt schuldig erkannt:
1.) der am 7. Jänner 1955 geborene selbständige Vertreter Henry A und die am 9. März 1949 geborene Tänzerin Linda B des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach dem § 6 Abs 1 SuchtgiftG und dem § 15 StGB und des Finanzvergehens des (teilweise nur versuchten) gewerbs- und gewohnheitsmäßig begangenen Schmuggels nach den §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b (sowie § 13) FinStrG, teils begangen als Beteiligte nach § 11 FinStrG (Punkte A I. 1. und 2. und II. des Schuldspruches);
2.) der am 10. August 1949 geborene Student Mohamed C des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach dem § 6 Abs 1 SuchtgiftG, begangen als Beteiligter nach den §§ 12 und 15 StGB, und des Finanzvergehens des (teilweise nur versuchten) gewerbs- und gewohnheitsmäßig begangenen Schmuggels als Beteiligter nach den §§ 11, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b (sowie § 13) FinStrG (Punkte A I. 3. und II. 2. des Schuldspruches) und 3.) der am 13. August 1945 geborene, keine Immunität genießende (vgl Art XII Abschnitt 27 des Amtssitzabkommens, BGBl 1967/245) Sicherheitsbeamte der UNIDO Francis D des versuchten Verbrechens nach dem § 6 Abs 1 SuchtgiftG als Beteiligter nach den §§ 12 und 15 StGB, sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs 1 lit a FinStrG (Punkte A I. 2. und III. des Schuldspruches). Dem Urteilsspruch zufolge haben I. 1.) Henry A und Linda B als Mittäter vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, aus Nigerien ausgeführt und am 28. August 1978 in Wien-Schwechat a) eingeführt, indem sie 26,01 kg Marihuana auf dem Luftweg nach Österreich brachten und Linda B damit die Grenzkontrollstelle passierte;
b) einzuführen versucht, indem Henry A mit zwei Koffern, in denen sich weitere 28,7 kg Marihuana befanden, die Grenzkontrollstelle passieren wollte;
2.) Francis D am 28. und 29. August 1978 zur versuchten Inverkehrsetzung beigetragen, indem er zur Verpackung von 12,41 kg des zu 1.) genannten Marihuana Nylonsäckchen zur Verfügung stellte und diese 12,41 kg in seiner Wohnung zum Verkauf lagerte;
3.)
Mohamed C im September (richtig: August) 1978 in Wien zu den zu
1.)
genannten Straftaten beigetragen, indem er die Reise des Henry A und der Linda B nach Nigerien finanzierte und in der Folge am Transport der zu 1.) a) genannten Suchtgiftmengen mitwirkte und 12,41 kg davon zum Zwecke des Verkaufes in Nylonsäckchen mit einem Gewicht von jeweils ca 1 kg umpackte und zum Verkauf bereit hielt;
Henry A, Linda B und Mohamed C haben die angeführten Straftaten als Mitglieder einer Bande begangen;
II. 1.) gewerbs- und bandenmäßig eingangsabgabenpflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht a) Linda B dem Zollverfahren entzogen die zu I.
1.) a) genannten 26,01 kg Marihuana, indem sie diese in Koffern verborgen durch den - für Reisende, die keine verzollungspflichtigen Sachen mit sich führen, bestimmten - 'Grünausgang' der Zollabfertigung transportierte, ohne es den Zollorgangen vorzuzeigen;
b) Henry A die zu I. 1.) b) genannten 28,7 kg Marihuana dem Zollverfahren zu entziehen versucht, indem er mit dem in Koffern verborgenen Suchtgift die Abfertigungshalle 'bei Grünlicht' (gemeint durch den vorerwähnten 'Grünausgang') verlassen wollte, ohne das Marihuana den Zollorgangen vorzuzeigen;
2.) zu den zu II. 1.) genannten Finanzvergehen beigetragen, und zwar
a) Linda B zu der zu II. 1.) b) genannten Straftat dadurch, daß sie den Henry A begleitete und ihn in seinem deliktischen Vorhaben bestärkte;
b) Henry A zu der zu II. 1.) a) genannten Straftat dadurch, daß er die Linda B begleitete und sie dadurch in ihrem deliktischen Vorhaben bestärkte;
c) Mohamed C zu den zu II. 1.) a) und b) genannten Straftaten dadurch, daß er die Schmuggelfahrt der Linda B und des Henry A finanzierte;
strafbestimmender Wertbetrag hinsichtlich Linda B, Henry A und Mohamed C jeweils 697.278,95 S;
III. Francis D Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, nämlich 12,41 kg Marihuana, an sich gebracht und verheimlicht;
strafbestimmender Wertbetrag 158.165,45 S.
Dieser Schuldspruch wird von sämtlichen Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft; die Strafen fechten sie mit Berufungen an.
I. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Henry A und Linda
B:
Diese beiden Angeklagten wenden sich in inhaltlich gleichen Nichtigkeitsbeschwerden unter Berufung auf die Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO lediglich gegen die Zurechnung der gewerbs- und bandenmäßigen Begehung des Finanzvergehens und damit gegen dessen Unterstellung auch unter den § 38 Abs 1 lit a und b FinStrG.
Zum erstangerufenen Nichtigkeitsgrund führen sie aus, die Annahme des Schöffengerichtes, die Beschwerdeführer hätten beim Schmuggel die Absicht gehabt, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen, sei durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt, insbesondere habe das Beweisverfahren keinerlei Hinweise auf das Bestehen dieses Wiederholungsvorsatzes ergeben. Damit bereits den Nichtigkeitsgrund der Z 10
des § 281 Abs 1 StPO ausführend, wenden sie weiter ein, es habe das Erstgericht überhaupt keine Feststellung getroffen, welche die Beurteilung der Tat als bandenmäßig begangenes Finanzvergehen gerechtfertigt hätte, insbesondere habe es nicht angenommen, daß die Beschwerdeführer mit ihren Komplicen übereingekommen seien, sich in Hinkuft in gleicher Weise (finanz-) deliktisch zu betätigen. Diese Vorwürfe in der Richtung eines Begründungsmangels und des Fehlens von die Zurechnung der Tatbegehung als Mitglied einer Bande begangenen Schmuggels rechtfertigenden Feststellungen sind nicht begründet.
Das Erstgericht hat auf Grund der teilweise geständigen Verantwortung der Angeklagten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung in freier Beweiswürdigung unter Ablehnung ihrer Beschönigungsversuche als erwiesen angenommen, daß sie sich verabredeten, Marihuana aus Nigeria in wiederholten Schmuggelreisen nach Österreich zu bringen.
Rechtliche Beurteilung
Diese Feststellung einer Wiederholungsabsicht begründete es im Einklang mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens überdies mit dem Hinweis darauf, daß bereits im Mai 1978 eine Erkundungsfahrt nach Nigeria unternommen worden sei, deren hohe Kosten nur dann wirtschaftlich vertretbar erschienen, wenn von Haus aus mehrere Schmuggelfahrten beabsichtigt waren (S 480/II). Die erstgerichtlichen Feststellungen sind entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen eine ausreichende Grundlage für den auch ziffernmäßig aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO bekämpften Ausspruch des Urteils, daß die Beschwerdeführer das Finanzvergehen des Schmuggels bandenmäßig begangen hätten, weshalb auch die auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützte Rechtsrüge versagt. Diese Rüge stützen die Beschwerdeführer insbesondere auf einen vermeintlichen Widerspruch zu der rechtlichen Beurteilung der ihnen angelasteten illegalen Suchtgifteinfuhr, von der sie behaupten, es sei ihnen die Begehung des Suchtgiftdeliktes nicht als Mitglieder einer Bande zugerechnet worden.
Diesem Vorbringen ist lediglich zu erwidern, daß die vorerwähnte Voraussetzung, von der die Beschwerdeführer ausgehen, nicht zutrifft. Denn das Erstgericht hat ohnedies - unmißverständlich - auch das Suchtgiftverbrechen als von den Angeklagten als Mitglieder einer Bande begangen beurteilt (S 474, 490/II). Die von den Beschwerdeführern gezogene Schlußfolgerung, das in Tateinheit mit dem Suchtgiftverbrechen verwirklichte Finanzvergehen des Schmuggels könne nicht mit der Qualifikation nach dem § 38 Abs 1 lit b FinStrG belastet sein, geht somit ins Leere.
Dem Schöffengericht ist lediglich dahin ein von den Beschwerdeführern nicht gerügter und ihnen auch nicht zum Nachteil gereichender Irrtum unterlaufen, als es ausführte, die im § 6 Abs 1 SuchtgiftG erwähnte bandenmäßige Begehung eines Suchtgiftverbrechens begründe keinen eigenen Strafsatz, sondern sei nur die demonstrative Nennung eines möglichen Erschwerungsumstandes. Der § 6 Abs 1 SuchtgiftG enthält nämlich zwei Strafsätze, von denen einer von einem bis zu fünf Jahren reicht, dessen Obergrenze bei Vorliegen erschwerender Umstände, zu denen ua Gewerbsmäßigkeit gehören kann, bis zu zehn Jahren angehoben werden darf.
Der zweite Strafsatz reicht von einem bis zu zehn Jahren und ist dann anzuwenden, wenn der Täter das Suchtgiftverbrechen als Mitglied einer Bande begangen hat (SSt 39/ 37, EvBl 1972/16).
Die unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Henry A
und Linda B waren daher zu verwerfen.
II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohamed C:
Auch dieser Angeklagte macht die Nichtigkeitsgründe nach den Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend und behauptet zum erstangerufenen Nichtigkeitsgrund, die Urteilsbegründung sei undeutlich, unvollständig, unzureichend und im Widerspruch zum Akteninhalt, es finde die Feststellung des Schöffengerichtes, der Beschwerdeführer habe die von den Angeklagten Henry A und Linda B im September 1978 (richtig: August 1978) nach Nigeria unternommene Reise finanziert, im Akteninhalt keine Stütze, habe doch Linda B in der Hauptverhandlung am 13. Februar 1979 dezidiert erklärt, daß Mc E, wie sie den Erstangeklagten Henry A nannte, für die Kosten der Reise aufgekommen sei; das Erstgericht habe auch nicht beachtet, daß die Genannte weiter erklärte, das Suchtgift sei Eigentum des McE gewesen.
Diese Vorwürfe sind unbegründet. Der Nichterörterung dieses Teiles der Verantwortung der Linda B kann deshalb nicht den Begründungsmangel einer Unvollständigkeit oder einen anderen Nichtigkeitsgrund verwirklichen, weil die Genannte, was der Beschwerdeführer übergeht, auch ausdrücklich erklärt hat, sie wisse nicht, ob Mc E (gemeint: der Erstangeklagte) zur Bestreitung der Reisekosten und zum Suchtgiftankauf eigenes Geld oder Geld des Mohamed C verwendet habe (S 417/II).
Die Verantwortung der Linda B steht daher mit der Darstellung des Henry A, die Reisespesen und den Kaufpreis für das Marihuana habe Mohamed C bezahlt (S 423/II), nicht im Widerspruch. Es konnte daher das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Letztgenannten durch diese Angaben des Mitangeklagten Henry A als widerlegt ansehen. Daß dieses nach Österreich geschmuggelte Marihuana Eigentum des 'Mc E' war, was auch bei Bezahlung des Kaufpreises mit vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestelltem Geld möglich war, oder wem es sonst gehörte, ist keine entscheidende Frage, denn nicht das Eigentum, sondern die strafbare Beteiligung an der verbotenen Einfuhr dieses Suchtgiftes, die davon unabhängig ist, wird dem Beschwerdeführer angelastet. Es hat daher das Erstgericht mit Recht in den Urteilsgründen diese Angabe der Linda B nicht erwähnt. Soweit der Beschwerdeführer, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO, sich gegen den Urteilsvorwurf, er habe das Suchtgiftverbrechen und das Finanzvergehen des Schmuggels als Mitglied einer Bande und gewerbsmäßig begangen, mit der Behauptung wendet, es ließen sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, daß die Täter mit dem Vorsatz gehandelt hätten, weitere derartige Geschäfte zu tätigen, und seine Tat gehöre auch nicht 'in eine Kette der fortgesetzten Begehung derartiger Taten', insbesonders ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß Henry A und Linda B mehr als eine Einfuhr von Suchtgift geplant hätten, ist ihm hierauf in gleicher Weise wie den Beschwerdeführern Henry A und Linda B mit dem Hinweis auf die vor der Straftat gemachten Investitionen zu antworten, die nur bei der Absicht einer Fortsetzung des illegalen Suchtgifthandels wirtschaftlich vertretbar und damit verständlich erscheinen. Da sohin das Schöffengericht entgegen dem Beschwerdevorbringen mängelfrei, nämlich mit hinreichender durch den Akteninhalt gedeckter Begründung, die für die Annahme der gewerbs- und bandenmäßig begangenen Taten der Angeklagten und damit auch des Beschwerdeführers nötigen Feststellungen über den Wiederholungsvorsatz und darüber getroffen hat, daß er sich dadurch ebenso wie die Mitangeklagten ein nicht völlig bedeutungsloses (Neben-) Einkommen schaffen wollte (S 490/II), entspricht auch die Beurteilung der ihm angelasteten Delikte als gewerbs- und bandenmäßig begangenes Suchtgiftverbrechen und ebensolcher Schmuggel der Sach- und Rechtslage.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Mohamed C war daher zu verwerfen.
III. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Francis D:
Unter Berufung auf die Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b und 10 StPO bringt der Beschwerdeführer D zunächst, den Begründungsmangel der Unvollständigkeit behauptend, vor, das Erstgericht habe es unterlassen, sich mit Widersprüchen in der den Beschwerdeführer belastenden Aussage der Linda B auseinanderzusetzen, die ihn einerseits als Suchtgifthändler bezeichne, andererseits aber erkläre, sie hätte befürchtet, er werde die Polizei verständigen. Auch habe die Genannte angegeben, den Beschwerdeführer nicht zu kennen und mit ihm nicht reden zu wollen. Daraus ergebe sich klar, daß die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der übrigen Mitangeklagten falsch sein müßten. Auch spreche Linda B nicht nigerianisch, könne daher auch die in dieser Sprache geführten Unterhaltungen des Beschwerdeführers mit den Mitangeklagten Henry A und Mohamed C, in der nach der Behauptung der Angeklagten Linda B von Drogen gesprochen worden sei, nicht verstanden haben.
Damit wird allerdings kein Begründungsmangel im Sinne des angerufenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern nur unzulässig und damit auch unbeachtlich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in Zweifel gezogen.
Nach der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO haben die Entscheidungsgründe in gedrängter Kürze, aber mit voller Bestimmtheit anzuführen, welche Tatsachen und aus welchen Gründen der Gerichtshof sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat. Dieser Vorschrift genügen die für die Überzeugung des Gerichtshofes von der Schuld des Beschwerdeführers angegebenen Gründe (S 486, 487/II) aber vollständig, wobei noch darauf zu verweisen ist, daß sich das Schöffengericht nicht allein auf die Aussage der Mitangeklagten Linda B, sondern auf die Angaben des Mohamed C und der Zeugin Susanne F, der Freundin des Beschwerdeführers, bezogen hat. Es bestand daher kein Grund für das Schöffengericht, sich mit den von diesem Beschwerdeführer behaupteten Wiedersprüchen in den Angaben der Mitangeklagten Linda B näher zu befassen.
Dem weiteren Einwand, es fehle für die Annahme, der Angeklagte habe gewußt, das Suchtgift sei dem Zollverfahren nicht gestellt worden, eine Deckung, ist vorerst entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer sich gar nie dahin verantwortet hat, er habe geglaubt, es sei eine zollamtliche Behandlung des Marihuana, bei dessen Portionierung in Pakete er mitwirkte und das er zur Verwahrung übernahm, erfolgt. Im übrigen kann als notorisch angesehen werden, daß der Beschwerdeführer wie jedermann wußte, daß eine zollamtliche Stellung des Marihuana schon deshalb nicht erfolgt sein konnte, weil diese die Beschlagnahme dieses Suchtgifts zur Folge gehabt hätte. Es versagt daher die Mängelrüge.
Zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO behauptet der Beschwerdeführer lediglich, er habe vorerst keine Kenntnis davon gehabt, daß in den bei ihm eingestellten Koffern Marihuana war und habe dies erst erfahren 'als jede Abwehrhandlung zu spät war'. Es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, daß dieses 'hereingebracht', gemeint wohl illegal eingeführt und damit auch dem Zollverfahren nicht gestellt worden sei, sein Verhalten sei deshalb zu Unrecht als deliktisch im Sinne des erstgerichtlichen Schuldspruchs beurteilt worden.
Damit wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, denn der Beschwerdeführer übergeht die gegenteiligen Feststellungen des Schöffengerichtes, daß er das illegal eingeführte Marihuana in Kenntnis dieser Tatsache und auch dessen schmugglerischen Herkunft an sich brachte und verheimlichte und durch das Umpacken in handlichere, im illegalen Suchtgifthandel übliche Säckchen zur Verbreitung vorbereitete (S 489 und 491/II) und setzt an ihre Stelle einen willkürlich angenommenen, nur auf seiner vom Schöffengericht als unrichtig abgelehnten Verantwortung basierenden Sachverhalt und unterzieht diesen der rechtlichen Wertung. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch, daß der Beschwerdeführer an den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes festhält und durch einen Vergleich dieser mit dem darauf angewendeten Gesetz einen Rechtsirrtum des Schöffengerichtes nachzuweisen versucht. Dieser Voraussetzung entspricht das in Rede stehende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Dasselbe gilt für die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Einwände, mit denen der Beschwerdeführer wie schon in seiner Mängelrüge neuerlich behauptet, auch wenn man davon ausgehe, daß er zumindest bei dessen Abpacken Kenntnis von dem Suchtgift erlangt habe, jedenfalls nur die Tat der anderen im Sinne des § 299 (Abs 1) StGB begünstigt habe, daher nicht für die ihm angelasteten Delikte verantwortlich und im übrigen nach dem Abs 3 des § 299 StGB deshalb straffrei sei, weil er bei der gegebenen Sachlage befürchten mußte, wegen des bereits in seiner Wohnung befindlichen Suchtgifts selbst strafrechtlich verfolgt zu werden.
Denn auch insoweit übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung, daß er die Verwahrung und die Portionierung des Suchtgifts in Verbreitungsabsicht vorgenommen hat und nicht etwa nur, um die strafrechtliche Verfolgung der Mitangeklagten und seine eigene Verfolgung zu verhindern.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Francis D war daher als unbegründet und zum Teil auch als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt zu verwerfen.
IV. Zu den Berufungen:
Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten folgende Strafen:
Henry A nach dem § 6 Abs 1 SuchtgiftG eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und nach dem § 38 Abs 1
FinStrG unter Bedachtnahme auf § 22 Abs 1 FinStrG eine Geldstrafe von 250.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Monate Freiheitsstrafe;
Linda B nach dem § 6 Abs 1 SuchtgiftG eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und nach dem § 38 Abs 1 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 22 Abs 1 FinStrG eine Geldstrafe von 250.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Monate Freiheitsstrafe;
Mohamed C nach dem § 6 Abs 1 SuchtgiftG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren und nach dem § 38 Abs 1 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 22 Abs 1
FinStrG eine Geldstrafe von 250.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Monate Freiheitsstrafe;
Francis D nach dem § 6 Abs 1 SuchtgiftG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und nach dem § 37 Abs 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 22 Abs 1 FinStrG eine Geldstrafe von 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit einen Monat Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht in Ansehung der vom Schuldspruch erfaßten Suchtgiftdelikte bei den Angeklagten A, B und C als erschwerend: die große Menge des den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Suchtgiftes und die bandenmäßige Begehung, beim Angeklagten D (nur) die große Suchtgiftmenge, hingegen berücksichtigte es bei den Angeklagten A, B und C als mildernd: das Geständnis (bei C nur ein Teilgeständnis), den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, zu dem die verfahrensgegenständlichen Straftaten in auffallendem Widerspruch stehen (wobei die Vorstrafe AS wegen des Vergehens nach dem § 88 Abs 4 StGB insoweit als nicht ins Gewicht fallend beurteilt wurde), den Umstand, daß es zum Teil beim Versuch blieb und daher ein Teil der dem vollendeten Delikt zugrundeliegenden Suchtgiftmenge sichergestellt werden konnte, sodaß ein konkreter Schade für die Volksgesundheit nicht eingetreten ist, bei D den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, daß es beim Versuch blieb und daß dieser Angeklagte an der von mehreren begangenen Straftat nur in untergeordneter Rolle beteiligt war. Bezüglich der Finanzvergehen erachtete das Erstgericht bei den Angeklagten A, B und C als erschwerend die zweifache Qualifizierung nach dem § 38 StGB, bei D keinen Umstand; hingegen nahm es bei allen vier Angeklagten den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, bei A und B überdies das Geständnis, bei C das Teilgeständnis als mildernd an. Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheits- und Geldstrafen, A und B auch der Ersatzfreiheitsstrafen; D strebt hinsichtlich des ihn betreffenden Strafausspruches die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.
Den Berufungen kommt Berechtigung nicht zu:
Das Schöffengericht stellte nämlich bezüglich aller Angeklagten die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig fest und unterzog sie auch einer zutreffenden Würdigung. Alle (sowohl nach dem Suchtgiftgesetz als auch nach dem Finanzstrafgesetz) verhängten Freiheits- und Geldstrafen bzw auch Ersatzfreiheitsstrafen sind schuldangemessen. Das Erstgericht hat auch dem Angeklagten D zu Recht die Gewährung der bedingten Strafnachsicht versagt. Die Art der dem Genannten zur Last liegenden Taten im Zusammenhang mit der kriminellen Manipulation von 12,41 kg Marihuana mach(t)en schon aus spezialpräventiven Gründen die Vollziehung der Freiheitsstrafe notwendig, sodaß die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB nicht gegeben sind.
Aus den dargelegten Gründen war über die Berufungen spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02266European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00106.79.0927.000Dokumentnummer
JJT_19790927_OGH0002_0120OS00106_7900000_000