Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Müller, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 28. März 1979, GZ. 7 Vr 127/79-69, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, nach Verlesung der Berufungsschrift des Angeklagten und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16. April 1914 geborene Privatlehrer Johann A des - in der Zeit von anfangs 1972 bis Frühjahr 1974 in Österreich und Deutschland in insgesamt 8 Fällen mit einer Gesamtschadenssumme von über 384.000 S begangenen - Verbrechens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. (Punkt A des Schuldspruchs) sowie der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB.( Tatzeit: 11. Februar 1975; Punkt B), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2
StGB. (Tatzeit: Anfang 1975; Punkt C) und der versuchten Vollstreckungsvereitlung nach §§ 15, 162 Abs. 1 und 2 StGB. (Tatzeit: ebenfalls Anfang 1975; Punkt D) schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach §§ 28, 147 Abs. 3 StGB. unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Mai 1975, GZ. 3 b E Vr 2132/74-28 (Schuldspruch wegen Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB. - Tatzeit: 1. Februar 1974; Geldstrafe 120 Tagessätze zu je 140 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit somit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und des Amtsgerichtes München vom 24. September 1975, AZ. 422 Ds 43 Js 35050/75 (Schuldspruch wegen eines am 3. Oktober 1973 begangenen Vergehens des Betruges nach § 263 dStGB.; Geldstrafe 40 Tagessätze zu je 100 DM) zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Wiederholungen der Tathandlungen (gemeint: beim Betrug), das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (verschiedener Art) und die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen die (teilweise) geringfügige Schadensgutmachung, den Umstand, daß es im Falle der Vollstreckungsvereitlung beim Versuch geblieben ist und die psychopathische Veranlagung des Angeklagten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 12. September 1979, GZ. 10 Os 92/79-7
bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung bildete daher nur noch die Entscheidung über die Berufung, mit welcher der Angeklagte unter Anführung der weiteren Milderungsgründe des § 34 Z 11 und 12 StGB. sowie mit Beziehung auf seinen - behaupteten - Willen zur Schadensgutmachung (Z 15) der Sache nach eine Herabsetzung des Strafmaßes begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Obgleich für das Vorliegen der vom Angeklagten zusätzlich nur kursorisch ohne weitere Begründung geltend gemachten Milderungsgründe nach der Aktenlage nicht der geringste Anhaltspunkt gegeben ist, erweist sich die Berufung im Ergebnis dennoch als berechtigt. Wie sich aus den einleitenden Darlegungen ergibt, hat der Angeklagte die letzten Straftaten zu Beginn des Jahres 1975 begangen und sich - nach der Aktenlage - seither wohlverhalten. Es muß ihm daher noch der bisnun unberücksichtigt gebliebene Milderungsgrund gemäß § 34 Z. 18 StGB. zugebilligt werden, dem immerhin ein gewisses Gewicht nicht abgesprochen werden kann. Da ferner der von der Norm abweichenden Persönlichkeitsstruktur eine größere Bedeutung beizumessen ist, als die ihr vom Erstgericht offenbar zuerkannte, war in Stattgebung der Berufung die Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß herabzusetzen.
Anmerkung
E02270European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00092.79.1003.000Dokumentnummer
JJT_19791003_OGH0002_0100OS00092_7900000_000