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22/02 Zivilprozessordnung;Norm
GGG 1984 §20;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde 1. des S in K,
2. der O in L, 3. der P in P und 4. des S in G, alle vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 23, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom 16. Dezember 2004, Zl. Jv 4466- 33a/04, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 25. September 2001 erhob eine klagende Partei beim Bezirksgericht Klosterneuburg Klage gegen die beschwerdeführenden Parteien (beklagte Parteien) wegen Geldleistung. Sie beantragte gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Das Bezirksgericht Klosterneuburg bewilligte die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 lit. a bis f ZPO.
Das Bezirksgericht Klosterneuburg entzog der klagenden Partei mit Beschluss vom 26. November 2002 die bewilligte Verfahrenshilfe, verhängte eine Mutwillensstrafe von EUR 200,-- und verpflichtete sie zum Ersatz der Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Gleichzeitig erkannte das Bezirksgericht Klosterneuburg in der Sache selbst und erkannte die beschwerdeführenden Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.122,50 (darin EUR 153,10 USt und EUR 203,88 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu bezahlen. In den Entscheidungsgründen wurde zur Kostenentscheidung ausgeführt, der Kläger sei mit 87,5 % seines Anspruches durchgedrungen und erhalte demnach 75 % seiner Kosten sowie 87,5 % seiner Barauslagen ersetzt. Die begehrten EUR 4,-- an Fahrtkosten zu den Streitverhandlungen seien nicht zugesprochen worden. Weiters sei nur ein 20 %iger Streitgenossenzuschlag zuzusprechen gewesen.
Das Landesgericht Korneuburg gab dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 26. November 2002 auf Entziehung der Verfahrenshilfe Folge und behob diesen ersatzlos.
Mit Zahlungsauftrag vom 28. Oktober 2004 schrieb der Kostenbeamte den beschwerdeführenden Parteien 87,5 % der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 244,65 samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- vor.
In dem dagegen eingebrachten als Einspruch bezeichneten Berichtigungsantrag brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, die Vorschreibung erfolge deshalb zu Unrecht, weil grundsätzlich die klagende Partei für die Entrichtung der Pauschalgebühren hafte. Der klagenden Partei sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 26. November 2002 die Verfahrenshilfe entzogen worden, sodass sie die Pauschalgebühr zu zahlen habe. Andererseits habe das Gericht die Pauschalgebühren (Barauslagen) der klagenden Partei bereits mit Urteil vom 26. November 2002 berücksichtigt, weil der klagenden Partei der Ersatz der Barauslagen entsprechend ihres Obsiegens zugesprochen worden sei und die beschwerdeführenden Parteien diese anteiligen Barauslagen dem Kläger auf Grund der Kostenentscheidung ersetzt hätten. Für eine weitere Vorschreibung an die beschwerdeführenden Parteien sei kein Raum, weil sonst eine unzulässige Doppelbelastung eintrete. Es liege hinsichtlich der Kostenersatzpflicht eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, nämlich das Urteil des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 26. November 2002 vor. Hilfsweise werde der Antrag gestellt, Punkt III. des Urteils von Amts wegen aufzuheben und abzuändern.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag "zurück"; dies mit der Begründung, dem Rekurs der klagenden Partei sei vom Landesgericht Korneuburg Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos behoben worden. Die Verfahrenshilfe der klagenden Partei sei somit weiterhin aufrecht und es trete gemäß § 20 GGG die Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei in Kraft. Danach sei der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt seien oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen habe. Die beschwerdeführenden Parteien seien mit Urteil vom 26. November 2002 unbekämpft zur ungeteilten Hand zur Zahlung der Kosten des Verfahrens zu 75 % und der Barauslagen zu 87,5 % verurteilt worden. Da somit die berichtigte Vorschreibung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht, nicht zu einer unzulässigen Doppelzahlung "verurteilt" zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten eine Gegenäußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sind gemäß § 70 erster Satz ZPO unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.
In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10 GGG) ist gemäß § 20 GGG der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.
Die klagende Partei hat den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Das Bezirksgericht Klosterneuburg hat mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe die klagende Partei auch von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit. Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 26. November 2002 erfolgte Entziehung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 6. März 2003 ersatzlos behoben. Die der klagenden Partei bewilligte Verfahrenshilfe ist demnach weiter aufrecht.
Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten hat die klagende Partei die Gerichtsgebühren nicht entrichtet. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten ebenfalls nicht, dass die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG entrichtet worden wäre.
Nach §§ 70 ZPO und 20 GGG waren die beschwerdeführenden Parteien als beklagte Parteien im Rechtsstreit infolge der dem Kläger bewilligten Verfahrenshilfe zur Tragung der Gerichtsgebühren, soweit ihnen die Kosten im Rechtsstreit auferlegt worden sind, verpflichtet. Den beschwerdeführenden Parteien wurden die Kosten des Rechtstreites in der Höhe des bereits genannten Prozentsatzes auferlegt. Die auf diese Bestimmungen gestützte anteilige Vorschreibung der Gerichtsgebühren an die beschwerdeführenden Parteien erfolgte daher mit Recht.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde vorbringen, sie hätten die "Barauslagen" bereits beglichen und im Falle der Zahlung der Gerichtsgebühren käme es zu einer "ungerechtfertigten Doppelzahlung", dann übersehen sie, dass die Gerichtsgebührenschuld mit der Überreichung der Klage entstanden ist. Zur Entrichtung dieser Gerichtsgebühren war nicht die klagende Partei, der Verfahrenshilfe bewilligt war, sondern es waren die beschwerdeführenden Parteien verpflichtet, soweit ihnen die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sind. Dies unabhängig davon, ob sie im Barauslagenzuspruch der Kostenentscheidung des Bezirksgerichtes Klosterneuburg zur Zahlung der anteiligen Gerichtsgebühren an die klagende Partei verpflichtet wurden, weil auch unabhängig davon für die beschwerdeführenden Parteien die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren auf Grund der Bestimmungen der §§ 70 ZPO und 20 GGG weiter gegeben war. In einem solchen Fall wäre der Barauslagenzuspruch an die klagende Partei mit Kostenrekurs zu bekämpfen gewesen. Der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien dies unterlassen haben, fällt ihnen selbst zur Last.
Da die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160035.X00Im RIS seit
13.06.2005