TE OGH 1979/10/3 10Os120/79

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Veröffentlicht am 03.10.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Müller, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Horst B gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 16. Mai 1979, GZ. 19 Vr 200/79-49, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Berufung des Angeklagten Josef C nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Gloß, und Dr. Wais und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen beiden Rechtsmittelwerbern auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden - außer dem (gleichzeitig rechtskräftig abgeurteilten) Angeklagten Kurt A - der am 16. Februar 1957 geborene, zuletzt beschäftigungslose Fleischhauer Horst B des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 15 StGB. (Punkt B I und C des Urteilssatzes) und der am 19. April 1956 geborene, ebenfalls beschäftigungslose Hilfsarbeiter Josef C des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB. (Punkt A des Urteilssatzes) schuldig erkannt und beide Angeklagte zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Horst B mit einer auf die Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1

StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung, der Angeklagte Josef C lediglich mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Horst B kommt Berechtigung nicht zu.

Inhaltlich des Schuldspruches liegt ihm zur Last, daß er am 8. Februar 1979 im 'einverständlichen Zusammenwirken' mit (dem Mitverurteilten) Kurt A mit Bereicherungsvorsatz durch Vorlage 'verfälschter' (richtig: falscher) Urkunden, nämlich je eines auf das Konto des Heinrich D bei der E St. Georgen am Steinfeld gezogenen Schecks, auf welchem Kurt A die Unterschrift des Kontoinhabers Heinrich D (der dadurch einen Vermögensschaden teils erlitt, teils erleiden sollte) unter Beisetzung dessen Stampiglie nachgemacht hatte, zum Nachteil des letzteren Angestellte der E Oberwölbling zur Auszahlung eines Scheckbetrages von 8.340 S verleitet (Punkt B I des Schuldspruches) und Angestellte der E Mautern zur Auszahlung eines Scheckbetrages von S 16.310 zu verleiten versucht (Punkt C des Schuldspruches) hatte.

Das Erstgericht traf hiezu folgende wesentliche Feststellungen:

Bei einem am 7. Februar 1979 von den Mitangeklagten Kurt A und Josef C in Gesellschaft eines weiteren, abgesondert verfolgten Beteiligten im Hause des Heinrich D in St. Georgen am Steinfeld verübten Einbruchsdiebstahl wurden u. a. eine Firmenstampiglie DS sowie ein Scheckheft, betreffend dessen Konto bei der E St. Georgen am Steinfeld erbeutet. Am 8. Februar 1979 unterschrieb Kurt A einige dieser (Blanko-) Scheckformulare mit dem Namen Heinrich DS und setzte den Unterschriften jeweils auch den Abdruck des Firmenstempels des Genannten bei. Als Kurt A gegen 10 Uhr desselben Tages in St. Pölten seinen Freund Horst B traf, teilte er diesem mit, daß ihm bei einem Einbruchsdiebstahl u. a. auch ein Scheckheft mit Scheckformularen 'in die Hände gefallen' sei und diese problemlos einzulösen seien. A ersuchte B, die tatsächliche Vorlage der Schecks vorzunehmen, versprach ihm hiefür einen Anteil am Erlös und wies ihn an, wie er sich bei der Tatausführung verhalten solle. Insbesondere machte A B darauf aufmerksam, daß er auf dem Scheck zu unterschreiben haben werde, dies aber nicht mit seinem eigenen Namen tun dürfe. Auf eine allfällige Frage der Bankangestellten über die Herkunft des Schecks solle B erklären, er habe diesen von seinem Chef, der gerade auf Urlaub sei, erhalten.

Horst B war hiemit einverstanden und fuhr mit Kurt A in der Meinung, bei Einlösung des Schecks in 'kleinen ländlichen Bankinstituten' weniger Schwierigkeiten zu haben, nach Oberwölbling. In der dortigen

E legte Wiener, während A in der Nähe in seinem PKW wartete, einen von diesem auf den Betrag von 8.340 S ausgestellten Scheck vor und unterfertigte ihn auf der Rückseite mit dem erfundenen Namen Gerhard

F.

Die Frage BS, ob der Scheck eingelöst werden könne, wurde von den Bankangestellten für den Fall der Deckung bejaht. B ersuchte hierauf um einen Anruf bei dem kontoführenden Kreditinstitut, der E St. Georgen am Steinfeld, von welchem die Auskunft erteilt wurde, daß das Konto gedeckt sei. Hierauf erhielt Horst B, ohne daß er eine Scheckkarte vorzeigen oder seine Identität nachweisen mußte, den Scheckbetrag ausbezahlt.

Von diesem Betrag überließ A B 1.000 S (Punkt B I des Schuldspruches).

Da die Verwertung des Scheckformulars so 'reibungslos' möglich war, beschlossen die Angeklagten B und A, einen weiteren Scheck mit einem höheren Betrag einzulösen. Zu diesem Zweck fuhren sie noch am selben Tage nach Mautern a. d. Donau, wo Horst B bei der E einen von A auf den Betrag von S 16.310 ausgestellten Scheck zur Einlösung vorlegte. Auch hier wurde von den Bankangestellten eine telefonische Anfrage an die E St. Georgen am Steinfeld wegen der Deckung des Kontos gerichtet. Da diese aber in der Zwischenzeit durch die Gendarmerie von dem Einbruchsdiebstahl im Hause DS informiert und dabei der Gendarmerie die Einlösung des ersten Schecks bekannt geworden war, mißlang der Versuch einer weiteren Scheckeinlösung. Horst B konnte noch in der E Mautern selbst, Kurt A wenig später festgenommen werden (Punkt C des Schuldspruches).

Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1

StPO. rügt der Angeklagte Horst B das Ersturteil als unvollständig begründet, weil es sich bei seiner Feststellung, wonach er von A für die Einlösung eines Schecks 1.000 S als Entgelt erhalten habe, nicht mit seiner Verantwortung, er habe von A öfters Darlehen und Geldgeschenke bekommen, auch bei dem Betrag von 1.000 S handle es sich um ein Darlehen, und er selbst sei 'in Fragen des Umgangs mit Schecks nicht bewandert', vor allem weil er kein Konto und keine Scheckkarte besitze, nicht auseinandergesetzt habe. 'Undeutlich' sei das Urteil im Zusammenhang mit der Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer zum Nachteil des Heinrich D habe unrechtmäßig bereichern wollen, weil daraus nicht hervorgehe, daß der Beschwerdeführer gewußt habe, wessen Konto mit der Einlösung des Schecks belastet würde.

Alle diese Einwendungen versagen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es zunächst für das Vorliegen des auf der subjektiven Tatseite des Betruges geforderten Bereicherungsvorsatzes nicht entscheidungswesentlich, ob (im Faktum B I) der ihm überlassene Anteil von 1.000 S aus dem eingelösten Scheckbetrag ein Darlehen dargestellt hat und ob er schon früher Darlehen und Geldgeschenke von A erhalten hatte.

Denn (auch) § 146 StGB. verlangt beim Betrug in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Bereicherungsvorsatzes nicht mehr als das Bewußtsein und den Willen (§ 5 Abs. 1 StGB.) des Täters, durch das (von ihm bewirkte) Verhalten des Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, d. h. ohne Anspruch hierauf sein faktisches Vermögen oder das eines Dritten zu vemehren (Leukauf-Steininger1 S. 643, 741). Dieses, die unrechtmäßige Vermehrung des Vermögens jedenfalls seines Komplizen A umfassende, Bewußtsein und der entsprechende Wille des Beschwerdeführers ist aber vorliegend durch die - in der Beschwerde gar nicht bekämpften - Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer aus den Mitteilungen AS die Herkunft der Schecks aus einem Einbruchsdiebstahl kannte und er in den kriminellen Plan seines Komplizen eingeweiht war, sowie über die tatsächliche Tatausführung klargestellt. Die Kenntnis aller näheren Umstände aus den Mitteilungen AS durch den Beschwerdeführer schließt dessen Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit der Einlösung der Schecks und deshalb sowohl den Bereicherungsvorsatz als auch den damit stoffgleichen Schädigungsvorsatz im Sinne des Betruges (§§ 5 Abs. 1, 146 StGB.) bei der Tatausführung in sich. Im übrigen erschöpft sich dieser Punkt der Mängelrüge in einem unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Was aber den Vorwurf der Undeutlichkeit anlangt, so übersieht der Beschwerdeführer, daß die Feststellungen über seine Kenntnis von der Herkunft der Schecks und die Modalitäten der Ausführung der Tat entsprechend den Anweisungen seines Komplizen auch jene über sein Bewußtsein, daß durch diese der wahre Kontoinhaber (D) geschädigt werden sollte (vgl. auch S. 360), enthalten. Im übrigen würde eine unrichtige Vorstellung des Täters darüber, in wessen Vermögen der aus seiner Handlungsweise resultierende und von seinem Vorsatz umfaßte Schade (letztlich) eintreten werde, nichts an der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens ändern (ÖJZ-LSK 1976/214). Auch unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. argumentiert der Beschwerdeführer damit, daß es ihm am Bereicherungsvorsatz gefehlt habe.

Soweit er darauf abstellt, daß er selbst sich nicht unrechtmäßig bereichert und nicht mit einem derartigen Vorsatz gehandelt habe, genügt es, ihn auf die obigen Erwägungen im Rahmen der Behandlung des gleichlautenden Einwandes der Mängelrüge zu verweisen. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen, wonach er auch den Erstangeklagten A nicht habe unrechtmäßig bereichern wollen, sondern im Hinblick darauf, daß er diesen für den Verfügungsberechtigten gehalten habe, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens gehabt hätte, hält der Beschwerdeführer überdies nicht an den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite fest und bringt daher die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO. wendet der Beschwerdeführer ein, die Verwertung der von Kurt A zusammen mit dem Drittangeklagten C und einem weiteren, abgesondert verfolgten Beteiligten an sich gebrachten Scheckformulare stelle eine 'vorbestrafte Nachtat' dar und es komme ihm (Beschwerdeführer), der seine Straftat zwar unmittelbar, aber doch 'im Interesse und zum Nutzen des Erstangeklagten (A) als dessen Werkzeug' gesetzt habe, nur die Stellung eines Gehilfen zu. Für die Mitwirkung an der Verwertung der Scheckformulare könne ihn nur der Vorwurf der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 'bzw. Abs. 2' StGB. treffen. Auch diese Rechtsrüge schlägt fehl.

Der Beschwerdeführer verkennt vorerst völlig, daß das Ansichbringen der - nicht ausgefüllten - Scheckformulare nicht tatbildlich im Sinne des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB. sein kann, weil es sich bei derartigen Blankoformularen im Gegensatz zu - bereits ausgefüllten - Inhaberschecks (ÖJZ-LSK 1975/121), um keine selbständigen Wertträger und damit um keine tauglichen Diebstahlsobjekte handelt. Dementsprechend wurde den Mitangeklagten A und C die Wegnahme der Scheckformulare auch im Urteil nicht als Diebstahl zur Last gelegt (vgl. Punkt A II des Schuldspruches). Alle Erwägungen des Beschwerdeführers über seine Beteiligung an einer seiner Meinung nach in Ansehung des Mitangeklagten straflosen Nachtat gehen daher fehl. Insofern er seine Tatbeteiligung als Gehilfenschaft gewertet wissen will, übersieht er, daß er die Täuschungshandlungen - durch Vorlage der falschen, überdies in einem Fall von ihm mit einer falschen Unterschrift girierten Urkunden bei Geldinstituten - selbst gesetzt hat und wegen dieser Ausführungshandlungen (auch) als unmittelbarer Täter im Sinne der §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (15) StGB. haftet. Im übrigen würde, was nur der Vollständigkeit halber erwähnt sei, sogar eine rechtsirrige Annahme unmittelbarer Täterschaft (§ 12 StGB. erster Fall) statt eines sonstigen Tatbeitrages (§ 12 StGB. dritte Alternative) zufolge der rechtlichen Gleichwertigkeit aller im § 12 StGB. angeführten Täterschaftsformen (Prinzip der Einheitstäterschaft) bei Feststellung aller rechtlich relevanten Tatumstände, wie dies vorliegend zutrifft, keine Urteilsnichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO. begründen (ÖJZ-LSK 1979/116 u. a.).

Da das Erstgericht somit das Verhalten des Beschwerdeführers auch rechtsrichtig dem Tatbestand des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges (nach den obigen Gesetzesstellen) unterstellt hat, war der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde der Erfolg zu versagen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Horst B nach § 147 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und den Angeklagten Josef C nach § 129 StGB. unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Februar 1979, AZ. 6 e E Vr 4781/77, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten.

Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen an, beim Angeklagten C überdies den äußerst raschen Rückfall und die Begehung der Straftaten innerhalb der Probezeit nach seiner bedingten Entlassung aus einer längeren Freiheitsstrafe; als mildernd erachtete es hingegen bei beiden Angeklagten das Geständnis sowie die (überwiegende) Sicherstellung der gestohlenen Gegenstände und der betrügerisch herausgelockten Geldbeträge, bei Horst B außerdem den Umstand, daß es in einem Falle beim Versuch geblieben ist. Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen an; Horst B begehrt darüber hinaus die bedingte Strafnachsicht.

Die Berufungen sind nicht berechtigt.

Bei der Strafbemessung fiel im vorliegenden Falle vor allem die gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung der Angeklagten (§ 32 Abs. 2 StGB.) und damit der beträchtliche Schuldgehalt ins Gewicht. Die beiden Angeklagten sind innerhalb kürzester Zeit rückfällig geworden (Horst B war erst am 1. Februar 1979 wegen Vergehens nach § 136 Abs. 1 StGB. zu einer Geldstrafe verurteilt, Josef C am 5. Jänner 1979 im Zuge der Verbüßung einer 22 monatigen Freiheitsstrafe aus der Strafhaft bedingt entlassen worden; bereits am 7. bzw. 8. Februar 1979

wurden die Angeklagten neuerlich straffällig). Dieser rasche Rückfall, das schwer getrübte Vorleben und die - durch offenbare Erfolglosigkeit selbst empfindlicher Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit der zwei Angeklagten weist auf einen derart tiefgreifenden Mangel an Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten hin, daß es zumindestens der vom Erstgericht über die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen bedarf, soll diesen die Eignung zukommen, den der Strafe vom Gesetzgeber primär zugedachten Resozialisierungszweck zu erfüllen; der verhältnismäßig nicht besonders große Unrechtsgehalt der Taten hat bei der Festsetzung dieser Strafen ausreichend Berücksichtigung gefunden. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB. sind schon im Hinblick auf die Vorstrafen des Angeklagten Horst B nicht gegeben. Den Berufungen der Angeklagten, die sohin nichts aufzuzeigen vermögen, was im Ergebnis (von der Frage der Angemessenheit der ausgesprochenen Strafen her) sachlich unbeachtet geblieben wäre und nach Lage des Falles wirklich eine Strafmilderung rechtfertigen könnte, war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E02269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00120.79.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19791003_OGH0002_0100OS00120_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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