TE OGH 1979/10/11 12Os130/79

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Veröffentlicht am 11.10.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 1979 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stach als Schriftführer in der Strafsache gegen Adolf A und Johann B wegen des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 (zweiter Fall) StGB. und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. über die vom Angeklagten Johann B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. Juni 1979, GZ. 11 Vr 1386/79-21, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Deschka, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 28. November 1924 geborene Fürsorgerentner Johann B des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 39 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die vielen, darunter ebenfalls auf der selben schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen in Verbindung mit dem schlechten Leumund, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 13. September 1979, GZ. 12 Os 130/79-4, anläßlich einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher dieser eine Herabsetzung der Strafe begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht begründet.

Eine Minderung der Vorstrafenbelastung durch den zwischenzeitig erfolgten Entfall der gerichtlichen Strafbarkeit der seinerzeitigen, in 17 Fällen vom Angeklagten begangenen Verstöße gegen das Landstreichereigesetz (ohne Verbindung mit anderen Delikten) - wie dies der Berufung offenbar vorschwebt - vermag eine Reduzierung des Strafmaßes ebensowenig zu rechtfertigen wie die Behauptung, die Bestimmung des § 39 StGB. sei lediglich zur Bekämpfung schwerer Kriminalität gedacht und deshalb für den Berufungswerber nicht anwendbar. Denn § 39 StGB. ist keineswegs nur auf Fälle schwerer Kriminalität beschränkt, sondern zielt auf jede Art qualifizierter Rückfallskriminalität ab. Ob das Gericht von der (fakultativen) Möglichkeit der Strafschärfung Gebrauch macht, hängt somit weder von der Art des Deliktes oder der Form seiner Begehung noch vom objektiven Gewicht der Rechtsgutsverletzung ab; maßgebend ist vielmehr, ob aus spezialpräventiven Gründen (ausnahmsweise) eine Überschreitung der gesetzlichen Strafobergrenze im konkreten Fall geboten ist (Leukauf-Steininger2 § 39 RN 22).

Vorliegend lassen - angesichts der offenkundigen Wirkungslosigkeit der vielen vorangegangenen Vorabstrafungen - spezialpräventive Gründe die Verhängung einer über der gesetzlichen Strafobergrenze des § 125 StGB. liegenden Strafe geboten erscheinen, wobei das vom Erstgericht gefundene Strafmaß keineswegs überhöht ist. Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Anmerkung

E02283

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00130.79.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19791011_OGH0002_0120OS00130_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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