TE OGH 1979/10/11 13Os92/79

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Veröffentlicht am 11.10.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1979

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführers in der Strafsache gegen Arthur A und andere wegen des Verbrechens des teils vollbrachten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Arthur A, Johann B, Robert C und Herbert D gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 2. März 1979, GZ 28 Vr 219/77-150, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten, der Rechtsanwälte Dr. Janowsky, Dr. Pascher und Dr. Lindenthaler, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen der Angeklagten Arthur A und Robert C wird zur Gänze, den Berufungen der Angeklagten Johann B (wegen der Höhe des Tagessatzes) und Herbert D (wegen der Anzahl der Tagessätze, sohin) teilweise dahin Folge gegeben, daß I. die Strafen wie folgt herabgesetzt werden:

1. bei Arthur A die Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate, 2. bei Johann B der Tagessatz der Geldstrafe auf 120 (einhundertzwanzig) Schilling, 3. bei Robert C die Geldstrafe auf 180 (einhundertachtzig) Tagessätze, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90

(neunzig) Tage, 4. bei Herbert D die Geldstrafe auf 240 (zweihundertvierzig) Tagessätze, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 (einhundertzwanzig) Tage, II. die über Arthur A verhängte Freiheitsstrafe gemäß dem § 43 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird. Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Johann B (wegen der Anzahl der Tagessätze) und Herbert D (wegen der Höhe des Tagessatzes) nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den genannten Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ein Schöffensenat des Landesgerichtes Innsbruck erkannte am 2.März 1979 unter anderen den Gemüsehändler Arthur A des Verbrechens des teils vollbrachten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3

und 15 StGB, ferner den Lagerarbeiter Johann B, den Elektrounternehmer Robert C und den Spenglermeister Herbert D des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB, den letztgenannten allerdings nur in der Erscheinungsform des Versuches nach dem § 15 StGB schuldig.

Das Erstgericht verhängte hiefür über die genannten Angeklagten folgende Strafen:

Nach dem § 147 Abs 3 StGB über Arthur A eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, ferner nach dem § 147 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 37 StGB über die anderen erwähnten Angeklagten Geldstrafen von je 360 Tagessätzen (im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 180 Tagen), wobei es den Tagessatz bei Johann B mit 150 S, bei Robert C mit 500 S und bei Herbert D mit 300 S festsetzte. Gemäß dem § 43 Abs 1 StGB gewährte das Erstgericht die bedingte Nachsicht dieser Geldstrafen und bestimmte dazu die Probezeit bei B und C mit drei, bei D mit zwei Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend bei Arthur A die mehrfache Begehung der Tat durch eine längere Zeit hindurch, die Anstiftung anderer und den Umstand, daß dieser Angeklagte offensichtlich eine erhebliche verbrecherische Energie eingesetzt hat und sich nicht scheute, absichtlich Schäden an Fahrzeugen herbeizuführen; bei Johann B und Herbert D die Höhe des Schadens, der bei letzterem 100.000 S nahezu erreicht; bei Robert C schließlich erachtete es keinen Erschwerungsumstand für gegeben. Als mildernd hingegen hielt das Gericht den Angeklagten zugute, daß bei Arthur A die Tat teilweise beim Versuch blieb, weiters eine teilweise, wenn auch geringfügige Schadensgutmachung, die Unbescholtenheit dieses Angeklagten und den Umstand, daß die Tat längere Zeit zurückliegt, ohne daß der Angeklagte wieder straffällig geworden wäre; bei Johann B das tadelsfreie, bei Robert C das nahezu tadelsfreie Vorleben und bei Herbert D endlich, daß die Tat beim Versuch blieb, daß er von A angestiftet wurde, daß er keinen eigenen Vorteil erzielen wollte und seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung durch das vor der Polizei abgelegte Geständnis geleistet hat. Die Angeklagten B, C und D, denen jedem nur ein einziges, jeweils in Gesellschaft des Angeklagten A begangenes Betrugsfaktum zur Last liegt, wenden sich ebenso wie der Angeklagte A, letzterer aber nicht nur in diesem Umfang, sondern überdies auch noch hinsichtlich des ihm als Mittäter des Angeklagten E angelasteten Betruges, gegen die sie betreffenden Schuldsprüche mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden und gegen die Strafaussprüche mit Berufungen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 28.Juni 1979, GZ 13 Os 92/79-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung ist auch der nähere Sachverhalt zu entnehmen. Gegenstand des Gerichtstages sind nur mehr die Berufungen der genannten Angeklagten, mit welchen sie eine Herabsetzung des Strafmaßes anstreben, wobei die Angeklagten B und D sowohl die Anzahl der Tagessätze wie auch deren Höhe bekämpfen, während sich C mit der Behauptung, die verhängte Geldstrafe sei nicht schuldangemessen, der Sache nach nur gegen die Anzahl der Tagessätze wendet. Der Angeklagte A verlangt überdies die bedingte Nachsicht der über ihn verhängten Freiheitsstrafe.

Die Berufung des Arthur A erweist sich nach beiden Richtungen hin als berechtigt. Das Erstgericht vermeinte, daß es bei ihm an besonderen Gründen fehle, die Gewähr dafür böten, daß dieser Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, weil er offensichtlich wenig Reue zeige und den von ihm angerichteten Schaden nur geringfügig, nämlich mit einem Betrag von insgesamt bloß 7.000 S, selbst gutgemacht habe. Nun hat der Angeklagte aber dem Obersten Gerichtshof nachgewiesen, daß er inzwischen den Schaden durch Zahlung der noch aushaftenden Schadensforderungen von mehr als 80.000 S zur Gänze abgedeckt hat, wodurch ein besonders gewichtiger Milderungsumstand ganz entscheidend zu seinen Gunsten hinzukommt; dies rechtfertigt die Reduzierung des Strafmaßes auf fünfzehn Monate.

In Verbindung mit dem ordentlichen Lebenswandel, den der Angeklagte A bis zur Tatbegehung geführt hat und dem Umstand, daß er seither durch immerhin schon längere Zeit nicht mehr straffällig geworden ist, läßt sich aber auch mit Grund annehmen, daß die bloße Androhung der Vollziehung der empfindlichen Freiheitsstrafe genügen wird, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und es unter diesen Umständen, insbesondere angesichts der vollen Schadensgutmachung, auch nicht einer Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Denn es ist für die Belange der Generalprävention von wesentlicher Bedeutung, ob eine Straftat Schäden, die auch in der Folge nicht gutgemacht wurden, nach sich gezogen hat oder nicht. Des weiteren kommt auch der bloß gegen die Anzahl der Tagessätze gerichteten Berufung des Angeklagten C Berechtigung zu. Er hat Betrug mit dem relativ geringsten Schadensbetrag zu verantworten und die schon Jahre zurückliegende Vorstrafe fällt als geringfügig und nicht einschlägig bei Beurteilung seines Vorlebens nicht nachteilig ins Gewicht, was ja das Erstgericht durch die Zubilligung eines nahezu tadelsfreien Vorlebens anerkannt, aber wohl nicht ausreichend berücksichtigt hat. Es war daher in seinem Fall die Geldstrafe auf das dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Angeklagten angemessene Ausmaß von 180 Tagessätzen herabzusetzen, was auch die Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Tage zur Folge hatte. Beim Angeklagten B hat das Erstgericht dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwas überschätzt, zumal der Besitz eines PKWs., noch dazu älteren Baujahrs, für sich allein noch kein verläßliches Indiz dafür ist, daß sein monatliches Einkommen wesentlich über den von ihm einbekannten Einkünften von ca. 7.000 S liegt. In seinem Fall war in Berücksichtigung seiner Sorgepflichten für Frau und Kind der Tagessatz daher auf den seinen persönlichen und wirtschaften Verhältnissen adäquaten Betrag von 120 S herabzusetzen. Hingegen bestand keine Veranlassung, bei dem Betrug mit einer Schadenssumme von immerhin 36.000 S auch die Anzahl der Tagessätze zu reduzieren. Hier schließt sich der Oberste Gerichtshof der an sich überzeugenden Argumentation des Erstgerichtes (III. Bd., S. 362) an.

Was schließlich den Angeklagten D betrifft, so darf trotz der Höhe des beabsichtigten Schadens nicht übersehen werden, daß es in seinem Fall nur beim Versuch eines Betruges blieb, was den Unrechtsgehalt seiner Tat doch erheblich mindert. Überdies ist sein Beitrag zur Wahrheitsfindung durch das vor der Sicherheitsbehörde abgelegte Geständnis nicht gehörig gewürdigt worden. Es war daher die über ihn verhängte Geldstrafe auf 240 Tagessätze, und die Ersatzfreiheitsstrafe demnach auf 120 Tage herabzusetzen. Andererseits war aber seiner gegen die Höhe des Tagessatzes gerichteten Berufung ein Erfolg zu versagen, weil das Erstgericht den Tagessatz durchaus im Einklang mit den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieses Angeklagten bemessen hat; auch hiezu billigt der Oberste Gerichtshof die zutreffenden Erwägungen des Schöffengerichtes (III. Bd., S. 364).

Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00092.79.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19791011_OGH0002_0130OS00092_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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