Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 1979
unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Hüsseyin A wegen des Verbrechens nach dem § 6 Abs 1 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 10. Mai 1979, GZ 6 a Vr 6715/78-54, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwaltes Dr. Rieger, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Karollus, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
mit dem angefochtenen Urteil wurde der türkische Staatsbürger Hüsseyin A des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG, teils als Beteiligter nach § 12 StGB, des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels als Beteiligter nach den §§ 11, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Dem Schuldspruch zufolge hat er in Wien vorsätzlich 1.) als Mitglied einer Bande den bestehenden Vorschriften zuwider in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, a) im März 1978 zur Einfuhr von Suchtgiften dadurch beigetragen, daß er hinsichtlich 20 kg Haschisch, das von unbekannt gebliebenen Jugoslawen nach Österreich eingeführt wurde, mit Karl-Heinz C Kontakt aufnahm und den Ausbau dieser Suchtgiftmenge aus einem PKW-Tank auf dem Grundstück des Genannten sowie die Lagerung des Suchtgiftes dortselbst vereinbarte und die Jugoslawen zu C brachte; b) in der Zeit zwischen Dezember 1977 und April 1978 Suchtgift, nämlich 9 kg des zu a) genannten und weitere 30 kg Haschisch, die er von Konstantin D erhalten hatte, durch Weitergabe an unbekannt gebliebene Personen in Verkehr gesetzt; 2.) im März 1978 gewerbs- und bandenmäßig zu dem von unbekannt gebliebenen Jugoslawen, welche die zu 1/a) genannten 20 kg Haschisch, sohin eingangs- und ausgangsabgabenpflichtige Waren, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen hatten, durchgeführten Schmuggel dadurch beigetragen, daß er diesen Jugoslawen mitteilte, für die Verwahrung des Schmuggelgutes in Österreich sei Vorsorge getroffen und sie könnten das Haschisch nach Österreich bringen (strafbestimmender Wertbetrag 243.080 S); 3.) in der Zeit von Dezember 1977 bis Februar 1978 gewerbsmäßig Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, nämlich die zu 1/b) genannten von Konstantin D erhaltenen 30 kg Haschisch an sich gebracht (strafbestimmender Wertbetrag 364.620 S).
Mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffern 5, 9 lit a, 9 lit b, 9 lit c und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Hüsseyin A sowohl den Schuldspruch als auch die Höhe des ihm auferlegten Wertersatzes. In Bekämpfung des Schuldspruches macht der Angeklagte als Begründungsmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen, Angabe nur offenbar unzureicher Gründe und Aktenwidrigkeit geltend.
Rechtliche Beurteilung
Dem ist zunächst generell entgegenzuhalten, daß die (im schöffengerichtlichen Verfahren nicht anfechtbare) Beweiswürdigung des Gerichts nach den im § 270 Abs 2 Z 5
StPO verankerten Prinzipien auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse unter Berücksichtigung aller wesentlichen Beweistatsachen und entsprechend den Denkgesetzen (schlüssig) zu erfolgen hat, wobei es jedoch keineswegs erforderlich ist, im Urteil alle Details aus den Verfahrensergebnissen soweit sie nicht den Urteilsannahmen entgegenstehen, zu erörtern und sich mit allen vom Beschwerdeführer nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen. Vielmehr genügt es, in 'gedrängter Darstellung' anzugeben, welche (entscheidenden) Tatsachen aus welchen (logischen) Gründen als erwiesen oder nicht als erwiesen angenommen wurden und von welchen Erwägungen der Gerichtshof bei Beseitigung vorgebrachter Einwendungen geleitet wurde. Dieser Verpflichtung hat aber das Erstgericht im angefochtenen Urteil ohnedies entsprochen. Daß der Angeklagte an Karl-Heinz C (über Vermittlung des Suchtgifthändlers E) mit dem Ansinnen herangetreten war, ihm den Ausbau von Haschisch auf seinem Grundstück zu gestatten, daß der Angeklagte bei diesem Gespräch äußerte, das (erwartete) Rauschgift komme aus dem Ausland sowie daß C in der Folge von diesem Rauschgift ca 9 kg an den Angeklagten ausfolgte, konnte das Schöffengericht schlüssig und ohne sich einer der behaupteten Mangelhaftigkeiten schuldig zu machen, den Bekundungen des von ihm für glaubhaft erachteten Zeugen Karl-Heinz C entnehmen (vgl S 97 f und 179 ff in Bd I sowie S 130 ff in Bd II), während die erstgerichtlichen Konstatierungen, der Angeklagte habe von Konstantin D ca 30 kg Haschisch übernommen und es handle sich bei ihm um das Mitglied einer internationalen Rauschgiftbande, in der vor der Sicherheitsbehörde abgelegten Aussage der Zeugin Albine F sowie in den vom Zeugen Konstantin D vor Beamten der Zentralstelle für die Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität deponierten Angaben (vgl S 241 und 427 in Bd I) eine hinreichende Stütze finden. Daß die Zeugin F in der Hauptverhandlung ihre belastenden Angaben abschwächte, wurde vom Erstgericht in diesem Zusammenhang ohnedies berücksichtigt und als in Suchtgiftprozessen immer wieder wahrzunehmendes Phänomen auf den - von der Zeugin bekundeten - auf sie ausgeübten massiven Druck zurückgeführt (vgl S 147 f in Bd II). Davon abgesehen hat Albine F die vor den Sicherheitsbehörden gemachten Aussagen noch vor dem Untersuchungsrichter als zutreffend und ausdrücklich als reiflich überlegt bezeichnet und bei dieser - ihr in der Hauptverhandlung vorgehaltenen - Vernehmung bezeugt, beobachtet zu haben, daß Konstantin D und 'B' (= der Angeklagte) miteinander Suchtgiftgeschäfte getätigt hätten (vgl S 463 f in Bd I und S 123 in Bd II).
An der Befähigung der Zeugin zu zweifeln, Suchtgiftmengen zu schätzen, bestand für das Erstgericht angesichts der konkreten und detaillierten (auch genaue Mengenangaben enthaltenden) Schilderungen, die sie in bezug auf die von ihrem Dienstgeber D getätigten Suchtgiftgeschäfte gab (vgl S 445 in Bd I), und angesichts dessen kein Anlaß, daß sie selbst Haschisch zu konsumieren pflegte (vgl S 421 in Bd I) und daher über das spezifische Gewicht (Verhältnis von Rauminhalt und Gewicht) aus eigenen Wahrnehmungen Bescheid wußte. Das Erstgericht konnte auch mit zureichendem Grund als erwiesen annehmen, daß das vom Angeklagten als Angehörigen eines internationalen Rauschgiftrings in Empfang genommene, teils zuvor schon unter seiner Beteiligung nach Österreich eingeführte Suchtgift letztlich zum Absatz an einen den in Rede stehenden Mengen entsprechend großen Konsumentenkreis bestimmt und dieser Umstand dem Angeklagten als professionellem Suchtgifthändler auch bekannt war (vgl S 145 bis 146 und 148 in Bd II), zumal es eine forensische Erfahrungstatsache darstellt, daß einmal eingeführtes Suchtgift nicht erst lange Zeit im Inland gehortet, sondern rasch zur Verteilung weitergegeben wird (vgl 10 Os 6/79). Daher bedurfte es im vorliegenden Fall auch keiner detaillierten Feststellung darüber, wann und an wen der Angeklagte das vom Punkt 1 b des Schuldspruchs erfaßte Suchtgift weitergegeben hat. Mit der Behauptung des Angeklagten, C dringend davon abgeraten zu haben, sich mit Suchtgift zu befassen, brauchte sich das Erstgericht nicht mehr besonders auseinanderzusetzen, zumal ein solcher Rat mit der der Sachverhaltsfeststellung zugrundegelegten Darstellung des Zeugen C, dem das Erstgericht vollen Glauben schenkte, unvereinbar wäre. Was hingegen die Urteilsannahme betrifft, bei den beim Angeklagten vorgefundenen 5760 DM handelte es sich um den Erlös aus Suchtgiftverkäufen, wird diese Konstatierung - den Beschwerdeausführungen zuwider - vom Erstgericht durchaus schlüssig damit begründet, daß die sonstigen - lediglich der Verschleierung des Handels mit Suchtgift dienenden (vgl S 147 in Bd II) - Geschäfte des Angeklagten weder einen monatelangen Auslandsaufenthalt gerechtfertigt hätten noch leicht verständlich machen würden, wieso er bei seiner Verhaftung über einen so großen Betrag verfügte. Ob der Angeklagte einen gewissen 'E' als Suchtgifthändler kannte und ob er von sonstigen Suchtgiftgeschäften CS wußte, betrifft ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie der Umstand, ob C von den Vorstrafen des Angeklagten Kenntnis hatte und es können mithin weitere Erörterungen dieses Beschwerdevorbringens unterbleiben. Wenn die Beschwerde dem Ersturteil im Zusammenhang mit den die Beteiligung des Angeklagten am Schmuggel (Punkt 2 des Urteilssatzes) betreffenden Konstatierungen 'Aktenwidrigkeit' vorwirft, macht sie sich selbst dieser Mangelhaftigkeit schuldig. Denn das Schöffengericht hat weder festgestellt, daß der Angeklagte 'nicht den Import veranlaßte' noch daß er 'mittätig schmuggelte' noch daß er 'zum Schmuggel als Mittäter' beigetragen habe, sondern leidglich als erwiesen angenommen, der Angeklagte habe hinsichtlich der (bei C dann ausgeladenen) 20 kg Haschisch deren Einbringung nach Österreich veranlaßt (vgl S 145 in Bd II) und er habe die 20 kg Haschisch nicht selbst eingeführt, sondern ihre Ankunft in Österreich erwartet (vgl S 148 f in Bd II). Ein 'unlöslicher Widerspruch' bezüglich der Art der Mitwirkung des Angeklagten am Schmuggel ist demnach keineswegs gegeben; daß der Angeklagte den Transport erst veranlaßte, nachdem die erforderliche Vorsorge für die Ausladung des Rauschgifts geschaffen war, stellt vielmehr eine logische Schlußfolgerung dar.
Ebensowenig begründet wie die Mängelrüge des Angeklagten ist aber auch seine Rechtsrüge:
So findet dem Beschwerdevorbringen zuwider in den Urteilsfeststellungen keineswegs nur die Annahme eines unberechtigten Besitzes von Suchtgift im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2 SGG Deckung. Denn aus den Gründen des angefochtenen Urteils geht klar hervor, daß der Angeklagte an der Einfuhr der vom Punkt 1 a des Schuldspruchs erfaßten 20 kg Haschisch beteiligt gewesen war, indem er für den Ausbau und die Lagerung des Suchtgifts auf dem Grundstück des Karl-Heinz C Vorsorge getroffen und den Transporteuren davon Mitteilung gemacht hatte sowie daß er 9 kg von diesem Haschisch sowie weitere 30 kg Haschisch, die er von Konstantin D erhalten hatte (Punkt 1 b des Schuldspruchs) an andere Personen (Zwischenhändler) weitergegeben und sohin in Verkehr gesetzt hat. Die Urteilsfeststellungen reichen auch vollauf hin, um die Organisation, für die der Angeklagte nach Annahme des Erstgerichts tätig war, als Bande im Sinn des § 6 Abs 1 SGG (§ 278 Abs 1 StGB) beurteilen zu können, ohne daß es hiezu noch näherer Konstatierungen über die - seinerzeitige - Bandenbildung oder über die einzelnen Bandenmitglieder bedurfte, zumal es sich bei Suchtgiftdelikten großen Umfangs, die weit über die Grenzen eines Staates hinausgreifen, nach ihrer typischen dh arbeitsteiligen Begehungsart (die im vorliegenden Fall sich u.a. darin manifestiert, daß der zum Rauschgifttransport benützte PKW im Ausland umgebaut wurde) um Tatbestände handelt, die von internationalen Banden berufsmäßig gesetzt werden (vgl Jescheck, Verbrechen gegen das Völkerrecht, 359; RZ 1972/164). Daß aber zur Tätigkeit einer Rauschgiftbande, deren Wirkungsbereich sich über Landesgrenzen hinweg erstreckt, notwendigerweise auch der Schmuggel des von ihr in andere Staaten geschafften - andernfalls vom Verfall bedrohten - Suchtgiftes gehört, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Nicht stichhältig ist auch der Beschwerdeeinwand, der Angeklagte habe am Unterlassen der zollrechtlichen Stellung und Erklärung nicht mitgewirkt; denn ihm wurde nicht Begehung des Schmuggels als (Mit-)Täter, sondern Beteiligung am Schmuggel - sowie an der den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes zuwider erfolgten Einfuhr - der in Rede stehenden 20 kg Haschisch nach Maßgabe des § 11 FinStrG - bzw des § 12 dritter Alternative StGB - vorgeworfen.
Die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit c gestützte, der Sache nach auch in Richtung der Z 3 des § 281 Abs 1
(§ 260 Abs 1 Z 1) StPO gehende Rüge schlägt schon darum nicht durch, weil durch den Wortlaut des Schuldspruchs klargestellt ist, daß dem Angeklagten die Beteiligung am Schmuggel der in Punkt 1 a des Schuldspruchs bezeichneten, zum Ausbau und zur Lagerung auf dem Grundstück des Karl-Heinz C vorgesehenen 20 kg Haschisch zur Last liegt, wodurch die Tat in Verbindung mit der Zeitangabe 'März 1978' hinlänglich konkretisiert ist.
Was schließlich die Höhe des vom Erstgericht nach § 19 Abs 1 und 4 FinStrG im Rahmen des mit 474.006 S festgestellten Wertes von 39 kg Haschisch mit 94.801 S - also einem Fünftel des Gesamtwerts - festgesetzten Wertersatzes betrifft, so bestimmt sich die 'Gesamt-'Höhe des Wertersatzes nach dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Sachen im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten (§ 19 Abs 2 FinStrG). Waren an dem Finanzvergehen mehrere Personen beteiligt, ist der Wertersatz nach dem Verhältnis der über sie verhängten - bzw zu verhängenden - Freiheitsund Geldstrafen aufzulegen (§ 19 Abs 3 FinStrG). Wenngleich die vom Erstgericht vorgenommene Wertberechnung nach der Höhe der (entzogenen) Eingangsabgaben an sich nicht stichhaltig erscheint, kann sich der Angeklagte doch durch diese Art der Berechnung nicht beschwert erachten, weil der solcherart mit 12.154 S für ein Kilogramm Haschisch errechnete Wert unter den Erfahrungssätzen und sogar noch unter dem laut Urteilsfeststellungen von Konstantin D erzielten (Durchschnitts-)Preis von 13.000 S liegt, womit sich die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen über Qualität und 'Marktlage' schon aus diesem Grunde erübrigen. (Die Anwendung des § 6 Abs 4 SGG ist übrigens keineswegs auf Fälle beschränkt, in denen ein Erlös erzielt wurde; die Auferlegung des Wertersatzes hätte daher - mangels Erzielung eines darüber hinausgehenden Erlöses ebenfalls bis zur Höhe des Wertes - auch nach jener Gesetzesstelle erfolgen können /vgl ÖJZ-LSK 1978/
101 und 102/, mit welchem Hinweis es jedoch mangels einer nachteiligen Auswirkung auf den Angeklagten sein Bewenden haben kann.).
Analoges gilt in bezug auf die Frage, ob die Verurteilung des Angeklagten hinsichtlich einer (Teil) Menge von 9 kg Haschisch sowohl unter dem Titel der (Beteiligung an der) Einfuhr (Urteilsfaktum 1 a) als auch unter den des Inverkehrsetzens (Urteilsfaktum 1 b) rechtens erfolgte, weil auch dann, wenn man nach dem Grundsatz, daß die in § 6 Abs 1 SGG umschriebenen Mittel zur Herbeiführung der Gemeingefahr gleichwertig und alternativ aufzufassen seien (vgl EvBl 1972/239), das Verhalten des Angeklagten bezüglich der bezeichneten Suchtgiftmenge nur einer Begehungsweise unterstellte, der Schuldspruch bei der gegebenen Fallkonstellation im Ergebnis unverändert bliebe.
Die im ganzen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 6 Abs 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren, nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 22 Abs 1 FinStrG und unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 200.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 3 Monaten Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu der oben erwähnten Wertersatzstrafe in der Höhe von 94.801 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe).
Dabei wertete es als erschwerend bezüglich des Suchtgiftgesetzes die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, den raschen Rückfall und die hohe Menge des Suchtgifts, in bezug auf die Verurteilung nach dem Finanzstrafgesetz das (allerdings weitgehend formale, weil im inneren Zusammenhang stehende) Zusammentreffen zweier Finanzvergehen, als mildernd hinsichtlich des Suchtgiftgesetzes nichts, bezüglich des Finanzstrafgesetzes jedoch den Umstand, daß der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch stehe.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht begründet:
Von einer bloß untergeordneten Beteiligung des Angeklagten kann im gegenständlichen Fall nach der Aktenlage und den Urteilsfeststellungen keine Rede sein. Ebensowenig kann ihm als mildernd zugute gehalten werden, daß er sich seit der Verbüßung der letzten Strafhaft durch etwa 1 1/2 Jahre wohl verhalten hat; vielmehr erblickte das Erstgericht darin, daß der Angeklagte, nachdem er Mitte Mai 1976 aus einer wegen Rauschgifthandels verhängten Freiheitsstrafe entlassen worden war, bereits im Dezember 1977 wiederum Rauschgift in Verkehr zu setzen begann, zu Recht einen als erschwerend ins Gewicht fallenden raschen Rückfall. Da es auch die hohe Menge des Suchtgifts richtigerweise als erschwerend berücksichtigte, weil die dem Angeklagten zur Last fallende Haschischmenge die zur Tatbestandserfüllung des § 6 Abs 1 SGG erforderliche sogenannte 'Grenzmenge' um ein Vielfaches übersteigt und das Zusammentreffen der Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels und der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei zutreffend als erschwerend ins Kalkül gezogen wurden, ergibt sich sohin als Resümee, daß das Erstgericht die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßte; es hat sie aber auch richtig gewürdigt und über den Angeklagten Strafen verhängt, die dem Schuld- und Unrechtsgehalt der von ihm gesetzten Verfehlungen und seinem schwer belasteten Vorleben durchaus gerecht werden. Seiner zur Gänze unbegründeten Berufung mußte mithin ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02300European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00120.79.1011.000Dokumentnummer
JJT_19791011_OGH0002_0130OS00120_7900000_000