Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Simetzberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A und Karl B wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB.
nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Karl B und die Berufung des Angeklagten Herbert A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juli 1979, GZ. 4 d Vr 4216/79-22, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl B wird zurückgewiesen.
Über die Berufungen der beiden Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten Karl B auch die Kosten des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Text
Gründe:
Das Erstgericht erkannte den am 11. Jänner 1933 geborenen Fürsorgerentner Karl B und den am 22. August 1934 geborenen Hilfsarbeiter Herbert A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB. schuldig und verurteilte sie zu Freiheitsstrafen, weil sie am 1. April 1979 in Wien in Gesellschaft des abgesondert Verfolgten Harald C Werkzeug im Wert von ca. S 4.000.- durch Einbruch in die Werkstätte des österreichischen Bundesheeres in der Carl-Kaserne gestohlen hatten.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Karl B mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen das Strafmaß wenden sich beide Angeklagte mit Berufung. Einen Begründungsmangel erblickt der Angeklagte B darin, daß das Gericht im Urteil keine über die Feststellung der Leistung von Aufpasserdiensten durch ihn hinausgehenden Eröterungen über die Art seiner Beteiligung anstellte.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß es einer weiteren Erläuterung des Begriffes 'Aufpasserdienste' in den Entscheidungsgründen nicht bedurfte, weil derselbe dem allgemeinen Sprachgebrauch angehört und in seiner Bedeutung fest umrissen ist. Darunter wird nämlich gemeiniglich jene (beobachtende) Tätigkeit verstanden, die eine Person im vorsätzlichen Zusammenwirken mit einem anderen Täter in der Ausführungsphase einer Tat am Tatort oder in dessen unmittelbaren Nähe entfaltet, um den Täter bei möglichen Störungen des Tatablaufes rechtzeitig warnen zu können und damit die sichere Tatbildverwirklichung zu gewährleisten (so schon 11 Os 49/77).
Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Gericht aber auch vor, den in der Verhandlung erörterten Umstand übergangen zu haben, daß er in einer solchen Entfernung vom Tatort, der ein 'Aufpassen' von vornherein unmöglich mache, auf die beiden Täter gewartet habe. Denn es wird im Urteil zu diesen den Angeklagten entlastenden Angaben des Angeklagten A und des Zeugen C ohnedies eingehend Stellung genommen und das diesbezügliche Vorbringen der Genannten unter Hinweis auf ihre anderslautenden Angaben im Vorverfahren mit durchaus zureichender Begründung für unglaubwürdig erklärt (S. 152 ff). Da sohin die vorliegende Beschwerde zur Gänze unbegründet ist, war sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten wird gemäß § 296 Abs. 3 StPO. ein Gerichtstag anberaumt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02337European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00150.79.1012.000Dokumentnummer
JJT_19791012_OGH0002_0090OS00150_7900000_000