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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Ing. H in P, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Oktober 2004, Zl. Wa-602410/1-2004-Ort/Br, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Schutzgebietsfestsetzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2004 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Festsetzung eines Schutzgebietes zum Schutze des Grundwassereinzugsbereiches für den auf dem Grundstück Nr. 1535 der KG P befindlichen Brunnen sowie auf Erteilung der (nachträglichen) wasserrechtlichen Bewilligung für die Benutzung des Grundwassers auf dem Grundstück Nr. 1535 der KG P zum Zwecke der Versorgung näher bezeichneter Objekte mit Trink- und Nutzwasser samt Errichtung und Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen abgewiesen.
In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer betreibe seit Jahrzehnten eine Wasserversorgungsanlage zur Versorgung verschiedener Anwesen mit Trink- und Nutzwasser. Die Grundwasserentnahme erfolge aus dem eigenen Grundstück Nr. 1535, KG P. Es liege also zweifellos eine Benutzung des Wassers nach § 10 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) und nicht nach Abs. 1 leg. cit. vor, da der Grundeigentümer nicht nur den eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf decke, sondern auch den anderer Personen, sodass der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage ein gewisser Öffentlichkeitscharakter zukomme.
Im Zuge eines Straßenbauverfahrens in unmittelbarer Nähe des Brunnens habe sich herausgestellt, dass eine behördliche wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 10 Abs. 2 WRG 1959 nicht nachweisbar sei und möglicherweise schon jahrelang ein konsensloser Betrieb der Wasserversorgungsanlage in diesem Umfang erfolge. Im wasserrechtlichen Verfahren für die Straßenwässer habe daher nur eine Eigenwasserversorgung gemäß § 10 Abs. 1 WRG 1959 berücksichtigt werden können.
Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Anträge auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 und auf Festsetzung eines Schutzgebietes gestellt.
Diese Anträge seien von der Erstbehörde gemäß § 106 WRG 1959 ohne Verhandlung abgewiesen worden. Dabei habe sich die Erstbehörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie im Vorprüfungsverfahren und in der Verhandlungsschrift vom 18. September 2001 bezüglich der Straßenentwässerung gestützt, wonach ein dem Stand der Technik entsprechender Schutz für die beantragte Anlage nicht erreichbar sei. Die Lage des Brunnens sei als Standort für eine Trinkwasserversorgung mangels der Möglichkeit der Einrichtung eines effizienten Schutzgebietes (60-Tage-Schutzgebiet) ungeeignet.
Vor Abweisung seiner Anträge sei dem Beschwerdeführer noch Gelegenheit zur Stellungnahme und Projektsergänzung hinsichtlich anderer Schutzmaßnahmen gegeben worden. Diese Gelegenheit sei auch wahrgenommen und vorgeschlagen worden, dass der gesamte Bereich der beantragten Schutzzone I mit einer 0,4 m starken bindigen Schicht abgedeckt werde, um einen zusätzlichen Schutz zu gewährleisten.
Die dazu eingeholte Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Hydrologie habe ergeben, dass solch eine Schicht das Fehlen eines Schutzgebietes in keiner Weise ersetze. Es sei auch ausgeführt worden, dass eine hydrogeologisch günstige Lage eines Wasserspenders nichts über die Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit aussage und ein Schutzgebiet nicht durch Beprobung oder Hinweise auf eine aktuell gegebene Grundwasserqualität ersetzt werden könne.
Diese letztere Stellungnahme sei tatsächlich den Aktenunterlagen nach dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Allerdings sei auch vom Beschwerdeführer auf die verlangte 50/60-Tagesgrenze des Schutzgebietes nicht eingegangen worden, sodass diese Stellungnahme im Grunde nichts Neues enthalten habe, sondern auf die bereits ergangenen Äußerungen und die aktuellen Schutzgebietsrichtlinien hingewiesen und die Quintessenz des Vorprüfungsverfahrens noch einmal dahingehend betont habe, dass der gegenständliche Brunnenstandort nicht ausreichend schützbar sei.
In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides werde sehr wohl dargelegt, dass eine 0,4 m starke bindige Schicht im Umkreis des Brunnens das Fehlen einer Schutzzone II in keiner Weise ersetze. Die Erstbehörde wäre keinesfalls zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt, hätte sie die in der Berufungsschrift als mangelhaft bekrittelten Feststellungen ausführlicher getroffen, denn zu den gesetzlichen Aufträgen und den entsprechend geltenden Richtlinien für Schutzgebiete gebe es keine Alternative, die eine Bewilligungsfähigkeit des Brunnens als öffentliche Wasserversorgungsanlage geschaffen hätte. Auch der Hinweis, dass die öffentliche Wasserversorgungsanlage P in Krisenfällen anfälliger gegen Verunreinigungen sei als die angestrebte private Versorgung, vermöge deren Bewilligungsfähigkeit nicht zu erwirken, da die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür einfach nicht zur Gänze gegeben seien und auch die momentane hygienische Unbedenklichkeit keine Garantie sein könne, dass ohne ein von den Sachverständigen für erforderlich gehaltenes Schutzgebiet Verunreinigungen für alle Zeiten ausgeschlossen seien. Für eine private Hauswasserversorgung, die zu betreiben dem Beschwerdeführer unbenommen bleibe, mögen die Umstände zureichend sein, nicht aber für eine Trinkwasserversorgung einer Reihe von Objekten. Eine Einschränkung des Projektes auf eine reine Nutzwasserentnahme, die genehmigungsfähig gewesen wäre, sei nicht erfolgt. Überdies sei eine Trinkwasserversorgung der Objekte durch eine zentrale Wasserversorgung im Bereich des Möglichen, sodass nicht unbedingt eine private Trinkwasserversorgung erfolgen müsse.
Die Erstbehörde sei auf Grund des Ergebnisses des Vorprüfungsverfahrens von Anbeginn an auf dem Standpunkt gestanden, dass das beantragte Vorhaben nicht bewilligungsfähig erscheine, habe diesbezüglich im Grunde das Parteiengehör gewahrt und ihre Entscheidung auch schlüssig unter Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesstellen und auf die zu beachtenden Richtlinien begründet.
Die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung allein im Wissen um den Öffentlichkeitsgrad der Anlage und der auch späteren Unmöglichkeit der Festsetzung eines Schutzgebietes hätte den Intentionen des Wasserrechtsgesetzes widersprochen. Nicht zu Unrecht sei die Erstbehörde der Meinung der beigezogenen Amtssachverständigen und nicht den Ausführungen der Projektsvertreter gefolgt. Die Gutachten der Amtssachverständigen hätten es der Erstbehörde nicht erlaubt, zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, da offensichtlich gewesen sei, dass die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einer bewilligungspflichtigen Trinkwasserversorgung nicht gänzlich und auf Dauer ausgeschlossen werden könne. Da sich daher schon aus den nach § 104 WRG 1959 durchgeführten Erhebungen auf unzweifelhafte Weise ergeben habe, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig sei, sei das Gesuch abzuweisen gewesen.
Die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung allein im Wissen um die Unmöglichkeit einer späteren Schutzgebietsfestsetzung wäre eine rechtswidrige Handlung der Erstbehörde gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer bringt vor, auch ohne Festsetzung eines Schutzgebietes könnte eine Trinkwasserversorgung bewilligt werden. Dem WRG 1959 lasse sich nicht entnehmen, dass der Schutz von Wasserversorgungsanlagen ausschließlich im Wege eines Schutzgebietes zu erfolgen habe. Der Schutz einer Wasserversorgungsanlage sei vielmehr primär Sache des Konsenswerbers und nicht der Behörde.
Mit dem Hinweis auf Richtlinien könne die angefochtene Entscheidung nicht begründet werden, da Richtlinien keine Rechtsgrundlage seien.
Es hätte festgestellt werden müssen, ob der Schutz der Wasserversorgungsanlage auch auf andere Weise als durch Festsetzung eines Schutzgebietes gewährleistet werden könne.
Weder dem angefochtenen noch dem erstinstanzlichen Bescheid sei zu entnehmen, aus welchem Grund die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene 0,4 m starke bindige Schicht im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen (Sohlschalengerinne neben den Straßen) keinen ausreichenden Schutz bieten solle.
Die Aussagen im angefochtenen Bescheid zur Verletzung des Parteiengehörs kämen einer unzulässigen vorwegnehmenden Beweiswürdigung gleich.
Der Beschwerdeführer habe durch eine fachgutachtliche Stellungnahme vom 26. November 2002 nachgewiesen, dass auch im Wasserrechtsverfahren über den Mbacher-Zubringer eine taugliche technische Lösung für den Schutz des Brunnens erarbeitet worden sei. Genau diesem Vorschlag werde mit einer zusätzlichen Dichtschicht und sonstigen Maßnahmen (Sohlschalengerinne) entsprochen. Die Dichtschicht bewirke nämlich "eine massive Verlängerung von allfällig verunreinigtem Wasser im Boden und damit eine Reinigung."
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In ihrer Gegenschrift weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerde möglicherweise verspätet eingebracht wurde.
Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof bereits vor Einleitung des Vorverfahrens Ermittlungen durchgeführt.
Der angefochtene Bescheid wurde am 20. Oktober 2004 dem Beschwerdeführer zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete demnach am 9. Dezember 2004.
Das Kuvert, in welchem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde, weist einen Stempelaufdruck mit dem Datum "10.12.04" auf. Handelte es sich bei diesem Datum um das Aufgabedatum der Beschwerde, so wäre diese verspätet.
Der Verwaltungsgerichtshof brachte diesen Sachverhalt dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer teilte dazu Folgendes mit:
Der Datumsaufdruck der Freistempelmaschine der einschreitenden Rechtsvertreter, welcher das Datum "10.12.04" aufweise, beruhe auf einem erstmals aufgetretenen und daher nicht vorhersehbaren technischen Versagen der betreffenden Maschine. Da die Uhr dieser Freistempelmaschine am 9. Dezember 2004 offenbar um rund 45 Minuten "vorgegangen" sei, weise das Kuvert der kurz vor Mitternacht des 9. Dezember 2004 frankierten Bescheidbeschwerde unrichtiger Weise bereits das Datum des 10. Dezember 2004 auf; dies, obwohl die Beschwerde, wie durch den postalischen Aufgabeschein nachgewiesen werde, noch rechtzeitig am 9. Dezember 2004 zur Post gegeben worden sei.
Zum Beleg für diese Behauptungen legte der Beschwerdeführer einen Postaufgabeschein vor, der den 9. Dezember 2004 als Aufgabedatum aufweist.
Die Beschwerde wurde daher rechtzeitig erhoben.
Die §§ 10 und 34 WRG 1959 lauten auszugsweise:
"Benutzung des Grundwassers
§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)
§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert."
Der Beschwerdeführer hat die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Trinkwasserversorgungsanlage beantragt.
Voraussetzung für eine solche Bewilligung ist, dass sich das verwendete Wasser auch als Trinkwasser eignet.
Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit sieht § 34 WRG 1959 die Festsetzung eines Schutzgebietes vor.
Eine Schutzgebietsfestsetzung ist kein Teil der wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2002, 2002/07/0037 u.a.).
Dies bedeutet aber nicht, dass die wasserrechtliche Bewilligung für eine Trinkwasserversorgungsanlage unabhängig davon zu erteilen ist, ob die Festsetzung eines Schutzgebietes möglich ist.
Die Festsetzung eines Schutzgebietes ist im WRG 1959 nicht zwingend als Voraussetzung für eine Trinkwasserversorgungsanlage vorgesehen. Ob ein Schutzgebiet festzusetzen ist, hängt davon ab, ob ein solches notwendig ist, um den erforderlichen Schutz des Wassers zu gewährleisten.
Ist eine solche Schutzgebietsfestsetzung nötig, aber nicht möglich, dann ist ein auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Trinkwasserversorgungsanlage gerichtetes Ansuchen abzuweisen.
Fraglich ist im Beschwerdefall, ob ohne Schutzgebietsfestsetzung bzw. ohne die von den Amtssachverständigen geforderte Ausdehnung und Beschaffenheit dieses Schutzgebietes ein ausreichender Schutz der Wasserversorgungsanlage gewährleistet werden kann, der es ermöglicht, eine Trinkwasserversorgungsanlage einwandfrei zu betreiben.
Die Behörden beider Rechtsstufen berufen sich für ihre Ansicht, die Anlage sei wegen der Nichtfestsetzung eines Schutzgebietes nicht bewilligungsfähig, auf die Begutachtung durch den hydrogeologischen Amtssachverständigen.
Dieser führte in einer Stellungnahme vom 22. März 2002 aus:
"Die vorgelegten Unterlagen sind aus fachlicher Sicht äußerst mangelhaft.
1. Die Schutzgebietsbemessung beruht auf der Berechnung der Abstandsgeschwindigkeit, die im Technischen Bericht auf Seite 5 oben nach Lohberger generell mit 2-3 m/d abgeschätzt wird. Auf Seite 6 ergibt sich durch Anwendung einer falschen Formel für die Abstandsgeschwindigkeit der fünf mal kleinere Wert 0,55 m/d. Korrekter Weise ist die effektive Porosität (n = 0,2) bei der Bestimmung der Abstandsgeschwindigkeit mit zu berücksichtigen. Bei einem Durchlässigkeitsbeiwert von 3.10-3 m/s, einem Grundwasserspiegelgefälle von zwei Promille und einer effektiven Porosität von etwa 0,2 ergibt sich bei Berechnung richtiger Weise eine Abstandsgeschwindigkeit von 2,6 m/d. Das engere Schutzgebiet müsste damit entgegen den Projektsangaben nicht 33 m sondern etwa 150 m vom Brunnengrundwasser stromaufwärts reichen. Anzumerken ist auch, der im Projekt verwendete Brunnenradius von nur etwas mehr als 1 cm (0,0125 m, siehe Seite 6) wohl nicht der Realität entspricht.
2. Entgegen den Anforderungen der gültigen Schutzgebietsrichtlinien würde das engere Schutzgebiet quer über die Bundesstraße B 3 reichen, da sich der gegenständliche Brunnen direkt im Abstrombereich der Bundesstraße, nur ca. 25 m von dieser entfernt, befindet. Nach der Oö. Schutzgebietsrichtlinie (Amt der Oö. Landesregierung, 1979) ist in der engeren Schutzzone der "Bestand von Verkehrsflächen mit überörtlichem Charakter" ausdrücklich verboten. Stärker frequentierte Straßen wie z. B. Bundesstraßen, stellen auf Grund der Unfallgefahr und der damit verbundenen Gefahr des Austrittes größerer Mengen an wassergefährdenden Stoffen ein erhebliches Gefährdungspotential dar.
.......
Auf Grund der Lage des Brunnens im unmittelbaren Abstrombereich der Bundesstraße B 3 ist der Standort für die beantragte Trinkwasserversorgung sowie für die Einrichtung eines engeren Schutzgebietes (60-Tage-Schutzgebietes) ungeeignet."
Der Beschwerdeführer reagierte auf diese ihm bekannt gegebene Stellungnahme mit einem Schreiben seines Projektanten, eines Zivilingenieurs für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft vom 26. November 2002.
Darin heißt es, der Brunnen liege aus hydrogeologischer Sicht an äußerst günstiger Stelle im Randbereich der Beckenfüllung des Mlandes in einem schmalen Streifen von Niedertrassenschottern, die hier im Fußbereich der Beckenumrahmung durch Abschwemmungen der nördlich anstehenden Lößlehme nach oben abgedichtet seien. Dadurch sei eine Schutzschicht entstanden, die auch erklären lasse, warum eine konstant gute Wasserqualität über Jahrzehnte gewährleistet sei. Während im Mland der Niederflurbereich praktisch keinen Oberflächenabfluss aufweise und nahezu der gesamte Niederschlag, aber auch das bei Hochwasser anstehende Oberflächenwasser im schottrig-kiesigen Untergrund rasch versickere, bewirkten die angeschwemmten Sande im nördlichen Beckenrand eine ausgezeichnete Filterung und damit Reinigung des versickernden Wassers. Zusätzlich werde das Grundwasser aus dem kristallinen Grundgebirge gespeist. Dieser "Nachschub" des Grundwassers zeichne sich vor allem dadurch aus, dass er nicht durch landwirtschaftliche Nutzung qualitativ beeinträchtigt sei. Im Wasserrechtsverfahren des "Mbacher-Zubringers" habe am 13. November 2002 eine Bürobesprechung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stattgefunden, bei der der Amtssachverständige für Grundwasserwirtschaft Folgendes ausgeführt habe:
"Wie im Befund näher ausgeführt wurde, soll nur wenige Meter neben dem bestehenden Brunnen (des Beschwerdeführers) der erste Abschnitt des Zubringers Mbach (Teil I) sowie dessen Einbindung in die ehemalige B 3 (Kreisverkehr) errichtet werden. Der Abstand des Brunnens zur ehemaligen B 3 beträgt dagegen 25 m. Eine Straßenkreuzung ist derzeit in diesem Bereich nicht vorhanden.
Dieser Straßenabschnitt soll somit im unmittelbaren Einzugsbereich des Brunnens (des Beschwerdeführers) errichtet werden. Damit besteht aber eine erhöhte Gefahr, dass es zu einer vermehrten Belastung mit straßenspezifischen Schadstoffen (Kohlenwasserstoff, Schwermetall, Salz u. dgl.) in diesem Bereich kommt. Es ist aus fachlicher Sicht zu erwarten, dass diese Stoffe vermehrt in den Brunnen (des Beschwerdeführers) gelangen können. Bauliche Maßnahmen im Einzugsbereich des Brunnens (des Beschwerdeführers) könnten den möglichen Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser hintanhalten bzw. vom Brunnen fernhalten. So könnte etwa durch entsprechende Untergrunddichtungen, die im Bereich von Wasserschutzgebieten durchaus üblich sind, die Versickerung belasteter Niederschlagswässer sicher und wirksam unterbunden werden. In Auflage 27 des gegenständlichen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. November 2001 wurde bezüglich des qualitativen Schutzes der Wasserversorgungsanlage (des Beschwerdeführers) lediglich vorgeschrieben, dass auf Grund der Nähe des geplanten Kreisverkehrs zum Brunnen (des Beschwerdeführers) durch entsprechende Ausgestaltung der Fahrbahnentwässerung die Fahrbahnwässer in einer wasserdichten Rinne vom Brunnen wegzuführen sind. Wie bereits unter anderem in der Beantwortung zur Frage 1 ausgeführt wurde, kann durch diese Formulierung ein hinreichender qualitativer Schutz des Brunnens (des Beschwerdeführers) nicht sichergestellt werden."
Im Zuge der Besprechung sei vom Antragsteller, der Straßenbauabteilung des Landes Oberösterreich, bekannt gegeben worden, dass entlang der Trasse des Mbacher Zubringers sowie entlang der Bundesstraße 3 im unmittelbaren Einzugsbereich des Brunnens ein dichtes Sohlschalengerinne verlegt werde, das alle Straßenwässer aufnehme und in den Ortskanal ableite.
Vom Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft sei diese Maßnahme als ausreichend für den Schutz des Trinkwasserbrunnens beurteilt worden.
Sollten diese Maßnahmen aus der Sicht der Wasserrechtsbehörde nicht ausreichen, werde darüber hinaus vorgeschlagen, den gesamten Bereich der im Einreichprojekt ausgewiesenen Schutzzone I mit einer mindestens 0,4 m starken bindigen Schicht abzudecken und so einen zusätzlichen Schutz zu gewährleisten.
Diese Stellungnahme wurde dem Amtssachverständigen für Hydrogeologie zur Kenntnis gebracht, der dazu in einem Schreiben vom 27. Dezember 2002 ausführte:
"Bereits eingangs muss zu den vom Konsenswerber vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen festgehalten werden, dass bereits in der Verhandlungsschrift vom 18. September 2001 ... in Anbetracht der aktuellen Schutzgebietsrichtlinien die Einrichtung einer Schutzzone II (engeres Schutzgebiet) gefordert wurde und im Gutachten festgehalten wird:
'Der gegenständliche Brunnenstandort ist nicht ausreichend schützbar. Ein 50/60-Tage-Schutzgebiet (engeres Schutzgebiet) würde sich bereits im Nahbereich des Brunnens (nur 25 m nördlich des Brunnens) quer über die Bundesstraße B 3 erstrecken, was mit einer Schutzfunktion nicht verträglich wäre. Ein Schutzgebiet mit nur 12 m Ausdehnung kann nur die Funktion eines Fassungsschutzgebietes erfüllen und entspricht ohne engeres Schutzgebiet nicht den aktuellen Schutzgebietsrichtlinien (ÖVGW W 72 etc.). Ein 50/60-Tage-Schutzgebiet ist am gegenständlichen Brunnenstandort nicht einrichtbar, wäre aber die Voraussetzung für die Nutzung des Brunnens zu Zwecken einer größeren Trinkwasserversorgung wie z.B. einer Betriebswasserversorgung oder der Versorgung mehrerer Einfamilienhäuser.'
Auf die Einrichtung eines 50/60-Tage-Schutzgebietes (engeres Schutzgebiet) wird in den nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht eingegangen. Auch durch Aufbringung einer 0,4 m starken bindigen Schicht im Umkreis des Brunnens (Schutzzone I, Fassungsschutzgebiet) kann das Fehlen eines engeren Schutzgebietes (Schutzzone II) in keiner Weise ersetzt werden. Eine Erhebung von Gefährdungen erscheint deshalb nicht sinnvoll, da das Hauptgefährdungspotential 'Bundesstraße' bekannt ist und unmittelbar Grundwasser stromaufwärts liegt. In allen aktuellen Schutzgebietsrichtlinien werden überörtliche Straßen als erhebliches Gefährdungspotential bezeichnet (ÖVGW W 72, Maßnahme 7.3.5; Oö. Schutzanordnung für Wasserversorgungsanlagen, Kap. 4.3, Zone II, 4.; DVGW W 101, Kap. 4.2.3).
Weiters ist anzumerken, dass eine hydrogeologisch günstige Lage nichts über die Schutzbedürftigkeit und die Schutzfähigkeit aussagt und ein Schutzgebiet nicht durch Beprobungen oder Hinweise auf eine aktuell gegebene Grundwasserqualität ersetzt werden kann. Eine Beprobung liefert Aussagen zur jeweils gegebenen Wasserqualität, während die Einrichtung eines Schutzgebietes eine erforderliche und zielgerichtete Maßnahme zur Qualitätssicherung darstellt."
Es ergibt sich daher folgende Situation:
Der Beschwerdeführer hat als Maßnahme zum Schutz seines Brunnens vor einer Verunreinigung die Abdeckung des gesamten Bereiches der im Einreichprojekt ausgewiesenen Schutzzone I mit einer mindestens 0,4 m starken bindigen Schicht vorgeschlagen.
Dazu hat sich der Amtssachverständige für Hydrogeologie lediglich dahin geäußert, auch durch Aufbringung dieser Schicht im Umkreis des Brunnens (Schutzzone I, Fassungsschutzgebiet) könne das Fehlen eines engeren Schutzgebietes (Schutzzone II) in keiner Weise ersetzt werden.
Das reichte aber als Antwort auf den Vorschlag des Beschwerdeführers nicht aus, da dieser Vorschlag vom Projektanten des Beschwerdeführers erarbeitet wurde, der als Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft selbst Fachmann ist und sich überdies auf eine Aussage eines Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft berufen hat, derzufolge durch bauliche Maßnahmen im Einzugsbereich des Brunnens des Beschwerdeführers der mögliche Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser hinangehalten bzw. vom Brunnen ferngehalten werden könnte. Als solche Maßnahmen erwähnte der Amtssachverständige für Grundwasserwirtschaft - nach den Angaben des Beschwerdeführers - insbesondere entsprechende Untergrunddichtungen, die im Bereich von Wasserschutzgebieten durchaus üblich seien und durch welche die Versickerung belasteter Niederschlagswässer sicher und wirksam unterbunden werde.
Um die Wirksamkeit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Maßnahme beurteilen zu können, ist die bloße Behauptung des Amtssachverständigen für Hydrogeologie, die Dichtschicht genüge nicht, nicht ausreichend, scheinen sich doch damit einander widersprechende Behauptungen von Fachleuten gegenüber zu stehen, ohne dass zu erkennen wäre, welcher der Vorzug gebührt. Es hätte somit einer Begründung durch den Amtssachverständigen für Hydrogeologie bedurft, warum die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, den Schutz des Wassers zu gewährleisten.
Der Hinweis des Amtssachverständigen für Hydrogeologie auf Richtlinien für Schutzgebiete ist für sich allein schon deshalb nicht ausreichend, weil aus diesem Hinweis lediglich hervorgeht, dass nach diesen Richtlinien das Vorhandensein einer Straße die Festsetzung eines Schutzgebietes verhindert. Den Ausführungen des Amtssachverständigen ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Richtlinien auch etwas darüber besagen, ob und aus welchen Gründen der erforderliche Schutz des Wassers nur durch eine Schutzgebietsfestlegung mit einem bestimmten Umfang erreicht werden kann.
Ebenfalls unterblieben ist eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer bzw. seinem Projektanten aufgestellten Behauptung, dass nach den Aussagen des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft die Verlegung eines Sohlschalengerinnes für den Schutz des Trinkwasserbrunnens ausreichend sei.
Es mag sein, dass diese Maßnahme schon deshalb im vorliegenden Fall keine Rolle spielt, weil sie erst im Zuge der Errichtung des Zubringers Mbach verwirklicht werden soll und im vorliegenden Verfahren die Anbringung und Erhaltung dieser Sohlschalen nicht vorgeschrieben werden kann. Ob dies zutrifft, kann aber ohne entsprechende Begründung im angefochtenen Bescheid nicht beurteilt werden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070197.X00Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012