TE OGH 1979/10/16 9Os142/79

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Veröffentlicht am 16.10.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Oktober 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Simetzberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Ali A und andere wegen des versuchten Verbrechens wider die Volksgesundheit nach §§ 15 StGB., 6 Abs. 1 SuchtgiftG. über die vom Angeklagten Mahmut A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Juli 1979, GZ. 6 a Vr 3410/79-32, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Fucik und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 2.Februar 1944 geborene Hilfsarbeiter Ali A und der am 3.Jänner 1952 geborene Hilfsarbeiter Mahmut A - beide türkische Staatsangehörige - des versuchten Verbrechens wider die Volksgesundheit nach §§ 15 StGB., 6 Abs. 1 SuchtgiftG. schuldig erkannt, weil sie in Wien als Mittäter in der Zeit zwischen Anfang April 1979 und 11.April 1979 versuchten, vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen in Verkehr zu setzen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem sie Kaufinteressenten für eine Menge von 1.250 Gramm Haschisch ausfindig machten, Kaufverhandlungen führten, sich auf einen Kaufpreis von 33.500 S pro 1 kg Haschisch einigten und mit diesem Suchtgift, das Ali A in seinem PKW. verbarg, am 11.April 1979 zu einem Kaffeehaus in Wien 7., fuhren, wo sie den Kaufinteressenten die erwähnte Suchtgiftmenge übergeben wollten. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Mahmut A mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, während es hinsichtlich des Angeklagten Ali A - auch in dem diesen Angeklagten betreffenden freisprechenden Teil - unangefochten geblieben ist.

In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes behauptet der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel in Ansehung der Annahme, er habe gewußt, daß Suchtgift in solchen Mengen unter seiner Mitwirkung in Verkehr gesetzt werden sollte, die jedenfalls zur Herstellung von mehr als 50 Einzelportionen gereicht hätten, und durch welche mithin eine Gemeigefahr im Sinne des § 6 Abs. 1

SuchtgiftG. herbeigeführt werden hätte können.

Diese Annahme begründete das Erstgericht indes durchaus einleuchtend und lebensnah damit, daß der Beschwerdeführer um die Vermittlung einer größeren Menge Haschisch angegangen und für diese ein Kilopreis vereinbart wurde.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Beschwerdeführer diese Argumente für nicht stichhältig erachtet und demgegenüber darzutun versucht, das Erstgericht hätte auf Grund der Beweisergebnisse zu anderen, für ihn günstigeren Schlußfolgerungen gelangen müssen, erschöpft sich sein Vorbringen in einem unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Daß dem Beschwerdeführer, wie ohnedies ausdrücklich festgestellt wurde, die tatsächliche Menge des im Besitz des Mitangeklagten Ali A befindlichen und zur Weitergabe bestimmten Haschisch nicht bekannt war, steht der Annahme eines Gefährdungsvorsatzes nicht entgegen; genug daran, daß der Beschwerdeführer wußte oder (zumindest) ernstlich bedachte und sich damit positiv abfand, daß der Mitangeklagte Ali A eine (zu einem Kilopreis zu verkaufende) 'größere', die Grenzmenge (von etwa 100 Gramm /vgl. Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, 550; SSt. 45/10 /) jedenfalls erheblich übersteigende Haschischmenge in seinem Besitz hatte und diese in solchen Mengen in Verkehr gesetzt werden sollte, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen hätte können. Überdies gewann das Erstgericht auf Grund der gesamten Verfahrensergebnisse die Überzeugung, der Beschwerdeführer habe - entgegen seiner Verantwortung - auch gewußt, daß das zur Weitergabe bestimmte Haschisch nicht für den Eigengebrauch des Käufers bestimmt war, mithin das Inverkehrsetzen auf eine solche Art erfolgen sollte, daß ein größerer Personenkreis (von mindestens 30 bis 50 Personen) erfaßt und die Folgen der Tat von ihm nicht mehr beliebig begrenzt werden konnten; dies stellt gleichfalls einen Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile entzogen ist.

Gegen die Annahme einer Mittäterschaft wendet sich der Beschwerdeführer unter Anrufung der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. mit der Behauptung, das Erstgericht habe nicht ausreichend begründet dargetan, worin sein Tatbeitrag bestanden bzw. inwiefern er durch seine Vermittlungstätigkeit das Verkaufsgeschäft gefördert und erleichtert habe; aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9

lit. a StPO. macht er geltend, das Erstgericht habe zu Unrecht seine ausschließlich im Vermitteln eines Treffpunktes und im Übersetzen bei der Verkaufsverhandlung bestehende Tätigkeit für die Verwirklichung des ihm angelasteten Delikts für ausreichend erachtet, wobei unberücksichtigt geblieben sei, daß der Mitangeklagte Ali A den Kaufinteressenten bereits gekannt und er selbst auf die Preisgestaltung keinen Einfluß gehabt habe. Auch mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.

Nach den - in der Aktenlage gedeckten und zureichend begründeten - wesentlichen Urteilsfeststellungen trafen die beiden Angeklagten zunächst gemeinsam in einem Kaffeehaus zu Kaufverhandlungen mit einem Jugoslawen zusammen, bei denen der Beschwerdeführer, da der Angeklagte Ali A die deutsche Sprache nicht beherrschte, die Verhandlungen führte, sich mit dem Kaufinteressenten auf den (von Ali A festgesetzten) Kaufpreis von 33.500 S pro Kilogramm Haschisch einigte und mit diesem für den 11.April 1979 die Übergabe des angebotenen Suchtgiftes vereinbarte. Bei diesem Treffen erfolgten dann neuerliche Verhandlungen über den Kaufpreis, welchen der Käufer drücken wollte. Schließlich erklärte dieser, er wolle das Haschisch nicht im Kaffeehaus, sondern auf der Straße übernehmen; dies teilte der Beschwerdeführer dem Angeklagten Ali A mit, der sich hierauf entfernte und das Suchtgift holte, worauf schließlich alle drei Personen sich zum Kraftfahrzeug des Ali A zwecks Übergabe des Haschisch begaben. Dort wurden die beiden Angeklagten festgenommen (vgl. S. 153 f. d.A.).

Dieses Tatverhalten des Beschwerdeführers wertete das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zutreffend als eine im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Ali A erfolgte Beteiligung an der versuchten Ausführung des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. im Sinne der ersten Alternative des § 12 StGB. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang relevierten Tatumstände stehen der Annahme einer Mittäterschaft nicht entgegen, da bei dieser weder jeder Mittäter das gesamte Tatbild verwirklichen, noch dem Umfang und der Art seiner Beteiligung für die Ausführung der Tat entscheidende Bedeutung zukommen muß, soferne nur jeder Beteiligte - was hier in Ansehung des Beschwerdeführers jedenfalls zutrifft - seine Mitwirkung an der Tat im vorsätzlichen Zusammenwirken mit den (dem) anderen ausübt und in der Ausführungsphase tätig wird (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/17 u. a.). Es ist daher unerheblich, ob eine Tatausführung an sich auch ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre oder ob dieser die Verkaufsverhandlungen mehr oder weniger selbständig oder aber nach den genauen Anweisungen des Mitangeklagten Ali A bzw. bloß als dessen Dolmetsch führte.

Dem - an sich zutreffenden - Beschwerdeeinwand, daß eine bloße Vermittlungstätigkeit noch nicht als ein 'Inverkehrsetzen' zu werten ist, genügt es entgegenzuhalten, daß im vorliegenden Fall den Angeklagten der Tatbestand des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. in der Erscheinungsform des Versuches angelastet wird;

entscheidungswesentlich ist daher nur, daß der Beschwerdeführer, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, durch sein Verhalten seinen Entschluß, das in Rede stehende Suchtgift in Verkehr zu setzen, durch eine der Ausführung des Deliktes unmittelbar vorangehende Handlung, worunter auch die Aufnahme von Verbindungen mit ernsten Kaufinteressenten und das der beabsichtigten Inverkehrsetzung vorausgehende Führen von Verkaufsverhandlungen fällt, betätigte. Soweit der Beschwerdeführer schließlich in seiner Rechtsrüge neuerlich gegen seinen Schuldspruch ins Treffen führt, es habe ihm der für eine Tatbestandsverwirklichung erforderliche (Gefährdungs-)Vorsatz gefehlt, läßt er die gegenteiligen, auch die innere Tatseite bejahenden erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen unberücksichtigt und bringt demnach den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen. Die vom Angeklagten Mahmut A erhobene Berufung war im Hinblick auf die in sinngemäßer Anwendung des § 232 Abs. 4 StPO. verfügte Beschränkung des Gerichtstages auf die Verhandlung und Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses; über sie wird seinerzeit vom zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden sein.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02324

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00142.79.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19791016_OGH0002_0090OS00142_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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