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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §186;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/16/0239 E 28. April 2005 2004/16/0253 E 28. April 2005 2004/16/0236 E 28. April 2005 2004/16/0231 E 28. April 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der A GmbH in W, vertreten durch Dr. Hans Ambros, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Bureschgasse 2, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 24. September 2004, Zl. ABK - 616/04, betreffend Grundsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem an die Beschwerdeführerin ergangenen Feststellungs- und Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2000 setzte das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien den Grundsteuermessbetrag mit S 3.317,-- fest. Im Anhang A ("Liste der Miteigentümer") wurde festgestellt, dass "die Zurechnung an den (die) mit 1) gekennzeichneten Miteigentümer ... Teil des Bescheidspruches" sei. Als die von der Zurechnung betroffene Eigentümerin wurde die Beschwerdeführerin mit einem Anteil von 1/1 angeführt.
Gegen diesen Bescheid vom 16. November 2001 erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Februar 2002 setzte das genannte Finanzamt den Grundsteuermessbetrag mit EUR 258,28 (S 3.554,--) fest. Eine Berufungsentscheidung über den gestellten Vorlageantrag ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossen.
Mit Bescheid vom 2. Jänner 2002 schrieb der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin die Grundsteuer ab 1. Jänner 2000 mit einem Jahresbetrag von S 16.585,-- vor. Diese Vorschreibung beruhe auf dem vom Finanzamt mit Bescheid vom 16. November 2001 festgestellten Einheitswert und auf dem Grundsteuermessbetrag zum 1. Jänner 2000 von S 3.317,-- und gelte auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, zwei näher bezeichnete Grundstücke seien zusammengelegt worden. Die diesbezügliche Grundbuchsberichtigung sei erfolgt und die Zusammenlegung sei dem Finanzamt bekannt. Der Bescheid sei daher zu berichtigen. Sämtliche Wohnungseigentümer seien bereits seit dem Jahre 2000, spätestens seit Mitte 2001 grundbücherlich eingetragen. Die Bevollmächtigte der Wohnungseigentümer habe bereits um Befreiung der Grundsteuer angesucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2002 wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, die Festsetzung der Grundsteuer ab 1. Jänner 2000 sei auf Grund des Grundsteuermessbescheides und dem diesem zugrundeliegenden Einheitswertbescheid des zuständigen Lagefinanzamtes mit Stichtag 1. Jänner 2000 erfolgt. Bemerkt werde, dass in den Fällen, in denen ein Bescheid auf einem Messbescheid beruhe, im Falle der Änderung des zugrundeliegenden Bescheides ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten sei oder nicht, der Bescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen sei. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Grundsteuerbescheides das Grundsteuerbefreiungsverfahren mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Unterlagen noch nicht abgeschlossen gewesen sei, habe die Grundsteuerbefreiung im angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigt werden können.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid erster Instanz mit der Maßgabe, dass der Grundsteuerjahresbetrag EUR 1.205,28 betrage; dies mit der Begründung, aus den Bestimmungen der WAO ergebe sich, dass die Wiener Abgabenbehörden an die im Messbescheid des Finanzamtes getroffene Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht gebunden sei. Es sei ihnen daher verwehrt, Änderungen im Grundbuchsstand zu berücksichtigen. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen könnten nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Der angefochtene Bescheid sei daher ohne Rücksicht auf die gegen die Richtigkeit der Zurechnung des Steuergegenstandes an die Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin erhobenen Einwände zu bestätigen. Darüber hinaus sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin laut dem amtlich eingeholten Grundbuchsauszug zum 27. April 2004 noch Miteigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Gehöre der Steuergegenstand mehreren Personen, dann seien sie gemäß § 9 Abs. 2 Grundsteuergesetz Gesamtschuldner. Weiters sei zum Einwand, es sei ein Antrag auf zeitliche Grundsteuerbefreiung gestellt worden, festzuhalten, dass die erste Instanz darüber noch nicht entschieden habe und dies daher keine Berücksichtigung finden könne. Sollte jedoch der Messbescheid geändert werden, wäre der bekämpfte Bescheid erster Instanz von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Die ziffernmäßige Richtigkeit der Grundsteuer werde nicht bestritten. Die Spruchabänderung sei im Hinblick auf die mit 1. Jänner 2002 erfolgte Währungsumstellung vorgenommen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, nicht zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Grundsteuergesetz (GrStG) ist Schuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte.
Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie gemäß § 9 Abs. 2 GrStG Gesamtschuldner.
Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist gemäß § 9 Abs. 3 GrStG der andere anstelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2.
Der Grundsteuerbescheid der belangten Behörde hat den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien vom 16. November 2001 als Grundlage. Mit diesem Bescheid erfolgte die Feststellung des Einheitswertes sowie die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zum 1. Jänner 2000. In diesem Bescheid wurde die Liegenschaft zur Gänze der Beschwerdeführerin zugerechnet.
Mit der Feststellung des Einheitswertes sind gemäß § 186 Abs. 3 BAO Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist (§ 24). Sind an dem Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt.
Die Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 1 zu § 194 BAO).
Der abgeleitete Bescheid (Grundsteuervorschreibung) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Feststellungs- und Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2000) getroffenen Feststellungen gebunden. Da der Grundlagenbescheid an die Beschwerdeführerin ergangen ist und ihr der Steuergegenstand zur Gänze zugerechnet wurde, hatte im abgeleiteten Bescheid die Vorschreibung der Grundsteuer zwingend an die Beschwerdeführerin zu erfolgen. Die Zurechnung des Steuergegenstandes zur Gänze kann die Beschwerdeführerin in der Berufung gegen den Grundlagenbescheid, nicht jedoch gegen den abgeleiteten Bescheid wirksam bekämpfen. Dies hat die belangte Behörde durch die Zitierung der Erkenntnisse vom 4. Juli 1995, Zl. 91/14/0199, und vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0273, im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht. Bei der Zitierung des Erkenntnisses vom 4. Juli 1995, Zl. 91/14/0200, handelt es sich um ein Fehlzitat.
Die Bindung abgeleiteter Bescheide an den Spruch der Messbescheide besteht ab der Wirksamkeit dieser Bescheide und somit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/15/0134, sowie Ritz, aaO, Rz 1 zu § 195 BAO).
In der Beschwerde wird weiter behauptet, der im angefochtenen Bescheid zitierte § 9 Abs. 2 GrStG betreffe nicht den Grund für eine Steuerpflicht, sondern nur die Haftung bei einer allfälligen Steuerpflicht mehrerer Personen, sodass auch daraus keine Zahlungsverpflichtung für die Grundsteuer für die Beschwerdeführerin begründet werden könne.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid liegt ein Fall des § 9 Abs. 2 GrStG im Beschwerdefall nicht vor. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Finanzamtes für den
21. und 22. Bezirk in Wien vom 16. November 2001 der Steuergegenstand zur Gänze zugerechnet, sodass die belangte Behörde nicht davon auszugehen hatte, dass bezogen auf den 1. Jänner 2000 der Steuergegenstand mehreren gehörte.
Mit diesem Vorbringen zeigte die Beschwerdeführerin jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, weil die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf Basis des Grundlagenbescheides vom 16. November 2001 mit Recht die Grundsteuer zum 1. Jänner 2000 für den gesamten Steuergegenstand vorgeschrieben hat.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. April 2005
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160229.X00Im RIS seit
17.06.2005