TE OGH 1979/10/25 12Os132/79

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Veröffentlicht am 25.10.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Oktober 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stach als Schriftführer in der Strafsache gegen Tomislav A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.März 1979, GZ. 2 e Vr 8817/78-32, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Verlesung der Berufungsausführungen und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt. Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.September 1945 geborene Tomislav A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1

und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt und nach dem § 128 Abs. 2 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend: die 'gravierenden einschlägigen' Vorstrafen und die Wiederholung der diebischen Angriffe, hingegen berücksichtigte es die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes als mildernd.

Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 27.September 1979, GZ. 12 Os 132/79-4, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt. Er vermeint, daß ihm in Ansehung des Diebstahlsfaktums Prof. Norbert B der Milderungsumstand des Geständnisses zukomme und im übrigen ausländische Vorstrafen 'wegen der Gesetzesverschiedenheit und der Verschiedenheit der Gerichtspraktiken nicht leicht als erschwerend herangezogen' werden können; in Österreich sei er aber unbescholten.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt Berechtigung zu:

Wenngleich die im Ausland, nämlich in der jugoslawischen Heimat des Angeklagten, verhängten fünf Strafen wegen Diebstahls, Raubes und Unterschlagung (siehe dazu S. 159) den Erschwerungsgrund des § 33 Z. 2 StGB. zu begründen vermögen (§ 73 StGB.), sodaß aus der Tatsache der Straflosigkeit (nur) in Österreich für den Berufungswerber nichts zu gewinnen ist, kann ihm in Ansehung des schon erwähnten Urteilsfaktums 3) (betreffend den Wohnungseinbruch bei Prof. B) der Milderungsgrund des § 34 Z. 17 StGB. zuerkannt werden, bekannte sich doch der Angeklagte in

diesem Punkte ausdrücklich schuldig (siehe S. 201 in Verbindung mit S. 223).

Von den sohin korrigierten Strafzumessungsgründen ausgehend und unter Berücksichtigung der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (§ 32 StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren angemessen. In diesem Sinn war der Berufung ein Erfolg zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02315

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00132.79.1025.000

Dokumentnummer

JJT_19791025_OGH0002_0120OS00132_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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