Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Oktober 1979
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stach als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl-Heinz A und andere wegen des versuchten Verbrechens wider die Volksgesundheit nach §§ 15 StGB. und 6 Abs. 1 SuchtgiftG. sowie anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Vural B und Osman C erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie über die von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.März 1979, GZ. 6 c Vr 10107/78-51, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen der Verteidiger, Rechtsanwälte Dr. Achim Maurer, Dr. Peter Philipp, Dr. Aleksa Paunovic und Dr. Erwin Messer sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im Punkt I (betreffend den Schuldspruch des Karl-Heinz A wegen Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2
SuchtgiftG.) unberührt bleibt, im Punkt II (betreffend den Schuldspruch des Vural B und des Osman C wegen versuchten Verbrechens wider die Volksgesundheit nach den §§ 15 StGB., 6 Abs. 1 SuchtgiftG.) und im Freispruch des Karl-Heinz A von der Anklage wegen Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:
Karl-Heinz A, Vural B und Osman C sind schuldig, sie haben in Wien I./3.) Karl-Heinz A in der Zeit von Oktober bis Anfang Dezember 1978 unberechtigt Suchtgift, nämlich weitere 45 Gramm Heroin, von Vural B erworben und in Besitz gehabt;
II./ Vural B und Osman C im Oktober und November 1978 vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr gesetzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen kann, indem sie 75 Gramm Heroin zum Weiterverkauf übergaben:
1.) Osman C an Vural B, 2.) Vural B an Karl-Heinz A. Hiedurch haben Karl-Heinz A in Verbindung mit den aufrecht gebliebenen Punkten I./1 und I./2 des erstinstanzlichen Schuldspruches das Vergehen nach § 9 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 SuchtgiftG., Vural B und Osman C das Verbrechen wider die Volksgesundheit nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG.
begangen und werden hiefür Karl Heinz A nach § 9 Abs. 2 erstem Strafsatz SuchtgiftG. zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten, Vural B nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und Osman C nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren sowie gemäß § 389 StPO. sämtliche Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 43 Abs. 1 StGB. wird die über Karl-Heinz A verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 6 Abs. 3 SuchtgiftG. werden die sichergestellten 40 Gramm Heroin für verfallen erklärt.
Gemäß § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. werden in Ansehung der nicht ergriffenen 35 Gramm Heroin Vural B und Osman C zu Geldstrafen von je 52.500 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu je 6 (sechs) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Die von den Angeklagten Karl-Heinz A, Vural B und Osman C in der Zeit vom 5.Dezember 1978, 22 Uhr, bis 13.März 1979, 17 Uhr erlittene Verwahrungsund Untersuchungshaft wird auf die über die Genannten verhängten Freiheitsstrafen und Geldstrafen angerechnet (§ 38 Abs. 1 Z. 1 StGB.).
Der Angeklagte Vural B wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit diese, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO., gegen die Geldstrafe nach § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. gerichtet ist, auf die vorstehende Entscheidung verwiesen. Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Vural B und Osman C - die des letzteren sohin zur Gänze - verworfen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Vural B und Osman C auf die vorstehende Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 7.Juli 1952 geborene Gärtner Karl-Heinz A der Vergehen nach § 9 Abs. 1 Z. 1 und nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG.
- wobei es sich richtigerweise nur um ein Vergehen nach § 9 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 SuchtgiftG. handelt (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/169) - und der am 1.März 1946 geborene Journalist Vural B sowie der am 18.Oktober 1938
geborene Tapezierer Osman C abweichend von der auf das vollendete Verbrechen lautenden Anklage des versuchten Verbrechens nach §§ 15 StGB., 6 Abs. 1 SuchtgiftG.
schuldig erkannt.
Ihnen liegt zur Last, I./ Karl-Heinz A 1.) im November 1978 Suchtgift, und zwar zwei Dosen Heroin, der abgesondert verfolgten Elisabeth D überlassen zu haben, die zu dessen Bezug nicht berechtigt war, 2.) zwischen 1977 und Anfang Dezember 1978 wiederholt unberechtigt Suchtgift, insbesondere Heroin und Haschisch, erworben und in Besitz gehabt zu haben;
II./ Vural B und Osman C im Oktober und November 1978 vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr zu setzen versucht zu haben, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen kann, indem Osman C an Vural B und letzterer an Karl-Heinz A 75 Gramm Heroin zum Weiterverkauf übergab. Hingegen wurde Karl-Heinz A vom Anklagepunkt, er habe in den Monaten Oktober und November 1978 in Wien vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr gesetzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem er ca. 45 Gramm Heroin an unbekannte Personen verkaufte, und habe (auch) hiedurch das Verbrechen nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten Vural B und Osman C Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Die genannten Angeklagten fechten ferner den Strafausspruch mit Berufung an. Die Staatsanwaltschaft bekämpft mit ihrer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffern 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde den Teilfreispruch des Angeklagten Karl-Heinz A, soweit die Beurteilung der diesem Freispruch zugrunde liegenden Tat nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. unterblieben ist, und die Beurteilung des vom Punkt II des Schuldspruches erfaßten Verhaltens der Angeklagten Vural B und Osman C bloß als Versuch statt als vollendetes Verbrechen nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde der Anklagebehörde kommt in beiden Punkten Berechtigung zu.
Was zunächst den Teilfreispruch des Angeklagten Karl-Heinz A anlangt, so lautete der Anklagevorwurf einerseits auf das Verbrechen nach § 6 Abs. 1
SuchtgiftG., begangen durch Inverkehrsetzen von Suchtgift durch 1.) Verkauf von ca. 45 Gramm Heroin an unbekannte Personen, 2.) Überlassung von zwei Dosen Heroin der abgesondert verfolgten Elisabeth D (Punkt I./A der Anklage), anderseits auf das Vergehen nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG., begangen durch wiederholten unberechtigten Erwerb und Besitz von Suchtgiften, insbesondere Heroin und Haschisch (Punkt II der Anklage).
Der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 9 SuchtgiftG. erfolgte zu Punkt I./ 1 des Urteilssatzes in bezug auf die vom Anklagefaktum I./A./2 erfaßten zwei Dosen Heroin und zu Punkt I./2 des Urteilssatzes konform mit dem Punkt II der Anklage, der Teilfreispruch erstreckte sich lediglich auf die vom Punkt I./A./1 der Anklage erfaßt gewesenen ca. 45 Gramm Heroin, nicht aber auch auf die vom Punkt I./
A./2 der Anklage erfaßt gewesenen und dem Schuldspruch zu Punkt I./1 des Urteilssatzes zugrundegelegten beiden Heroindosen. Daraus folgert die Staatsanwaltschaft zu Recht, daß die im Punkt I./A./1 der Anklage bezeichneten ca. 45 Gramm Heroin die A nach den Urteilsfeststellungen besessen hat (S. 366 d.A.), zu Unrecht vom Punkt I./2 des Schuldspruches nicht erfaßt sind, wofür neben der von der Anklagebehörde ins Treffen geführten deutlichen Trennung in Anklageschrift und Urteil auch die Unzulässigkeit eines Qualifikationsfreispruchs spricht, deren sich das Erstgericht offensichtlich bewußt war, wie aus der Eliminierung des Anklagefaktums I./A./2 aus dem Teilfreispruch hervorgeht. Dem von der Staatsanwaltschaft bekämpften Freispruch haftet daher der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. an.
In Bezug auf den Punkt II des Schuldspruches ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, daß unter 'Inverkehrsetzen' im Sinne des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. jede Tätigkeit zu verstehen ist, durch welche die Verfügungsgewalt über letztlich zum Konsum bestimmtes Suchtgift durch einen tatsächlichen Vorgang (Weitergabe von Hand zu Hand) oder durch einen rechtlichen Vorgang von einem Verfügungsberechtigten auf einen anderen übertragen wird (EvBl. 1950/381; 1970/140; ÖJZ-LSK. 1978/84).
Da sich die vom Erstgericht als erwiesen angenommene Weitergabe von 75 Gramm zum Weiterverkauf bestimmten Heroin durch die Angeklagten Osman C und Vural B somit als (vollendetes) Inverkehrsetzen im obenerwähnten Sinn darstellt, ist die Beurteilung des Verhaltens dieser Angeklagten nur als versuchtes Verbrechen wider die Volksgesundheit nach §§ 15 StGB., 6 Abs. 1 SuchtgiftG. rechtsirrig erfolgt, weshalb sich der bezügliche Schuldspruch als nichtig im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. erweist (siehe hiezu die bei Gebert/Pallin/Pfeiffer III/2 unter Nr. 20 zu § 282 StPO. angeführten Entscheidungen).
Der Angeklagte Osman C stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5, 9
lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO., wobei er als Begründungsmängel im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen, Angabe nur offenbar unzureichender Gründe und Aktenwidrigkeit geltend macht. Die Mängelrüge läuft allerdings im wesentlichen auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und demnach unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, was vor allem für jene Ausführungen gilt, mit denen der Beschwerdeführer den anderslautenden Urteilsfeststellungen lediglich seine eigene Version gegenüberstellt und sich dagegen wendet, daß das Erstgericht bezüglich Herkunft und Weitergabe des Heroins sowie seiner Kenntnis von der Art der Ware der insoweit für glaubwürdig erachteten Darstellung des Angeklagten Vural B gefolgt ist, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten Osman C unter Hinweis auf darin enthaltene Widersprüche und deren Lebensfremdheit aber den Glauben versagt hat (Seite 365 d.A.).
Daß auch dem Angeklagten Osman C für seine Mitwirkung an der Weiterveräußerung des Heroins eine Belohnung zugesagt worden war, wurde vom Erstgericht festgestellt und mängelfrei begründet und ist von Osman C vor dem Untersuchungsrichter an sich zugegeben worden (Blz. 175 a verso), wenngleich er dabeiblieb, die Ware nicht als Suchtgift erkannt zu haben. Daß aber der Weiterverkauf des Heroins an Karl-Heinz A unter Vereinbarung eines Grammpreises von 800 S durch den Angeklagten Vural B erfolgte, geht ohnehin aus den Entscheidungsgründen hervor (Seiten 364 und 366 d.A.), wobei sich allerdings aus den Angaben des Vural B im Vorverfahren ergibt, daß ihm dieser Preis von Osman C genannt worden war (Seiten 110 und 164 d. A.).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider setzt sich das Erstgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils mit der vom Angeklagten Vural B erst in der Hauptverhandlung aufgestellten - seinen im Vorverfahren gemachten Angaben widersprechenden - Behauptung auseinander, das an Karl-Heinz A weitergegebene Suchtgift sei nur für dessen Eigenverbrauch bestimmt gewesen, versagt dieser Behauptung jedoch deshalb, weil A den Kaufpreis nur unter der Voraussetzung hätte bezahlen können, daß er aus dem Weiterverkauf entsprechende Erlöse erzielte, und wegen der Größe der in Rede stehenden Menge den Glauben (Seite 366 d.A.).
Als nicht stichhältig erweist sich in diesem Zusammenhang auch die auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Rechtsrüge des Angeklagten Osman C.
Denn auch die den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgende Weitergabe von Suchtgift an nur eine Person ist als Inverkehrsetzen dem Tatbestand des § 6 Abs. 1
SuchtgiftG. zu unterstellen, wenn es sich dabei um eine Menge handelt, die - im Einzelfall oder in Verbindung mit anderen kontinuierlich begangenen Tathandlungen - ausreicht, um die in dieser Gesetzesstelle beschriebene abstrakte Gemeingefahr (siehe hiezu Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, Anmerkung A und Entscheidungen 10 ff.
zu § 6 SuchtgiftG.) herbeizuführen, und der Täter mit entsprechendem Gefährdungsvorsatz handelt, d.h. die Möglichkeit einer Gefahr größeren Ausmaßes bedenkt, wofür dolus eventualis genügt (vgl. die bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, unter 29 ff. zu § 6 SuchtgiftG.
zitierten Entscheidungen).
Eben diese Voraussetzungen treffen aber auf die Angeklagten Osman C und Vural B zu, da die von ihnen in Verkehr gesetzten 75 Gramm Heroin die Grenzmenge von 0,5 Gramm, die nach der ständigen Judikatur ausreicht, um eine Gemeingefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. herbeizuführen (ÖJZ-LSK. 1977/149), um das Hundertfünfzigfache übersteigt, und nach den Urteilsfeststellungen die Angeklagten sich darüber im klaren gewesen sind, daß die betreffende Suchtgiftmenge zur Weitergabe an einen unbestimmten, zahlenmäßig nicht abgegrenzten Personenkreis zum Zweck des Verbrauchs bestimmt war (Seite 365 d.A.).
Sofern der Angeklagte Osman C jedoch unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z. 9
lit. b StPO. darzutun sucht, daß ihm freiwilliger Rücktritt vom Versuch bzw. tätige Reue zustatten komme, entbehrt diese Rüge schon darum jeder Grundlage, weil die Angeklagten C und B im Sinne obiger Ausführungen nicht nur Versuch, sondern das vollendete Verbrechen wider die Volksgesundheit nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. zu verantworten haben und tätige Reue in bezug auf dieses Verbrechen nach dem Gesetz nicht mit strafaufhebender Wirkung ausgestattet ist. der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Rüge, das Erstgericht habe bei der Bemessung der Geldstrafe (Verfallsersatzstrafe) nach § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. seine Strafbefugnis überschritten. Nach dieser Bestimmung ist, wenn die Sachen oder ihr Erlös nicht ergriffen werden können, auf eine Geldstrafe in der Höhe des Wertes dieser Sachen oder ihres Erlöses zu erkennen.
Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe der den Verfall substituierenden Geldstrafe nach § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. nach dem gemeinen Wert der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen. Im Fall des Verkaufs des Suchtgiftes ist, sofern er festgestellt werden kann und nicht Momente der Schenkung überwiegen, der tatsächlich erzielte Erlös für die Höhe des Verfallsersatzes maßgebend (ÖJZ-LSK. 1977/337 und 338). Die Meinung des Beschwerdeführers, daß es sich in letzteren Fall nicht nur um einen wirklich erzielten, sondern auch um einen - auf Grund getroffener Vereinbarungen - zu erzielenden Erlös handeln könne, findet im Gesetz keine Stütze. In seiner Berufung räumt der Angeklagte Vural B selbst ein, daß ein Gramm Heroin mittlerer Güte auf dem Schwarzmarkt bekanntermaßen zwischen 3.000 und 3.500 S kostet. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darzutun sucht, daß es sich um Heroin sehr minderer Qualität gehandelt habe, so findet diese Behauptung weder im Untersuchungsbericht (Seite 127 d.A.), noch in den Angaben Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die in diese Richtung zielenden Ausführungen der Mängelrüge, zu der höchstens zu bemerken wäre, daß die Urteilsfeststellungen, denen zufolge Osman C mit einer Rückstellung des Heroins durch Karl-Heinz A keineswegs einverstanden gewesen und auch die Rückgabe der 30 Gramm gegen seinen Willen erfolgt ist, worauf es zwischen ihm und Vural B während einer Fahrt in einem PKW. zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen ist, in deren Verlauf Osman C das Heroinsäckchen gegen B warf, wobei das Säckchen mit dem Suchtgift aus dem Automobil auf die Straße fiel (Seiten 367 und 369 d.A.), durchaus Deckung in den vom Erstgericht der Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegten Angaben des Vural B im Vorverfahren (Seiten 111 und 164 d.A.) finden.
Das zuvor Gesagte gilt ebenso für die vom Angeklagten Vural B in seiner Nichtigkeitsbeschwerde unter Anrufung desselben Nichtigkeitsgrundes erhobene Rechtsrüge, zu der noch ergänzend zu sagen wäre, daß laut Urteilsfeststellungen auch Vural B die 30 Gramm Heroin von Karl-Heinz A keineswegs aus freien Stücken zurückverlangt, sondern den Genannten zu Kaufpreiszahlungen gedrängt und einer sofortigen Rückgabe der gesamten noch im Besitz des A befindlichen Heroinmenge auch seinerseits Widerstand entgegengesetzt hat (Seite 367 d.A.).
Als sachlich unbegründet erweist sich schließlich auch die vom Angeklagten Vural B auf den Nichtigkeitsgrund des vom Beschwerdeführer als Fachmann bezeichneten Angeklagten Karl-Heinz A eine Stütze, der den von Vural B genannten Kaufpreis von 800 S offensichtlich als besonders günstig angesehen hat (Seite 336 d.A.). Die vom Erstgericht der Bemessung der Verfallsersatzstrafe zugrunde gelegte Annahme eines Wertes von 3.000 S pro Gramm läßt daher einen Rechtsirrtum ebensowenig erkennen wie der Umstand, daß sich diese Strafe auf jene 35 Gramm Heroin bezieht, die vom Angeklagten Karl-Heinz A teils selbst konsumiert, teils zurückgegeben und in der Folge 'vernichtet bzw. unbrauchbar gemacht' worden sind, weil auch dieses Heroin Gegenstand des den Angeklagten Vural B und Osman C zur Last liegenden Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. gewesen war. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch des Vural B und des Osman C wegen versuchten Verbrechens wider die Volksgesundheit nach den §§ 15 StGB., 6 Abs. 1 SuchtgiftG. (Punkt II des Urteilsatzes) und im Teilfreispruch des Karl-Heinz A vom Anklagefaktum I./A./1 sowie im Strafausspruch aufzuheben und im Umfange dieser Aufhebung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erkennen.
Demzufolge war der Angeklagte Vural B mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit diese, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO., gegen die Geldstrafe nach § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. gerichtet ist, auf die vorstehende Entscheidung zu verweisen, im übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Vural B und Osman C - die des letzteren sohin zur Gänze - zu verwerfen.
Karl Heinz A war nach § 9 Abs. 2 erster Strafsatz SuchtgiftG., Vural B und Osman C waren nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. zu bestrafen. Bei der Strafbemessung war bei A erschwerend die Wiederholung des nach § 9 SuchtgiftG. strafbaren Verhaltens und die große Menge Heroin, das er in Besitz gehabt hat, mildernd das reumütige Geständnis, bei Vural B war erschwerend die besonders große Menge des in Verkehr gesetzten Heroins, mildernd das reumütige Geständnis, das auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und der untadelhafte Wandel, bei Osman C war erschwerend die besonders große Menge des in Verkehr gesetzten Heroins und mildernd der untadelhafte Wandel.
Bei diesen Strafzumessungsgründen und der Persönlichkeit der Angeklagten waren die verhängten Freiheitsstrafen angemessen. Bei der Bestimmung der Höhe der Freiheitsstrafe fiel bei allen 3 Angeklagten vor allem die große Suchtgiftmenge ins Gewicht, bei B und C aber auch der Umstand, daß tatsächlich niemand durch das Inverkehrsetzen des Suchtgiftes süchtig wurde und das Heroin bis auf 5 Gramm zum Teil sichergestellt wurde und zum Teil verloren gegangen ist.
Da A schon einmal zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, die sich als wirkungslos erwiesen hat, ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Vollstreckung dieser Strafe bedarf es jedoch nicht; es ist vielmehr anzunehmen, daß die bloße Androhung der Vollziehung einer entsprechenden Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch generalpräventive Erwägungen sprechen nicht gegen die bedingte Strafnachsicht der über A verhängten Strafe. Gemäß § 6 Abs. 3 Suchtgift. war die sichergestellte Heroinmenge von 40 Gramm für verfallen zu erklären. Gemäß § 6 Abs. 4
SuchtgiftG. wurden in Ansehung der nicht ergriffenen 35 Gramm Heroin über B und C Geldstrafen von je 52.500 S, im Nichteinbringungsfall je 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Auf die Ausführungen zu den Rechtsmitteln des Angeklagten B, soweit sie die Höhe des Verfallsersatzes betreffen, kann verwiesen werden.
Die Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft gründet sich auf § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Kural B und Osman C auf die vorstehende Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02328European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00128.79.1025.000Dokumentnummer
JJT_19791025_OGH0002_0120OS00128_7900000_000