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L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
LAO Wr 1962 §66;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 23. November 2004, Zl. ABK - 708/04, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem angefochtenem Bescheid behob die belangte Behörde den Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides erster Instanz ("für überwälzte und bisher nicht entrichtete Getränkesteuer betreffend den Zeitraum 2000 (wird) ein Betrag von 359,00 ATS ... zur Zahlung vorgeschrieben.") und änderte den Spruchpunkt I. des Bescheides erster Instanz ab. In diesem Spruchpunkt wurde die Getränkesteuer für alkoholische Getränke für die Jahre 1995 bis 1997 und für alkoholfreie Getränke für die Jahre 1995 bis 2000 vorgeschrieben.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Beschwerdeführer habe lediglich für den Zeitraum 1999 und 2000 Rechtsbehelfe erhoben. Die Höhe der festgesetzten Getränkesteuer werde nicht bestritten. Da im Beschwerdefall für das Jahr 2000 keine Steuer auf alkoholische Getränke vorgeschrieben worden sei, habe die unter Spruchpunkt II. erfolgte gesonderte Vorschreibung der Getränkesteuer für das Jahr 2000 entfallen können. Auf die Frage der Überwälzung der Getränkesteuer sei nicht einzugehen gewesen, da Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Erledigung eines Rückzahlungsantrages sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gutschrift und Rückerstattung der zu Unrecht entrichteten Getränkesteuer sowie auf Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Spruchpunkt 3. des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 9. März 2000, Rs C-437/97, kann sich niemand auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, für die Jahre 1995 bis 1997 keine "Klage" bzw. keinen "Rechtsbehelf" im Sinne des Urteils des EuGHs eingelegt zu haben. Die Vorschreibung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für die Jahre 1995 bis 1997 ist daher nicht rechtswidrig erfolgt.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Vorschreibung der Getränkesteuer. Der Beschwerdeführer wurde daher entgegen seiner Ansicht nicht in seinem Recht auf "Gutschrift und Rückerstattung der zu Unrecht entrichteten Getränkesteuer" verletzt, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war.
Der Abspruch über die beantragte Rückerstattung der Getränkesteuer hat getrennt von einem Abspruch über die Vorschreibung der Getränkesteuer und kann auch mit einem gesondert zu erlassenden Bescheid erfolgen. Die Unterlassung einer Entscheidung über die beantragte Rückerstattung der Getränkesteuer im angefochtenen Bescheid verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.
Da die Frage einer allfälligen Überwälzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, verletzt die behauptete Nichtdurchführung von Ermittlungen hinsichtlich der Frage einer allfälligen Überwälzung der Steuer auf den Letztverbraucher den Beschwerdeführer in seinen Rechten ebenfalls nicht.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160003.X00Im RIS seit
31.05.2005