TE OGH 1979/11/7 10Os130/79

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Veröffentlicht am 07.11.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayerhofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter A wegen Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.März 1979, GZ. 3 e Vr 1298/78-55, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Philipp und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der nunmehr 38-jährige Autoverkäufer Walter A wurde wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB. und wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB. gemäß dem ersten Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB. und § 28 StGB.

zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei waren die (nach § 39 StGB. qualifizierten) Vorstrafen, die Wiederholung der Veruntreuungshandlung und das Zusammentreffen zweier Delikte erschwerend; das Geständnis der Unterhaltsvernachlässigung war mildernd.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof bereits am 12.September 1979

in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Rechtliche Beurteilung

Die den Gegenstand des Gerichtstags bildende Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafermäßigung anstrebt, ist nicht begründet. Der in den Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Strafbemessung enthaltene Hinweis auf das Vorhandensein der Voraussetzung des § 39 StGB. ist entgegen der diesbezüglichen Berufungsbehauptung nicht nur zulässig, sondern sachlich durchaus angebracht; er charakterisiert den Berufungswerber als hartnäckigen Rückfallstäter. Dieses Persönlichkeitsbild des Angeklagten wird ergänzt durch die Tatsache, daß er zuletzt erst am 25.April 1977 wegen Betrugs verurteilt wurde (3 e E Vr 2526/77 des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Das ergibt zusätzlich den in erster Instanz übersehenen weiteren Erschwerungsgrund des äußerst raschen Rückfalls.

Hält man zu all dem, daß der Rechtsmittelwerber bisher Freiheitsstrafen von insgesamt zwei Jahren, zwei Monaten und zwei Wochen erlitten hat, die samt und sonders wirkungslos geblieben sind, so zeigt sich zusammenfassend, daß das vom Schöffengericht verhängte Strafmaß durchaus tätergerecht ist.

Anmerkung

E02355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00130.79.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19791107_OGH0002_0100OS00130_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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