TE Vfgh Beschluss 2001/6/27 G119/00 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2001
beobachten
merken

Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
PensionsreformG 2000
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von mit Erkenntnis des VfGH aufgehobenen Bestimmungen des Bundesbahn-PensionsG und des BundesbahnG 1992 idF des PensionsreformG 2000 mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes und auf Aufhebung bereits außer Kraft getretener Bestimmungen des BundesbahnG 1992 sowie der Neuregelung des Todesfall- und Bestattungskostenbeitrags im Bundesbahn-PensionsG mangels Darlegung einer aktuellen Betroffenheit der Rechtssphäre des Antragstellers

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einem auf Art140 B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof am 20. November 2000 eingelangten Antrag begehrt der Einschreiter mit näherer Begründung die Aufhebung des §1 Abs1 und 2 sowie §37 Bundesbahn-PensionsG idF des Art13 des PensionsreformG 2000, BGBl. I 95, des §21 Abs3c, 4 und 4b des BundesbahnG 1992 idF des Art14 des PensionsreformG 2000, BGBl. I 95, des §21 Abs3 und 4 BundesbahnG 1992 idF des ArtIII des EisenbahnrechtsanpassungsG 1997, BGBl. I 15/1998 und des §21 Abs3 BundesbahnG 1992 idF des Art93 des StrukturanpassungsG 1996, BGBl. 201.

2. Die bekämpften Bestimmungen lauten wie folgt:

2.1. §1 Abs1 und 2 BundesbahnpensionsG, idF des Art13 des PensionsreformG 2000:

"§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die §67 Abs3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß §67 Abs7 oder 8 AVG übergeleitet wurden, sowie der gemäß §65 Abs3 Z5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

2. die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die §67 Abs3 AVB gilt bzw. die gemäß §67 Abs7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß §65 Abs3 Z5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i.R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie

3. die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z2 angeführten Beamten.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z1 bis 3 angeführten Personen.

(2) Bundesbahnbeamte i.R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Beamte, die vor Inkrafttreten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden und

2. Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die §67 Abs3, 7 oder 8 AVB Anwendung findet und die nach Inkrafttreten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden.

..."

2.2. §37 BundesbahnpensionsG, idF des Art13 des PensionsreformG 2000:

"§37. (1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§23 und 24 sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß §108 Abs5 und §108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor."

2.3. Art14 Z1 des PensionsreformG 2000 (betreffend §21 Abs3 bis 5 BundesbahnG 1992) lautet auszugsweise wie folgt:

"An die Stelle des §21 Abs3 bis 5 treten folgende Bestimmungen:

'...

(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I NR. 95/2000, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3% ab 1. Jänner 2002 von 4,55% und ab 1. Jänner 2003 von 4,8% zu leisten.

(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 0,8% zu leisten.

...

(4b) Die Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen, die Pensionssicherungsbeiträge sind an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

..."

(Zufolge §25 Abs7 BundesbahnG, idF des PensionsreformG 2000, trat diese Neuregelung des §21 Abs3 bis 5 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.)

2.4. ArtIII Z3 und 4 des EisenbahnrechtsanpassungsG 1997 (betreffend §21 Abs3 und 4 BundesbahnG ) lautet wie folgt:

"§21 (3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte bis zu einem Beitrag in Höhe von 30% des Aufwandes für Aktivbezüge für Bundesbahnbeamte. Er ist von den Österreichischen Bundesbahnen an den Bund zu leisten. Zusätzlich sind 3% bzw. 4% ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag von den aktiven Bundesbahnbeamten und den Ruhegenußempfängern zu leisten. Die Pensionsbeiträge der aktiven Bundesbahnbeamten verbleiben beim Unternehmen.

(4) Der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive beträgt mindestens 3%, ab 1. Juli 1999 4% zusätzlich zu dem Pensionssicherungsbeitrag von 10,25% nach dem ASVG. Der Pensionssicherungsbeitrag für Ruhegenußempfänger beträgt mindestens 3%, ab 1. Jänner 2000 3,25%, ab 1. Jänner 2001 3,5%, ab 1. Jänner 2002 3,75% und ab 1. Jänner 2003 4%."

(Zufolge §25 Abs4 BundesbahnG, idF des EisenbahnrechtsanpassungsG 1997 trat diese Neuregelung des §21 Abs3 und 4 mit 1. Jänner 1998 in Kraft.)

2.5. Art93 Z6 des StrukturanpassungsG 1996 (betreffend §21 Abs3 BundesbahnG 1992) lautet wie folgt:

"Im §21 Abs3 lautet der zweite Satz:

'Dieser Beitrag beträgt 26 % des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte; zusätzlich 3 % ab 1. Juli 1996 bzw. 4 % ab 1. Juli 1999 sind von den Österreichischen Bundesbahnen von den Aktivbezügen und von den Ruhebezügen als weiterer Pensionsbeitrag für diese aktiven Bediensteten bzw. Pensionssicherungsbeitrag für die Ruhegenußempfänger durch Beiträge der aktiven Bediensteten und Ruhegenußempfänger zu leisten.'"

(Zu Folge §25 Abs3 BundesbahnG 1992, idF des StrukturanpassungsG 1997 trat diese Neuregelung des §21 Abs3 mit 1. Juli 1996 in Kraft).

3. Die Anträge sind nicht zulässig.

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit seinem Erkenntnis vom 16. März 2001, G150/00, §1 Abs1 und 2 sowie §37 Bundesbahnpensions, idF des PensionsreformG 2000, BGBl. I 95, und §21 Abs3c, 4 und 4b des BundesbahnG 1992, idF des PensionsreformG 2000, BGBl. I 95, aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2001 in Kraft tritt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB. VfSlg. 12.633/1991) kann ein bereits aufgehobenes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein. Auf Grund des oben zitierten Erkenntnisses sind §1 Abs1 und 2 sowie §37 des BundesbahnpensionsG, idF des PensionsreformG und §21 Abs3c, 4, und 4b BundesbahnG 1992, idF des PensionsreformG 2000, BGBl. I 95, bis zum Ablauf der gesetzten Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung verfassungsrechtlich unangreifbar.

Der vorliegende Antrag war daher, soweit er sich auf die Aufhebung der oben genannten Bestimmungen bezieht, mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Der vorliegende Antrag ist aber auch im Übrigen unzulässig.

Wie oben unter den Pkten. 2.3. und 2.4. dargestellt wurde, ist §21 Abs3 und 4 BundesbahnG 1992, idF des ArtIII des EisenbahnrechtsanpassungsG 1997, wegen der mit 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Neufassung dieser Bestimmungen durch Art14 Z1 des PensionsreformG 2000 und §21 Abs3 BundesbahnG 1992, idF des StrukturanpassungsG 1996, wegen der mit 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Neufassung dieser Bestimmung durch ArtIII Z3 und 4 des EisenbahnrechtsG 1997, außer Kraft getreten. Soweit der Antragsteller also die Verfassungswidrigkeit des §21 Abs3 BundesbahnG 1992, idF des StrukturanpassungsG 1996, sowie des §21 Abs3 und 4 BundesbahnG 1992, idF des EisenbahnrechtsanpassungsG 1997, behauptet, bekämpft er Bestimmungen in einer nicht mehr in Geltung stehenden Fassung. Wenngleich es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass auch bereits außer Kraft getretene Gesetzesvorschriften die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell berühren, muss für die Betroffenheit im Antrag eine Begründung gegeben werden. Dies ist hier nicht geschehen. Daher war der Antrag auch in dieser Hinsicht zurückzuweisen (siehe VfSlg. 15.116/1998, S 346).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bundesbahnbedienstete, Dienstrecht, Ruhestandsversetzung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G119.2000

Dokumentnummer

JFT_09989373_00G00119_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten