Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zehetmayr als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gottfried A wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 146, 147
Abs. 2, 148 (erster Fall) StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 4. Oktober 1979, GZ. 11 b Vr 398/79-33, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried A des Verbrechens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148
(erster Fall) StGB. und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbebeschwerde und mit Berufung.
Zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde brachte er bei deren Anmeldung vor, daß ihm bei der Hauptverhandlung die Schlußrede verwehrt worden sei, daß der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung zwei Personen mit den Worten 'Geschworene, ich vereidige Sie nun' beeidet habe, obwohl für ihn Schöffen zuständig gewesen wären, und daß ihn sein Verteidiger nur unzureichend vertreten habe. Mit diesen Einwänden wird aber keiner der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. angegebenen Nichtigkeitsgründe geltend gemacht: eine Verweigerung der Schlußrede (§ 255 Abs. 3 StPO.) steht ebensowenig unter Nichtigkeitssanktion wie eine mangelhafte Vertretungstätigkeit des Verteidigers und - da nur das Unterbleiben der Beeidigung mit Nichtigkeit bedroht ist (§ 240 a Abs. 1 StPO.) - eine irrige Anrede der Schöffen vor ihrer Beeidigung mit 'Geschworne'.
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick darauf, daß eine weitere Ausführung der Beschwerdegründe (§ 285 Abs. 1 StPO.) unterblieben ist, war daher die Nichtigkeitsbeschwerde, ohne daß es einer Behebung des im Fehlen der Unterschrift eines berechtigten Verteidigers bestehenden zusätzlichen Mangels (§ 285 a Z. 3 StPO.) bedurfte, gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2
StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Da diese Zurückweisung bereits durch das Erstgericht hätte erfolgen sollen, werden die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO. dem zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02320European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00169.79.1113.000Dokumentnummer
JJT_19791113_OGH0002_0090OS00169_7900000_000