TE OGH 1979/11/15 13Os161/79

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Veröffentlicht am 15.11.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Böhm-Hiller als Schriftführers in der Strafsache gegen Hermann A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, zweiter Deliktsfall, StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 25. September 1979, GZ. 7 Vr 1774/79-29, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen wurde der Buchhalter Hermann A des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143, zweiter Deliktsfall, StGB. schuldig erkannt, weil er am 12. Juni 1979 in Graz Angestellten der Steiermärkischen Sparkasse (Zweiganstalt Leonhardstraße) einen Bargeldbetrag von 63.380 S mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, unter Verwendung einer Waffe (geladene Gasalarmpistole) abgenötigt hatte. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, wobei er mit jener unter ziffernmäßiger Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 8 des § 345 Abs. 1 StPO. ausschließlich den Umstand rügt, daß die Geschwornen in der ihnen erteilten Rechtsbelehrung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, daß der Aspekt der Generalprävention kein Hindernis für die Anwendung des § 41 StGB. darstelle.

Rechtliche Beurteilung

Da nun - abgesehen von dem hier nicht aktuellen Fall, daß der Gerichtshof die Grenzen der ihm zustehenden Strafmilderung überschritten hat - die Anwendung oder Nichtanwendung des § 41 StGB. nur mit Berufung zu bekämpfen ist (ÖJZ-LSK. 1977/7) und mithin der vom Angeklagten behauptete Mangel der Rechtsbelehrung weder unter dem von ihm relevierten noch unter einem anderen Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 StPO. subsumiert werden kann, war die Beschwerde - die an sich schon hätte vom Erstgericht zurückgewiesen werden müssen - bereits in nichtöffentlicher Beratung als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit §§ 285 a Z. 2 und 344 StPO. zurückzuweisen und in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO. die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Graz zu überlassen (vgl. EvBl. 1974/179, 1973/13, RiZ. 1973/48

u. a.; Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, FN 2b zu § 296 StPO.). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02345

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00161.79.1115.000

Dokumentnummer

JJT_19791115_OGH0002_0130OS00161_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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