Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zehetmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas A und andere wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung, teilweise begangen als Beteiligte, nach §§ 102 Abs. 1, 12 StGB.
über die von den Angeklagten Thomas A, Reinhard B und Othmar C gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. Februar 1979, GZ. 20 o Vr 9534/77-423, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Petter, Dr. Wegrostek und Dr. Weber und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, und des Vertreters des Privatbeteiligten Dr. Grohs zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung des Angeklagten Thomas A wird nicht Folge gegeben. Den Berufungen der Angeklagten Reinhard B und Othmar C wird dahin Folge gegeben, daß die über sie verhängten Freiheitsstrafen bei B auf 5 1/2
(fünfeinhalb) Jahre und bei C auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt werden und der vom Erstgericht getroffene Ausspruch, diese beiden Angeklagten seien auch schuldig, den Betrag von S 28,309.667,08 dem Privatbeteiligten Walter Michael D zu ersetzen, aus dem Urteil ausgeschaltet wird. Der genannte Privatbeteiligte wird mit seinen Ansprüchen gegen Othmar C und Reinhard B gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der am 21. Februar 1956 geborene Student Thomas A des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs. 1 StGB (Punkt I./ des Urteilssatzes) sowie der am 3. September 1954 geborene Student Reinhard B und der am 16. Mai 1957 geborene Student Othmar C des Verbrechens der erpresserischen Entführung als Beteiligte nach §§ 12, 102 Abs. 1 StGB (Punkt II./ des Urteilssatzes) schuldig erkannt, weil zu I./:
Thomas A in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Mittätern Inge E, Gabriele F, Juliane G und anderen noch nicht ausgeforschten Mittätern den Walter Michael D ohne dessen Einwilligung mit Gewalt entführte, um dessen Familienangehörige zur Übergabe eines Lösegeldes im Betrag von 50,000.000 S zu nötigen, indem er ihn am 9. November 1977 in einen PKW zerrte, in ein Versteck brachte, dort bis 13. November 1977 gefangen hielt und erst gegen ein Lösegeld von 30,553.406 S freiließ;
zu II./:
Reinhard B und Othmar C in Wien zur Ausführung der unter Punkt I./ angeführten strafbaren Handlung dadurch beitrugen, daß sie die unmittelbaren Täter dabei unterstützten, unter falschem Namen aufzutreten und ihre im voraus geplante Flucht mit dem Lösegeld ins Ausland zu erleichtern, und zwar 1.) Reinhd B a) im Oktober 1977, indem er sich die Reisepässe von Fritz Uwe H und Renate I, sowie den Reisepaß und den Führerschein der Veronika J verschaffte und diese Ausweise an Gabriele F weitergab;
b.) am 10. November 1977, indem er Veronika J aufforderte, eine Anzeige über den angeblichen Verlust ihres Reisepasses und Führerscheins erst zu einem späteren, von ihm noch bekanntzugebenden Zeitpunkt zu erstatten, um die unmittelbaren Täter, welche diese Ausweise verwendeten, bis zur Übergabe des Lösegeldes und dessen Verbringung aus Österreich vor der Gefahr der Entdeckung zu schützen;
2.) Othmar C im September 1977, indem er sich durch die Vorgabe, er sei Magistratsbeamter bzw. Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft, die Meldedaten von Karl K und Anton L verschaffte und an Thomas A weitergab, der sie am 11. November 1977 und am 18. November 1977 dazu verwendete, zwei zur Flucht ins Ausland bestimmte PKW unter falschem Namen zu erwerben.
Die Geschwornen hatten die an sie im Sinne der Anklage gerichteten Hauptfragen I., II. und III. - hinsichtlich A (einhellig) uneingeschränkt, hinsichtlich der beiden anderen Angeklagten (mit 6 : 2 bzw. 5 : 3 Stimmen) jeweils mit einer Einschränkung - bejaht, womit eine Beantwortung der für den Fall der Verneinung der Hauptfragen II. und III.
(in Ansehung des Reinhard B und des Othmar C) gestellten Eventualfragen I., II. und III. sowie der Zusatzfrage zur II. Eventualfrage entfiel.
Gegen dieses Urteil erhoben sämtliche Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas A:
Dieser Beschwerdeführer wendet gegen seinen Schuldspruch unter ziffernmäßiger Anrufung der Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1 Z 1 und 11 lit. a StPO ein, er betrachte sich als Angehöriger einer Widerstandsbewegung, deren Mitglieder nach geltendem Völkerrecht als legitime Kombattanten gelten, im Falle einer Gefangennahme als Kriegsgefangene im Sinne des Genfer Abkommens über die Behandlung von Kriegsgefangenen zu behandeln seien und für Kriegshandlungen nicht bestraft werden dürften. Seine Tat unterliege daher nicht der Jurisdiktion eines Geschwornengerichtes und begründe keine in die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte fallende strafbare Handlung.
Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Der Sache nach rügt der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden weder die Besetzung des Gerichtes noch die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit des ihm nach dem Wahrspruch der Geschwornen zur Last fallenden Verhaltens als erpresserische Entführung gemäß § 102 Abs. 1 StGB, sondern die Nichtannahme eines Rechtfertigungs- oder sonstigen Straflosigkeitsgrundes (vgl. etwa RZ 1967/148 in bezug auf Kriegsrepressalien). Das Vorhandensein solcher Umstände kann aber im geschwornengerichtlichen Verfahren nur aus einem in bezug auf darnach gestellte Zusatzfragen (§ 313 StPO) bejahenden - und insoweit sowohl in der Beantwortung an sich als auch in der rechtlichen Beurteilung (§ 345 Abs. 1 Z 11 lit. b StPO im Gegensatz zu § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO; vgl. SSt 34/8 u. a.) unanfechtbaren, im vorliegenden Fall jedoch mangels einer bezüglichen Fragestellung gar nicht möglichen Wahrspruch der Geschwornen abgeleitet werden (§ 335 StPO) und nicht, wie dies der Angeklagte in seiner Beschwerde versucht, aus darin keinen Niederschlag findenden Verfahrensergebnissen (vgl. EvBl 1966/127 u. a.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas A ist daher schon mangels prozeßordnungsgemäßer Darstellung eines der in Z 11 oder sonst im § 345 StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe (vgl. EvBl 1971/116 u. a.) verfehlt (§§ 344, 285 d Abs. 1 Z 1 i. V. m. 285 a Z 2 StPO).
Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß eine Zusatzfrage der in Rede stehenden Art im gegebenen Fall auch gar nicht indiziert gewesen wäre. Denn abgesehen davon, daß es sowohl nach allgemeinem Völkerrecht (vgl. Verdroß, Völkerrecht4, 173 und Dahm, Völkerrecht, I/182) als auch nach den Bestimmungen des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949, BGBl. 1953 Nr. 155
(vgl. Art. 82, 99 Abs. 1), keinem Staat generell verwehrt ist, sogar kriegsartige Handlungen, die gegen zur Zeit ihrer Begehung in Kraft stehende innerstaatliche Gesetze verstoßen, zu verfolgen und zu bestrafen, lag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Angeklagte Thomas A (oder ein anderer Tatbeteiligter) als Organ eines (partikulären) Völkerrechtssubjekts (vgl. Verdroß, Völkerrecht4, 144, zum völkerrechtlichen Tatbestand des Aufstandes und Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht3, 150, RN 582, 583), bzw. als ein (als legitimer Kombattant zu behandelnder) Angehöriger einer - zu einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei gehörigen - militärisch organisierten Widerstandsbewegung im Sinne des Art. 4 A. Z 2 des Genfer Abkommens über die Behandlung von Kriegsgefangenen oder sonst im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (Bürgerkriegs) gemäß dem Art. 3 des zitierten Abkommens gehandelt hätte. Einzelne Anschläge organisierter Gruppen, namentlich - wie hier -
auf Zivilpersonen, mögen sie auch politischen Motiven entspringen und die Beseitigung der bestehenden Gesellschaftsordnung zum Ziele haben, sind jedoch ausschließlich nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu beurteilen, zumal Österreich nach dem Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus, BGBl. 1978 Nr. 446, sogar völkerrechtlich verpflichtet ist, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die im Art. 1 dieses Übereinkommens genannten - nicht als 'politisch' geltenden - Straftaten, darunter auch Geiselnahmen (lit. d), für den Fall zu begründen, daß der Verdächtigte sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, und, soweit eine Auslieferung nicht erfolgt, die betreffende Tat strafgerichtlich zu verfolgen (Art. 6 und 7). Jener Teil der Nichtigkeitsbeschwerde, der den Nichtigkeitsgrund der Z 1 des § 345 Abs. 1 StPO gewidmet war, wurde vom Verteidiger im Gerichtstag ausdrücklich zurückgezogen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhard B:
Dieser Beschwerdeführer macht ziffernmäßig die Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1 Z 6, 8, 9, 10, 11 lit. a und 12 StPO geltend. Aus dem erstbezeichneten, der Sache nach aber aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 der zitierten Gesetzesstelle, rügt er die Verlesung der auf Grund seiner Befragung durch die staatspolizeiliche Abteilung der Bundespolizeidirektion Wien verfaßten, von ihm jedoch nicht unterfertigten und daher je als Bericht bezeichneten Protokolle vom 9. und 10. Dezember 1977 (vgl. Band V, S. 355 ff. d. A) in der Hauptverhandlung (vgl. Band XIII, S. 175 d. A).
Die Rüge versagt. Ein nichtiger Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt liegt nur vor, wenn das Gesetz einen bestimmten Vorgang ausdrücklich für nichtig erklärt. Dies trifft auf den Fall der Aufnahme eines Protokolls über eine Vernehmung in Berichtsform nicht zu. Im Zuge von Erhebungen durch die Sicherheitsbehörde verfaßte Protokolle und Berichte kommen zudem als nichtige Vorerhebungsakte im Sinne des § 345 Abs. 1 Z 3 StPO überhaupt nicht in Betracht, weil diese Verfahrensbestimmung nur gerichtliche Vorerhebungen erfaßt (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 2 zu § 281 Abs. 1 Z 2 StPO). Gemäß § 252 Abs. 2 StPO war der Schwurgerichtshof im Gegenteil zur Verlesung der Schriftstücke über die Auskunft des Angeklagten Reinhard B bei seiner Befragung durch die staatspolizeiliche Abteilung der Bundespolizeidirektion Wien - gegen die sich dieser im übrigen in der Hauptverhandlung gar nicht verwahrte - sogar verpflichtet, gleichgültig ob diese in berichtender Form oder in Form eines (auch) vom Vernommenen unterfertigten niederschriftlichen Protokolls abgefaßt waren (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 88 f zu § 252 StPO).
Ob und inwieweit diesen Aktenstücken trotz ihrer Nichtunterfertigung durch den Beschwerdeführer Beweiskraft zukam, hatten demnach die Geschwornen bei ihrem Wahrspruch nach ihrer freien Überzeugung zu entscheiden.
Das gleiche gilt für die vom Angeklagten B im Rahmen seiner Verantwortung aufgestellte Behauptung, er sei im Zuge seiner Vernehmung durch die Staatspolizei mißhandelt worden (Band XIII, S. 87 d. A). Inwiefern diese Verantwortung des Beschwerdeführers in den an die Geschwornen gerichteten Fragen hätte einen Niederschlag finden und durch das Unterbleiben ihrer derartigen Erwähnung Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 317 StPO) hätten verletzt worden sein sollen (§ 345 Abs. 1 Z 6 StPO), wie er in der Beschwerde vermeint, ist unerfindlich.
Keine Urteilsnichtigkeit nach der in Rede stehenden Verfahrensbestimmung konnte auch die Unterlassung der zeugenschaftlichen Vernehmung der abgesondert verfolgten, in der BRD in Haft befindlichen Gabriele F bewirken, die den Angeklagten Reinhard B hätte entlasten sollen. Dieser Umstand hätte nur als eine Verletzung von Verteidigungsrechten im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs. 1 Z 5 StPO geltend gemacht werden können, jedoch bloß dann, wenn der Beschwerdeführer, was er nicht tat, seinen diesbezüglichen schriftlichen Antrag (vgl. Band XIII, S. 47 d. A) in der Hauptverhandlung wiederholt bzw. aufrechterhalten hätte (vgl. Band XIII, S. 55 und 175 d. A).
Zu Unrecht vermißt der Angeklagte Reinhard B ferner aus dem Grunde des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO eine Eventualfrage in Richtung eines verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1
StGB. Eine solche Fragestellung hätte gemäß § 314 Abs. 1 StPO erfordert, daß in der Hauptverhandlung bestimmte Tatsachen vorgebracht worden wären, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Tat unter dieses, nicht strengere Strafgesetz fiele. Die in der Beschwerde bezogene Verantwortung des Angeklagten Reinhard B, er habe aus der Mitteilung der Terroristinnen, daß mehrere Millionen DM beschafft werden sollten, geschlossen, daß es sich um eine Entführungssache oder um einen (räuberischen) Überfall auf einen Geldtransport handle (vgl. Band II, S. 505 b verso d. A), kann aber im gegebenen Fall nicht als ein Tatsachenvorbringen beurteilt werden, welches solcherart die Annahme eines bloßen Geiselnahme- oder Raubkomplotts in den näheren Bereich der Möglichkeit gerückt hätte. Denn ein verbrecherisches Komplott nach § 277 Abs. 1 StGB stellt ein (in der Verabredung von mindestens zwei Personen zur gemeinsamen Ausführung bestimmter Delikte bestehendes) Vorbereitungsdelikt dar, dessen gesonderte Strafbarkeit entfällt, wenn die verabredete Tat von den Komplottanten begangen oder versucht worden ist; eine Unterstellung des Tatverhaltens des Angeklagten Reinhard B unter diesen Tatbestand wäre demnach vorliegend nur dann in Betracht gekommen, wenn eine andere als die verabredete Tat tatsächlich ausgeführt worden wäre (vgl. Leukauf-Steininger1, 1117).
Eine solche Fallgestaltung war jedoch durch die zitierte Verantwortung des Angeklagten Reinhard B, in der lediglich zum Ausdruck gebracht ist, daß dieser sowohl die Begehung einer erpresserischen Entführung als auch (allenfalls) eine Tatverübung durch Raub in seinen Vorsatz aufgenommen hat, angesichts der tatsächlichen Begehung der (sohin zumindest alternativ verabredeten) erpresserischen Entführung nicht indiziert.
Gleichermaßen kann nach der dargestellten Verantwortung des Beschwerdeführers auch von einem excessus mandati durch die Entführungs-Täter keine Rede sein, sodaß für eine in der Beschwerde zudem vermißte weitere Eventualfrage nach (einem Tatbeitrag zu) bloßem (schwerem) Raub (§§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB) ebenfalls keine Tatsachengrundlage gegeben war. Mit der Behauptung, es hätte eine Fragestellung auch dahingehend erfolgen müssen, ob es sich bei der in der Hauptfrage II. unter Punkt b.) bezeichneten Tat um eine 'straflose Nachtat' zu der in der Hauptfrage II a.) und in der Eventualfrage I. erfaßten Weitergabe fremder Ausweise handle, macht der Angeklagte Reinhard B der Sache nach gleichfalls eine Verletzung der Vorschriften der §§ 312 bis 317 StPO (im Sinne der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO) geltend, jedoch zu Unrecht. Seinem damit sinngemäß vertretenen Standpunkt, den Geschwornen hätte auch die Möglichkeit geboten werden müssen, die Strafbarkeit der in der II. Eventualfrage bezeichneten (in der Aufforderung an Veronika J, eine Anzeige über den angeblichen Verlust ihres Reisepasses und Führerscheines erst zu einem späteren, von ihm nocht bekanntzugebenden Zeitpunkt zu erstatten, bestehenden) Begünstigungshandlung nach § 299 Abs. 1 StGB zu verneinen, wurde vom Schwurgerichtshof zwar tatsächlich nur insofern Rechnung getragen, als die Zusatzfrage zur II. Eventualfrage auf den Schuldausschließungsgrund des § 299 Abs. 3 StGB (Begehung der Begünstigung in der Absicht zu verhindern, daß er selbst wegen Beteiligung an der strafbaren Handlung, derentwegen die Begünstigten verfolgt werden, bestraft werde) abgestellt r;
einer weiteren Fragestellung dahin, daß er bloß die Gefahr einer derartigen strafgerichtlichen Verfolgung von sich abzuwenden beabsichtigte (§ 299 Abs. 4 StGB), bedurfte es jedoch deshalb nicht, weil dieser Straflosigkeitsgrund, wie in der Rechtsbelehrung zutreffend ausgeführt wird, nur nach Maßgabe der in dieser Vorschrift vorgesehenen Interessenabwägung zum Tragen kommen kann, im gesamten Verfahren jedoch keine konkreten Umstände hervorgekommen sind, die, wenn sie als erwiesen angenommen werden, Anlaß zu der nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmenden Interessenabwägung geben könnten. Im übrigen stand es aber den (auch insoweit zureichend belehrten) Geschwornen ohnedies auch frei, die Hauptfrage II. mit der Beschränkung auf deren Punkt a.), also unter Ausschaltung des Punktes b.) zu bejahen (§ 330 Abs. 2 StPO), falls sie zur Überzeugung gelangt wären, dieser Angeklagte habe mit der Aufforderung an Veronika J, vorläufig keine Anzeige über den Verlust ihres Reisepasses und ihres Führerscheines zu erstatten, überhaupt nicht die unmittelbaren Täter, sondern ausschließlich sich selbst vor der Gefahr der Entdeckung schützen wollen.
Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO liegt daher nach keiner Richtung hin vor.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs. 1 Z 8 StPO bezeichnet der Angeklagte Reinhard B die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung zur Hauptfrage II. in bezug auf die Beteiligungsform eines sonstigen Tatbeitrages im Sinne des § 12 dritter Fall StGB sowie zu den ihn betreffenden Eventualfragen I. und II. als unrichtig.
Auch mit diesem Beschwerdevorbringen ist er nicht im Recht. Zum Begriff des 'sonstigen Tatbeitrages' im Sinne des § 12 dritter Fall StGB wird in der schriftlichen Rechtsbelehrung (u. a.) ausführlich, in einer für Laien leicht verständlichen Form und unter Heranziehung der einschlägigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zutreffend dargelegt, daß darunter jede Förderung der Tatausführung durch andere in Form physischer oder psychischer Unterstützung fällt und jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zu deren Ausführung wirksam bleibt, einen ausreichenden kausalen Tatbeitrag darstellt, selbst wenn die dem Täter geleistete Hilfe zur Vollbringung der Tat nicht unbedingt notwendig und die Tatausführung auch ohne diese Hilfe möglich ist. In diesem Zusammenhang wird auch ausdrücklich klargestellt, daß es sich immer um einen kausalen Tatbeitrag in dem Sinn handeln muß, daß die Tat ohne diesen nicht so abgelaufen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat (vgl. S. 4 und 5 der Rechtsbelehrung, Beilage C/ zum Hauptverhandlungsprotokoll, Band XIII, ON 422 d. A). Die Auffassung des Angeklagten Reinhard B, daß darüber hinaus ein Tatbeitrag von 'einiger Erheblichkeit' vorliegen müsse, bloß entfernte Unterstützungshandlungen nicht genügten und zu prüfen sei, ob die Tat auch ohne seinen Beitrag hätte verübt werden können, fand mit Recht in der schriftlichen Rechtsbelehrung keinen Niederschlag, da sie nicht dem Gesetz entspricht (vgl. ÖJZ-LSK 1977/87; EvBl. 1978/107 = ÖJZ-LSK 1978/69 u. a.).
Zur inneren Tatseite wurde in bezug auf die Hauptfrage II. in der Rechtsbelehrung richtig ausgeführt, daß auch der einen sonstigen Tatbeitrag leistende Beteiligte nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar ist, und weiters, daß auch bei ihm dabei die sonst für die Verwirklichung des Tatbestandes der erpresserischen Entführung erforderliche - an anderer Stelle der Belehrung ausführlich dargelegte - jeweilige Vorsatzform vorliegen muß (S. 6 in Verbindung mit S. 3 und 4
der Rechtsbelehrung). Mithin war die der Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung darüber, auf welche Umstände der (allenfalls bloß bedingte) Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) und auf welche die Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) eines sonstigen Tatbeteiligten bei dem in Rede stehenden Tatbestand gerichtet sein muß, keineswegs irreleitend, zumal in ihr auch hinreichend klargestellt ist, daß in Ansehung der Tatunterstützung als solcher - der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider - auch bei einem sonstigen Tatbeitrag zu § 102 Abs. 1 StGB (bei welchem Delikt, von der Nötigungsabsicht abgesehen, die Vorsatzformen des § 5 Abs. 1 StGB ausreichen) Absichtlichkeit nicht erforderlich ist. Ebensowenig trifft der Vorwurf zu, daß die Ausführungen in der Rechtsbelehrung nicht deutlich machten, unter welchen Voraussetzungen eine Beurteilung der dem Angeklagten Reinhard B angelasteten Tathandlungen bloß als Gebrauch fremder Ausweise nach § 231 Abs. 2 StGB oder als Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB in Betracht komme; diesbezüglich wurde zudem schon zu den Hauptfragen darauf verwiesen, daß der zur Tatbestandsverwirklichung nach § 102 Abs. 1 StGB erforderliche Vorsatz des unmittelbaren Täters jedenfalls (spätestens) zum Zeitpunkt der Tat vorliegen muß, wogegen die Förderung der Tat eines anderen vor oder während dessen Tat - spätestens also bis zum Zeitpunkt ihrer materiellen Vollendung - erfolgen kann (vgl. S. 4 und 6 der Rechtsbelehrung). Schließlich wurden die Geschwornen auch über die Voraussetzungen der Straflosigkeit einer Begünstigung aus den Gründen des Abs. 3 (und des Abs. 4) des § 299 StGB bei Behandlung der Zusatzfrage zur II. Eventualfrage ausreichend belehrt (vgl. S. 8 der Rechtsbelehrung).
Einer Rechtsbelehrung in Ansehung eines bloß zu einem Raub geleisteten Tatbeitrags aber bedurfte es nicht, weil eine darauf gerichtete Eventualfrage gar nicht gestellt wurde.
Keinerlei eine Urteilsnichtigkeit verwirklichende - seiner Ansicht nach auf eine fehlerhafte Fragestellung zurückzuführende - Mängel des Wahrspruchs vermag der Angeklagte Reinhard B auch mit seinem auf Z 9 und 10 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Beschwerdevorbringen aufzuzeigen. Denn von einer Undeutlichkeit des Wahrspruchs kann nur gesprochen werden, wenn diesem nicht entnommen werden kann, welche Umstände die Geschwornen als erwiesen annahmen, oder wenn ihr Ausspruch mehrere Deutungen zuläßt und daher nicht klar erkennbar ist, welchen Sinn ihm die Geschwornen beigelegt haben (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/3, Nr. 6 und 7 zu § 332 StPO). In sich widersprechend aber ist der Wahrspruch der Geschwornen dann, wenn die einzelnen Annahmen desselben nach den Gesetzen der Logik nicht nebeneinander bestehen können (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/3, Nr. 19 ff zu § 332 StPO). Derartige Mängel werden in der Beschwerde ebensowenig behauptet wie Umstände, nach denen der Schwurgerichtshof den Geschwornen zu Unrecht eine Verbesserung ihres Wahrspruchs aufgetragen oder nicht aufgetragen hätte. In Wahrheit wendet sich der Angeklagte Reinhard B mit seinem bezüglichen Vorbringen abermals nur gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die Geschwornen gerichteten Fragen und der vom Schwurgerichtshof hiezu erteilten Rechtsbelehrung. Es genügt daher, insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen des § 345 Abs. 1 Z 6 und 8 StPO zu verweisen. Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs. 1 StPO bezeichnet der Angeklagte Reinhard B die rechtliche Beurteilung seines im Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage II. festgestellten Tatverhaltens als sonstigen Tatbeitrag im Sinne des § 12 dritter Fall StGB (zu der vom Angeklagten A und seinem Komplizen begangenen erpresserischen Entführung) als rechtsirrig. Seiner Argumentation, die Unterstützung der unmittelbaren Täter zum Zwecke ihres Auftretens unter falschen Namen und zur Erleichterung ihrer im voraus geplanten späteren Flucht stelle keine Förderung der Ausführung einer erpresserischen Entführung dar und sei als Nachtat im Sinne der Eventualfrage II. (nach Begünstigung gemäß § 299 Abs. 1 StGB) zu werten, kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden:
Richtig ist, daß jeder nach § 12 StGB relevante Tatbeitrag die Ausführung der Tat fördern und, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, vor oder während der Tat, also vor materiell vollendeter Tatausführung, erfolgen muß. Ein Tätigwerden erst nach Vollendung der Tatausführung kommt daher tatsächlich als Beteiligung im Sinne des § 12 StGB nicht mehr in Betracht und stellt einen Fall der - allenfalls als persönliche oder sachliche Begünstigung des Täters strafbaren - Nachtäterschaft dar. Einen Beitrag zur Tatausführung leistet indes nicht nur, wer den Täter physisch unterstützt, indem er ihm ein unmittelbar zur Tatverübung zu verwendendes Werkzeug oder sonstiges Mittel verschafft oder vorhandene Hindernisse hintanhält, sondern auch jeder, der den unmittelbaren Täter in seinem Tatentschluß bestärkt. Ein solcher Fall psychischer (intellektueller) Beihilfe liegt insbesondere auch dann vor, wenn jemand dem unmittelbaren Täter vor der Tat eine nach deren Vollbringung zu leistende Hilfe zusichert und damit dessen Täterwillen stärkt (vgl. EB zur RV 1971, 80 und ÖJZ-LSK 1976/206). Eine Förderung der Tatausführung kann demnach auch darin bestehen, daß jemand in Kenntnis der geplanten Tat vor oder bei deren Verübung dem unmittelbaren Täter Mittel verschafft, die der Erleichterung seiner Flucht oder der Sicherung seiner Beute nach vollendeter Tat dienen sollen, oder diesem Zweck entgegenstehende Hindernisse beseitigt;
stellen doch zudem das In-Sicherheit-Bringen der Person des Täters und seiner Beute meist Phasen des einheitlichen Deliktsgeschehens dar, die infolge ihres unmittelbaren sachlichen und inneren Zusammenhanges zur Tathandlung und somit insoweit noch zur Tatausführung gehören (vgl. hiezu SSt 47/26).
So gesehen erweist sich aber die Beurteilung der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Unterstützung des Angeklagten Thomas A und seiner Mittäter durch Verschaffen und Weitergabe von Reisepässen und eines Führerscheines, um ihr Auftreten unter falschen Namen zu ermöglichen und ihre im voraus geplante Flucht ins Ausland zu erleichtern, vor der Tat, sowie durch die - jedenfalls noch vor der materiellen Vollbringung der erpresserischen Entführung erfolgte - Aufforderung an Veronika J, eine Verlustanzeige erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erstatten, um die unmittelbaren Täter vor der Gefahr der Entdeckung zu schützen, als durch intelektuelle Beihilfe geleisteter sonstiger Beitrag des Angeklagten Reinhard B zum Verbrechen der erpresserischen Entführung nach §§ 12 dritter Fall, 102 Abs. 1 StGB als frei von Rechtsirrtum.
Demgemäß stellt es schließlich - entgegen den insoweit auf die Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Beschwerdeausführungen dieses Angeklagten - auch keinen Mangel der Rechtsbelehrung dar, daß in dieser unerörtert blieb, ob und inwiefern die Beschaffung und Weitergabe von Pässen ein taugliches Mittel zur eigentlichen Ausführung einer erpresserischen Entführung sein kann, und daß darin nicht unterschieden wird, ob diese - den unmittelbaren Tätern schon vor Beginn der Tatausführung ausgehändigten - Pässe direkt zur Entführung oder nur für eine spätere Flucht Verwendung finden sollten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Othmar C:
Die Beschwerde dieses Angeklagten stützt sich auf die Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1 Z 6, 8, 9 und 12 StPO. Zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt er die seiner Auffassung nach mangelhafte und unvollständige Formulierung der ihn betreffenden III. Hauptfrage und die Unterlassung von 'Eventualfragen' wegen Vorliegens einer 'straflosen Nachtat' und in Richtung des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB. Eine Verletzung der Vorschriften der §§ 312 bis 317 StPO, durch die der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund verwirklicht worden wäre, liegt jedoch nicht vor. Nach § 312 Abs. 1 StPO sind in die Hauptfrage alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die angeklagte Tat lautet, aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit und Gegenstand nur soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat (zu deren Individualisierung) notwendig ist. Dieser Vorschrift wurde bei der Formulierung der bezüglichen Hauptfrage sowohl in Ansehung der subjektiven Tatseite als auch in bezug auf ihre Kausalität des Tatbeitrags voll entsprochen; die nähere Präzisierung und Darlegung der in der Frage vorkommenden Begriffe und gesetzlichen Merkmale war Sache der den Geschwornen zu erteilenden Rechtsbelehrung (§ 321 Abs. 2 StPO). Daß in der Hauptfrage (und degemäß auch im Wahrspruch der Geschwornen) die ausdrückliche Anführung des Erfordernisses der Vorsätzlichkeit des Tatbeitrags und der Entführung unterblieb, begründet keinen Verstoß gegen § 312 Abs. 1 StPO, weil diese Strafbarkeitsvoraussetzung im Hinblick auf § 7 Abs. 1 StGB in den jeweiligen Strafbestimmungen selbst nicht aufscheint und daraus - angesichts der bezüglichen Ausführungen in der Rechtsbelehrung - bei den Geschwornen Unklarheiten über die für die Entscheidung der Schuldfrage maßgebende subjektive Tatseite nicht entstehen konnten (vgl. SSt. 46/49 = ÖJZ-LSK 1975/179).
Die Stellung einer Eventualfrage hinwieder setzt gemäß § 314 Abs. 1 StPO ein Tatsachenvorbringen voraus, das eine Unterstellung der Tat unter ein anderes, nicht strengeres Strafgesetz zur Folge hätte. Schon deshalb können Umstände, die im Falle ihrer Erweislichkeit zur Annahme einer 'straflosen Nachtat' führen, niemals Gegenstand einer Eventualfrage sein; die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unter dieser Bezeichnung relevierten Umstände waren vielmehr schon bei der Beantwortung der Hauptfrage zu berücksichtigen. Tatumstände aber, deren Annahme die Unterstellung der in der III. Hauptfrage bezeichneten Tat des Angeklagten Othmar C unter den Tatbestand der Begünstigung (§ 299 Abs. 1 StGB) ermöglicht hätten, wurden in der Hauptverhandlung nicht vorgebracht, zumal es, wie schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhard B ausgeführt, für die rechtliche Beurteilung dieser Tat nach §§ 12, 102 Abs. 1 StGB keinen Unterschied macht, ob dieser Tatbeitrag der Förderung der Tathandlung als solcher oder nur der im voraus geplanten Flucht der unmittelbaren Täter nach vollbrachter Tat und damit der Stärkung ihres Täterwillens dienen sollte.
Dem Schwurgerichtshof war es sohin verwehrt, den Geschwornen (weitere) Eventualfragen in der gewünschten Richtung zu stellen. Zu den Beschwerdeausführungen des Angeklagten Othmar C, die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung sei im Sinne des § 345 Abs. 1 Z 8 StPO unrichtig bzw. unvollständig, kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhard B unter diesem Gesichtspunkt Dargelegte verwiesen werden. Im übrigen wird in der Rechtsbelehrung - den bezüglichen Beschwerdebehauptungen zuwider - unter Zitierung der einschlägigen oberstgerichtlichen Judikatur zutreffend und in allgemein verständlicher Form ausgeführt, daß ein 'sonstiger Tatbeitrag' zumindest eine Vorstellung von der Ausführung der strafbaren Handlung der Art nach und in groben Umrissen voraussetze, ohne daß jedoch im Zeitpunkt des Tatbeitrages die Begehung der Tat bereits in allen Einzelheiten bezüglich des Tatortes, der Tatzeit, des Tatopfers und der Art der Ausführung individualisiert sein müßte (vgl. S. 5 der Rechtsbelehrung). Damit wurde den Geschwornen aber deutlich gemacht, daß sich der Vorsatz jedes Beteiligten auf die Ausführung einer bestimmten (wenn auch erst in groben Umrissen und nicht schon bis in alle Einzelheiten geplanten) Tat beziehen muß, die Beistellung von Mitteln zu noch nicht konkret bestimmten künftigen Straftaten folglich zur Annahme einer Beteiligung nach § 12 dritter Fall StGB nicht ausreicht (vgl. ÖJZ-LSK 1976/138 = RZ 1976/75).
Die Rechtsbelehrung war sohin in keiner Weise geeignet, die Geschwornen über die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die dem Angeklagten Othmar C angelastete Tat - die Unterstützung des Angeklagten Thomas A und seiner Mittäter durch Beschaffen der Meldedaten des Karl K und des Anton L zum Zwecke des Erwerbes von Fluchtautos unter falschen Namen - als sonstiger Tatbeitrag zur erpresserischen Entführung beurteilt werden konnte, oder über den Unterschied zwischen Täterschaft (§ 12 StGB) und bloßer Mitwisserschaft, zu beirren.
Unstichhältig ist ferner der Beschwerdevorwurf des Angeklagten Othmar C, der Wahrspruch der Geschwornen weise - als Folge einer verfehlten Fragestellung - Mängel im Sinne der Z 9 des § 345 Abs. 1 StPO auf. Unter welchen - hier gleichfalls nicht vorliegenden - Voraussetzungen ein Wahrspruch undeutlich und in sich widersprechend ist, wurde schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhard B dargelegt. Der den Angeklagten Othmar C betreffende Wahrspruch ist aber auch nicht unvollständig geblieben, weil die Tat, auf welche die von den Geschwornen bejahte III. Hauptfrage gerichtet war, darin so hinreichend individualisiert war, daß der Wahrspruch der Geschwornen ein klares und vollständiges Bild darüber abgibt, welche entscheidungswesentlichen Tatsachen diese als erwiesen angenommen haben.
Schließlich vermag der genannte Beschwerdeführer auch mit seiner auf Z 12 (der Sache nach auch Z 11 lit. a) des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge nicht durchzudringen. Soweit er von der rechtsirrigen Auffassung ausgeht, eine Unterstützung, welche lediglich der Beschaffung eines Fluchtautos nach vollendeter Tat dienen sollte, schließe eine rechtliche Beurteilung dahin aus, daß sie als Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB für die Tathandlungen einer erpresserischen Entführung gemäß § 102 Abs. 1 StGB als solche mitbestimmend gewesen sein könnte, wird abermals auf die Rechtsausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhard B verwiesen. Im übrigen übersieht der Angeklagte Othmar C aber, daß im geschwornengerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der im Urteil erfolgten Gesetzesanwendung allein auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Feststellungen zu prüfen ist, und daß eine gesetzmäßige Darstellung der Rechtsrüge daher erfordert, daß sich die behauptete Unrichtigkeit der Gesetzesanwendung ausschließlich aus einem Vergleich der im Wahrspruch der Geschwornen als erwiesen angenommenen Tatsachen mit dem im Urteil darauf angewendeten Strafgesetz ergeben muß; hingegen sind der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen und die diesen zugrundeliegende Beweiswürdigung der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren gänzlich entrückt. Vorliegend haben die Geschwornen auf Grund der Verfahrensergebnisse (vgl. die Niederschrift der Geschwornen, Beilage E/ zum Hauptverhandlungsprotokoll, Band XIII, ON 422 d. A) durch die Bejahung der III.
Hauptfrage - unter Ablehnung seiner gegenteiligen Verantwortung - angenommen, daß der Angeklagte Othmar C durch Beschaffung von Meldedaten und Weitergabe derselben an Thomas A, der sie dazu verwendete, zwei zur Flucht ins Ausland bestimmte PKW unter falschem Namen zu erwerben, zur Ausführung der in der I. Hauptfrage bezeichneten - also konkret bestimmten - Tat des Thomas A und seiner Mittäter vor Begehung dieser Tat vorsätzlich (§ 7 Abs. 1 StGB) insofern beigetragen hat, als er es ihnen ermöglichte, unter falschen Namen aufzutreten, und als er ihnen ihre Vorbereitungen zur im voraus geplanten Flucht mit dem erbeuteten Lösegeld ins Ausland erleichterte, die Täter also nicht, wie in der Beschwerde behauptet wird, bloß allgemein, ohne Beziehung auf eine konkrete Straftat und ohne einen auf die Ausführung einer solchen gerichteten Vorsatz unterstützt hat. Für eine von anderen tatsächlichen Annahmen ausgehende Bekämpfung der sachlichen Richtigkeit dieses Wahrspruchs in Ansehung der (aus dessen tatsächlichem Substrat rechtlich richtig abgeleiteten) erstgerichtlichen Annahme eines 'sonstigen Tatbeitrages' zum Verbrechen der erpresserischen Entführung (im Sinne der §§ 12
dritter Fall, 102 Abs. 1 StGB) ist nach dem Gesagten im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen geschwornengerichtliche Urteile kein Raum.
Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher als
zur Gänze unbegründet zu verwerfen.
Zu den Berufungen der Angeklagten:
Das Geschwornengericht verurteilte die Angeklagten gemäß § 102 Abs. 1 StGB zu Freiheitsstrafen und zwar Thomas A - diesen auch unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil der procura pubblica Lugano vom 19. Dezember 1977, mit welchem er wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Kriegsmaterial zu 15 Tagen Haft verurteilt worden war - zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 14 Jahren, 11 Monaten und 15 Tagen und Othmar C und Reinhard B je unter Anwendung des § 41 Abs. 1 StGB zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von 5 bzw. 6 1/2 Jahren. Hiebei wertete es als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten die Höhe der Lösegeldsumme, bei Thomas A überdies die reiflich überlegte Vorbereitung der Tat, als mildernd hingegen bei sämtlichen Angeklagten das Einbekenntnis der Tathandlung bzw. des Tatbeitrages, die Begehung der Tat unter Einwirkung dritter Personen, die teilweise Zustandebringung des Lösegeldes und die bisherige Unbescholtenheit, bei Othmar C und Reinhard B überdies den geringeren Umfang der Tatbeteiligung und bei Othmar C schließlich das Alter unter 21 Jahren im Tatzeitpunkt. Gemäß § 369 StPO wurden die Angeklagten ferner schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten Walter Michael D den Betrag von 28,309.647,08 S zu ersetzen. Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung des Strafausmaßes an; Othmar C und Reinhard B begehren überdies, den genannten Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Lediglich die Berufung der beiden letztangeführten Angeklagten ist begründet.
Denn ausgehend von den vom Erstgericht im wesentlichen vollständig erfaßten Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der geforderten und tatsächlich gezahlten Höhe des Lösegeldes, von dem nur etwa 1/15 zustandegebracht werden konnte sowie des Umstandes, daß es sich bei der entführten Person um einen über 70 Jahre alten Mann handelte, dem die Einschränkung der persönlichen Freiheit naturgemäß besonders beschwerlich fiel, erschien dem Obersten Gerichtshof die über den Angeklagten Thomas A verhängte Strafe durchaus schuld- und tatangemessen, weshalb seiner Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
Hinsichtlich der beiden anderen Angeklagten ist zwar zu bemerken, daß bei Othmar C die Mitwirkung an der Verbringung der Beute ins Ausland und bei Reinhard B die Tatsache, daß er die Bekanntschaft A'' S und CS mit den Mitgliedern der Bewegung '2. Juni' hergestellt hatte, als zusätzliche Erschwerungsmomente heranzuziehen sind; dennoch erachtete der Oberste Gerichtshof auch unter diesem Aspekt die über diese beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen angesichts ihrer verhältnismäßig geringen Tatbeiträge als etwas überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufungen spruchgemäß reduziert wurden.
Folge zu geben war den Berufungen dieser beiden Angeklagten aber auch in bezug auf den von ihnen bekämpften Privatbeteiligtenzuspruch, weil sie - wie dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen ist - entgegen der Vorschrift des § 365 Abs. 2 StPO zu dem vom Privatbeteiligtenvertreter geltendgemachten Anspruch nicht gehört worden waren und ohne eine derartige Vernehmung ein Zuspruch an den Privatbeteiligten nicht erfolgen darf (vgl. ÖJZ-LSK 1979/221). Es war mithin das Anschlußerkenntnis insoweit aufzuheben und Walter Michael D mit den von ihm gegen die Angeklagten C und B gerichteten Ansprüchen gemäß § 366 Abs. 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. (Da das benificium cohaesionis nach § 295 Abs. 1 Satz 2 StPO bei Aufhebung des Adhäsionserkenntnisses nicht gilt /EvBl. 1970/386 /, bleibt der Privatbeteiligtenzuspruch in bezug auf den Angeklagten Thomas A, der ihn unbekämpft ließ, von dieser Entscheidung unberührt). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02396European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00096.79.1120.000Dokumentnummer
JJT_19791120_OGH0002_0090OS00096_7900000_000