Index
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;Norm
ÄrzteG 1998 §109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Dr. E in W, vertreten durch Dorda Brugger & Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vom 20. Juni 2001, Zl. B43/01, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben einer Wirtschaftstreuhand GmbH vom 7. August 2000 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien "die Bemessungsgrundlagen zur Berechnung des Fondsbeitrages 2000". Im Formular "Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 1997 zur Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 2000" wurde ausdrücklich angegeben, die Beschwerdeführerin habe im Erklärungsjahr (1997) Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von S 101.119,-- erzielt.
Mit Bescheid vom 26. April 2001 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Beitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2000 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit S 19.651,00 fest. Begründend wurde ausgeführt, auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen sei die Beitragsbemessungsgrundlage auf Basis des Jahres 1997 wie folgt ermittelt worden:
"Gewinn
+
Fondsbeitrag 1997
101.119,00
+
23.255,83 = 124.374,83"
Der Beitragssatz betrage 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage
und werde für 12 Monate berechnet.
In ihrer als "Berufung" bezeichneten Beschwerde äußerte die Beschwerdeführerin Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden generellen Rechtsnormen. Darüber hinaus führte sie aus, der von ihr bekämpfte Bescheid berücksichtige nicht, dass sie nicht nur Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, sondern auch aus nichtärztlicher Tätigkeit (Vortragstätigkeit, Lehrtätigkeit etc.) habe. Als Bemessungsgrundlage seien daher nur die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit heranzuziehen und dabei genau aufzuschlüsseln, wie sich die Bemessungsgrundlage errechne.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2001 wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Beschwerde ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, mit dem Rechtsmittel würden ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, die im Verwaltungsverfahren jedoch nicht geprüft werden könnten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 26. Juni 2002, B 1155/01-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 21. August 2002, B 1155/01-9, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von der Beschwerdeführerin ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, hat sich die Erstbehörde bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ausschließlich auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben über die Höhe ihres Gewinns aus ärztlicher Tätigkeit im Jahr 1997 bezogen und nur den im übermittelten Erhebungsformular ausgewiesenen Betrag in die Bemessungsgrundlage eingerechnet. Die oben wiedergegebene, gegen den erstbehördlichen Bescheid gerichtete, Beschwerde spricht zwar Einkünfte aus nichtärztlicher Tätigkeit an, lässt aber nicht erkennen, dass der im Erhebungsformular angegebene Betrag unrichtig gewesen sein sollte und entgegen seiner Deklaration Beträge aus nichtärztlicher Tätigkeit umfasst hätte. Der vage gehaltene Hinweis im Beschwerdeschriftsatz, als Bemessungsgrundlage seien nur die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit heranzuziehen, bot der belangten Behörde keinerlei Hinweis darauf, dass der schon im erstbehördlichen Bescheid berücksichtigte, mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmende Betrag ihrer Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit nicht den Tatsachen entspräche.
Das nunmehrige Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe im relevanten Zeitraum 1997 Vorträge bei der Österreichischen Gesellschaft für Akupunktur gehalten, die dazu gedient hätten, den Seminarteilnehmern Fertigkeiten auf dem Gebiet der Akupunktur beizubringen, stellt daher eine für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unbeachtliche Neuerung dar.
Da die Beschwerdeführerin durch den ausschließlich auf ihren eigenen Angaben fußenden Bescheid über den Fondsbeitrag für das Jahr 2000 nach dem bisher Gesagten nicht in Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002110172.X00Im RIS seit
01.06.2005