TE OGH 1979/12/12 10Os160/79

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Veröffentlicht am 12.12.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Dezember 1979

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Hörubrger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayerhofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heribert A und andere wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 StGB. über die von den Angeklagten Heribert A und Günther B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27.Juli 1979, GZ. 10 Vr 1404/79-42, erhobenen (Straf-)Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Pausch und Dr. Thorineg sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die beiden Angeklagten Heribert A und Günther B des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1

und Abs. 2 Z. 2 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 84 Abs. 1 StGB., und zwar Heribert A zu 18 Monaten und Günther B zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht bei beiden Angeklagten als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen und den Umstand, daß bei der Tat zwei Personen verletzt wurden, bei Heribert A überdies den raschen Rückfall an, als mildernd hingegen beim Angeklagten A das Geständnis, beim Angeklagten B den Umstand, daß er an der Tat relativ geringfügig beteiligt war und bei beiden Angeklagten die Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Günther B Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (wegen des Ausspruches über die Schuld und Strafe) erhoben. Seine Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 28.November 1979, 10 Os 160/79- 6, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages bildeten daher nur noch die (Straf-) Berufungen der Angeklagten Heribert A und Günther B, mit welchen beide eine Herabsetzung der Strafen anstreben; B begehrt außerdem die bedingte Strafnachsicht; A hat seine Berufung im letzteren Punkt beim Gerichtstag zurückgezogen.

Rechtliche Beurteilung

Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

Bei der Beantwortung der Frage nach der Angemessenheit der Strafen fallen im vorliegenden Falle vor allem die Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten der beiden Angeklagten besonders ins Gewicht, die - in Verbindung mit der offenbaren Erfolglosigkeit selbst empfindlicher vorangegangener Abstrafungen - auf einen derart tiefgreifenden Mangel an Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten hinweisen, daß es - wie vom Erstgericht im Ergebnis richtig erkannt -

der Verhängung entsprechend empfindlicher Freiheitsstrafen bedarf, soll diesen die Eignung zukommen, den der Strafe vom Gesetzgeber primär zugedachten Resozialisierungszweck zu erfüllen, aber auch der bedeutende Unrechtsgehalt der Tat hatte Berücksichtigung zu finden. Die Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung wurde vom Erstgericht zu Unrecht als mildernd gewertet, weil die bloße Erklärung, den verursachten Schaden gutzumachen, noch keinen Milderungsgrund darstellt (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2 S. 338 RN. 23 zu § 34). Der Angeklagte Heribert A war bereits früher bei ähnlichen strafbaren Handlungen alkoholisiert (vgl. insbesondere aus den Vorstrafakten 8 E Vr 49/78 und 8 E Vr 1266/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz);

die durch den Rauschzustand bedingte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit wird daher durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet; es fehlt deshalb an den gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine (die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende) Berauschung nach § 35 StGB. (und nur nach dieser Gesetzesstelle - § 34 Z. 1, 7 und 11, welche der Berufungswerber insoferne kumulativ herangezogen wissen will, scheiden hingegen von vorneherein aus) einen Milderungsgrund bilden kann. Die Freiheitsstrafen erweisen sich mithin keinesfalls als überhöht.

§ 43 Abs. 1 StGB. kann bei Günther B schon im Hinblick auf dessen zahlreiche Vorstrafen nicht Platz greifen.

Den Berufungen war demnach ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E02429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00160.79.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19791212_OGH0002_0100OS00160_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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