TE OGH 1979/12/13 13Os165/79

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Veröffentlicht am 13.12.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Dezember 1979

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Böhm-Hiller als Schriftführers in der Strafsache gegen Horst Alfred A wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengerichtes vom 24. September 1979, GZ. 13 Vr 1829/79-18, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwaltes Dr. Winischhofer, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zuletzt keiner Beschäftigung nachgehende Horst Alfred A - neben einem unbekämpft geblieben Teilfreispruch - des Verbrechens (richtig: Vergehens) der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB., des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den §§ 15, 202 Abs. 1 StGB. und des Vergehens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1, 1. Deliktsfall, StGB. schuldig erkannt.

Das Erstgericht verhängte hiefür über ihn - wie allerdings bloß aus den Urteilsgründen hervorgeht (S. 116) -

nach dem § 202 Abs. 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten.

Bei der Strafbemessung erachtete es (erkennbar die Wertungsrichtung verwechselnd: S. 116) als erschwerend die Eignung der Vorstrafen zur Annahme eines Rückfalles und das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen (richtig: zweier Vergehen mit einem Verbrechen); als mildernd sah es hingegen das wenn auch nicht sehr weitreichende Tatsachengeständnis und den Umstand an, daß die Nötigung beim Versuch blieb.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, gegen den Strafausspruch wendet er sich mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 15.November 1979, GZ. 13 Os 165/79-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages ist nur mehr die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine weitgehende Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt - wenn auch (mangels einer Anwendung des § 39 StGB.) die einschlägigen Vorstrafen schlechthin (nicht aber ihre bloße Eignung zur Annahme des Rückfalles) als erschwerend anzusehen sind -

und sie eher zugunsten des Angeklagten gewürdigt, sodaß die verhängte Freiheitsstrafe im Ergebnis als keinesfalls überhöht anzusehen ist, wenn man den Unrechtsgehalt der Tathandlungen und das erheblich belastete Vorleben des Angeklagten in Rechnung stellt. Es war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00165.79.1213.000

Dokumentnummer

JJT_19791213_OGH0002_0130OS00165_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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