Norm
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Art8 Abs1 Z3Kopf
SZ 52/196
Spruch
Die gesetzliche Ermächtigung des Kfz-Haftpflichtversicherers zur Schadensregulierung gilt nicht für den Fall der Leistungsfreiheit. Es bildet keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Versichungsnehmer dem Versicherer die Schadensliquidierung unter Vorbehalt der gegen den Unfallsgegner bestehenenden Einwendungen verbietet. Der Versicherungsnehmer muß aber bis zur endgültigen Klägerung der Leistungspflicht den Versicherer über den wesentlichen Fortgang des Haftpflichtprozesses informieren. Mangels Leistungsfreiheit hat der Versicherer die Kosten des Versicherungsnehmers in einem nicht grob fahrlässig geführten Haftpflichtprozeß zu ersetzen
Die Übernahme der gesamten erstrichterlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht begrundet keine Mangelhaftigkeit oder gar Nichtigkeit, wenn hinsichtlich der Details auf die Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen wird
OGH 20. Dezember 1979, 7 Ob 63/79 (HG Wien, 1 R 218/79; BGHS Wien, 10 C 2924/78)
Text
Der Kläger war am 18. April 1974 mit seinem PKW bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. An diesem Tage verschuldete er mit dem PKW einen Verkehrsunfall, bei dem ein Paul K gehöriger Tankwagenzug beschädigt wurde. Da die Beklagte den Standpunkt vertrat, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet, leistete sie Paul K auf dessen Schadenersatzforderung eine Akontozahlung von 100 000 S und trat in Vergleichsverhandlungen wegen des restlichen Schadens ein, die nahezu zum Abschluß gebracht wurden. Gegenüber dem Kläger vertrat sie jedoch den Standpunkt, sie sei infolge Nichtzahlung der Erstprämie leistungsfrei. Bevor es noch zum endgültigen Abschluß einer Vereinbarung mit K gekommen war, richtete der Rechtsvertreter des Klägers, der die Leistungsfreiheit der Beklagten bestritten hatte, an diese am 23. Juli 1974 ein Schreiben, in dem er u. a. ausführte "..... ungeachtet der Ihnen zustehenden Regulierungsmacht gemäß § 158 VVG untersagt Ihnen mein Mandant, den gegnerischen Schaden in welcher Weise auch immer zu liquidieren. Sollten Sie gegen die hierin ausgesprochene Weisung zuwiderhandeln, würden Sie in einem allfälligen Regreßprozeß die diesbezüglichen Einwendungen von meinem Mandanten zu erwarten haben". Auf Grund dieses Schreibens brach die Beklagte ihre Verhandlungen mit K ab, dem sie von dem Verbot des Klägers Mitteilung machte. Hierauf brachte K gegen den Kläger am 3. März 1975 eine auf Zahlung von 112 621.56 S gerichtete Klage ein. Anläßlich der Klagebeantwortung vom 6. Mai 1975 verkundete der Kläger der Beklagten den Streit und forderte sie auf, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. In der Klagebeantwortung behauptete er ein erhebliches Mitverschulden des Lenkers des Tankwagenzuges. Die Beklagte war der Auffassung, daß der Mitverschuldenseinwand des Klägers wenig Aussicht auf Erfolg habe, weshalb sie ihm mit Schreiben vom 10. Juli 1975 mitteilte, sie erachte vorerst eine Teilnahme am Verfahren für nicht zweckmäßig, ersuche jedoch, sie vom Verlauf des Verfahrens zu verständigen. Tatsächlich teilte ihr der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 1977 das Ergebnis einer Reihe eingeholter Sachverständigengutachten, denenzufolge seine Prozeßaussichten nicht günstig waren, mit. In der Zwischenzeit hatte ihn die Beklagte auf Ersatz der von ihr dem geschädigten Dritten erbrachten Versicherungsleistungen und auf Feststellung, daß er zum Rückersatz auch der noch zu erbringenden Leistungen verpflichtet sei, geklagt. Dieses Klagebegehren wurde mit Urteil des OGH vom 12. Mai 1977, 7 Ob 19/77, endgültig abgewiesen, wobei der OGH Leistungsfreiheit der Beklagten verneinte.
Auf Grund des Urteiles des OGH-ÖBGB nahm der Kläger neuerlich zur Beklagten Kontakt auf, worauf ihm diese mitteilte, er solle eine im Verfahren gegen Paul K anberaumte Tagsatzung nicht besuchen, es werde Ruhen des Verfahrens eintreten. Tatsächlich hatte die Beklagte auf Grund der Entscheidung des OGH ihre Verhandlungen mit K wiederaufgenommen und sich mit diesem über eine endgültige Abfindung durch Zahlung eines weiteren Betrages von 135 000 S zuzüglich 47 000 S Prozeßkosten geeinigt. Das Verfahren zwischen K und dem Kläger endete durch Ruhen. In diesem Verfahren sind dem Kläger für die Vertretung durch seinen Anwalt 16 149.20 S an Kosten erwachsen, die er mit der vorliegenden Klage von der Beklagten ersetzt verlangt.
Die Beklagte wendete eine Obliegenheitsverletzung des Klägers dahin ein, daß ihr dieser die Weiterführung von Vergleichsverhandlungen untersagt und hiedurch die weiteren Kosten veranlaßt habe. Ferner habe er die Klägerin von der Einbringung der Klage des K nicht sofort verständigt. Die diesbezügliche Prozeßführung sei auch von vornherein aussichtslos gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; es vertrat den Standpunkt, der Kläger habe insoweit eine Obliegenheitsverletzung begangen, als er der Beklagten eine Liquidierung des Schadens untersagt habe. Nach Art. 8 Abs. 1 Z. 3 AKHB habe er nämlich dem Versicherer die Führung des Rechtsstreites zu überlassen. Die vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheit durch den Kläger begrunde die Leistungsfreiheit der Beklagten. Im übrigen habe der Kläger auch gegen die Bestimmung des § 62 Abs. 1 VersVG verstoßen, derzufolge er von der Beklagten Weisungen einholen hätte müssen.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt. Es erblickte zwar in der Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 AKHB die Obliegenheit, dem Versicherer die Abwicklung des Schadens zu überlassen, gegen die der Versicherungsnehmer verstoße, wenn er dem Versicherer Verhandlungen mit dem Gegner untersagt, doch habe die Beklagte den Kläger durch die Ablehnung des Versicherungsschutzes von der Einhaltung weiterer Obliegenheiten befreit. Demnach könne eine Obliegenheitsverletzung nicht mehr angenommen werden. Durch die Entscheidung des OGH sei jedoch die Leistungspflicht der Beklagten festgestellt worden. Zur Gewährung des Versicherungsschutzes gehöre auch die Übernahme der Kosten jenes Verfahrens, das der Abwehr gegnerischer Ansprüche gedient habe. Diesbezüglich müsse daher der Rechtsstreit als auf Veranlassung der Beklagten geführt gelten. Eine Obliegenheitsverletzung nach § 62 VersVG sei nicht gegeben, weil nach dieser Bestimmung beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen sei. Im Hinblick auf die Deckungsverweigerung und die Überlassung der Regulierung an den Kläger sei die Aufforderung, die Beklagte vom Verlauf des Verfahrens zu unterrichten, nicht als verbindliche Weisung anzusehen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Eine Nichtigkeit, allenfalls Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die Beklagte darin, daß das Berufungsgericht die von ihm übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht zur Gänze wiedergegeben, sondern diesbezüglich zum Teil auf die Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen hat. Der in diesem Zusammenhang von der Revision genannte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z. 9 ZPO ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begrundet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (6 Ob 739/79; 7 Ob 549/79 u. a.). Derartiges behauptet nicht einmal die Revision. Sie zeigt auch nicht auf, welche wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes vom Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht beachtet worden sein sollen. Ein Verfahrensmangel kann keinesfalls gegeben sein, wenn das Berufungsgericht erklärt, die gesamten erstrichterlichen Feststellungen zu übernehmen, bezüglich Details aber diese Feststellungen nicht wörtlich wiedergibt, sondern statt dessen auf die Ausführungen des Erstgerichtes verweist. Eine Mangelhaftigkeit nach § 503 Z. 2 ZPO ist nämlich nur dann gegeben, wenn durch sie eine erschöpfende Erörterung und grundliche Beurteilung der Streitsache verhindert wurde. Dies kann aber durch eine Vorgangsweise, wie sie die Revision schildert, keinesfalls geschehen.
In rechtlicher Hinsicht ist der Revisionswerberin darin beizupflichten, daß Art. 9 AKHB keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begrundet, sondern nur die gesetzliche Ermächtigung des Versicherers zur Schadensregulierung festsetzt. Diese gesetzliche Ermächtigung gilt allerdings nicht für den Fall der Leistungsfreiheit. Inwiefern also der Versicherungsnehmer durch das gegenüber dem Versicherer ausgesprochene Verbot einer Schadensliquidierung eine Obliegenheit verletzen soll, ist unerfindlich. Steht die Leistungspflicht des Versicherers fest, so ist dieses Verbot für ihn unverbindlich. Steht fest, daß er zur Leistung nicht verpflichtet ist, kann das Verbot seine Stellung nicht verschlechtern. Ist aber die Leistungspflicht strittig, muß dem Versicherten, der im Falle einer Verneinung der Leistungspflicht regreßpflichtig bezüglich jener Beträge würde, die der Versicherer gemäß § 158c VersVG dem geschädigten Dritten zahlen mußte, zugebilligt werden, daß er selbst versucht, diese allfälligen Regreßansprüche so gering wie möglich zu halten. In diesem Falle kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, daß er sich Einwendungen gegen seinen Unfallsgegner gegenüber dem Versicherer vorbehält. Etwas anderes hat aber der Kläger gar nicht getan. Sein "Verbot" brachte nämlich klar zum Ausdruck, daß dessen Übertretung durch die Beklagte dazu führen würde, daß ihr der Kläger in einem allfälligen Regreßprozeß seine Einwendungen gegen den Unfallsgegner entgegenhalten werde. Dies war sein Recht, weshalb daraus eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht abgeleitet werden kann.
Die Beklagte erblickt eine Obliegenheitsverletzung des Klägers darin, daß sie dieser nicht sofort von der Einbringung der Klage des Unfallgegners verständigt hat. Nun kann allerdings der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Ablehnung des Versicherungsschutzes habe grundsätzlich weitere Obliegenheitsverletzungen ausgeschlossen, nicht bedingungslos gefolgt werden. Immerhin muß der Versicherte, demgegenüber der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen will, der aber seinerseits die Erlangung einer Leistung des Versicherers anstrebt, damit rechnen, daß er mit seinem Begehren Erfolg hat, in welchem Falle für den Versicherer Verpflichtungen entstehen würden. Er kann daher nicht schlechthin einerseits die vertragliche Verpflichtung des Versicherers in Anspruch nehmen und andererseits jegliche eigene Vertragspflicht leugnen. Wenn sich daher aus den Umständen des Falles ergibt, daß der Versicherer nach wie vor ein Interesse an der Einhaltung gewisser Obliegenheiten hat und wenn dem Versicherungsnehmer eine solche Einhaltung ungeachtet der Ablehnung des Versicherungsschutzes auch zugemutet werden kann, wird man nicht schlechthin seine Befreiung von jeglicher Obliegenheit bejahen können. Bezüglich der Verpflichtung zur Schadensmeldung oder zur Information über allfällige gegen den Versicherten eingeleitete Schritte muß, solange nicht endgültig über die Leistungsfreiheit des Versicherers abgesprochen worden ist, dessen Interesse weiterhin bejaht werden. Nur wenn sich aus dem Verhalten des Versicherers ergibt, daß er auch weitere Schadensmeldungen unter keinen Umständen zur Kenntnis nehmen wird, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn er sich dann auf die in der Unterlassung der Schadensmeldung liegende Obliegenheitsverletzung berufen will. Etwas anderes ist es, wenn der Versichererausdrücklich erklärt, er halte, unabhängig vom Ausgang des Deckungsstreites, eine bestimmte Maßnahme im Interesse der Schadensminderung für geboten (Stiefel - Wussow - Hofmann, Kfz-Versicherung, 365).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Kläger ausdrücklich aufgefordert, sie über den zu erwartenden Prozeß auf dem laufenden zu halten. Ein derartiges Ansinnen war ungeachtet der bestrittenen Deckungspflicht auch nicht unbillig. Sohin traf den Kläger nach wie vor die Obliegenheit,die Beklagte über den Prozeß mit dem Unfallsgegener zu informieren. Tatsächlich hat er dies aber durch die Zustellung der Klagebeantwortung und die Streitverkündigung getan. Sohin könnte man ihm höchstens vorwerfen, er habe die Beklagte nicht schon von der Klagseinbringung verständigt. Diesbezüglich kann aber eine Obliegenheit des Klägers nicht angenommen werden, weil der Beklagten die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Unfallsgegner sowieso bekannt war und sie daher erst durch den Inhalt der Klagebeantwortung etwas für sie Neues erfahren konnte. Schließlich hat aber die Judikatur (7 Ob 46/78; ZVR 1979/55; ZVR 1971/12 u. a.) zu der Verletzung der Aufklärungspflicht den Standpunkt vertreten, entscheidend sei der Umstand, daß der Versicherungsnehmer durch die Nichtanzeige die Aufklärung in einer bestimmten konkreten Richtung dadurch vereitelt, daß ein Beweismittel aus diesem Gründe nicht mehr benützt werden kann. Damit wurde aber dem Grundsatz gefolgt, daß eine Nichtverständigung des Versicherers dann keine Obliegenheitsverletzung ist, wenn sie nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers in irgendeiner Weise zu gefährden (Stiefel - Wussow - Hofmann, a. a. O.,274). Im vorliegenden Fall konnte die Nichtverständigung der Beklagten im Hinblick auf die kurz darauf erfolgte Streitverkündigung zu keinerlei Beeinträchtigung der Beklagten führen. Dies ergibt sich hier um so eindeutiger, als die Beklagte auf Grund der Streitverkündigung einen Eintritt in den Prozeß ausdrücklich abgelehnt hat. Es ist daher nicht einzusehen, inwiefern ihre Stellung eine andere gewesen wäre, hätte sie einige Wochen vorher die Klage erhalten.
Was die Frage einer Information über den weiteren Prozeßverlauf anlangt, ist darauf zu verweisen, daß hier nur für den Versicherer wesentliche Informationen verlangt werden konnten. Zwischen dem Schreiben der Beklagten, in dem sie um weitere Informationen über den Verfahrensverlauf ersucht hatte, und der nächsten Information durch den Kläger sind wesentliche Umstände nur durch das Einlangen der im Prozeß eingeholten Gutachten hervorgekommen. Von dem Einlangen dieser Gutachten hat aber der Kläger die Beklagte verständigt. Welche zweckdienlichen Mitteilungen er ihr in der Zwischenzeit sonst noch hätte machen wollen, zeigt auch die Revision nicht auf.
Richtig hat demnach das Berufungsgericht erkannt, daß dem vorliegenden Anspruch eine Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht entgegensteht.
Auch die Beklagte kann nicht bestreiten, daß unter § 150 Abs. 1 VersVG auch die eigenen Kosten des Versicherungsnehmers in einem gegen ihn geführten Schadenersatzprozeß gehören. Versagt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz, so geht das ihm zustehende Prozeßführungsrecht auf den Versicherten über, der dem Versicherer gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit bei der von ihm vorgenommenen Schadensregulierung haftet; dies gilt auch für die mit dieser verbundenen Kosten (Bruck - Möller - Johannson, VVG[8] IV. 101, 289; SZ 48/35). Inwiefern dem Kläger bei der Führung des Schadenersatzprozesses grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte, ist dem Verfahren nicht zu entnehmen. Sicherlich erschien dessen Prozeßstandpunkt nach Einlangen sämtlicher Gutachten als wenig aussichtsreich. Selbst die Tatsache, daß ein Prozeß letzten Endes verloren wurde, könnte für sich allein noch nicht eine grobe Fahrlässigkeit der Prozeßführung dartun. Im übrigen wäre es der Beklagten freigestanden, das"Verbot" des Klägers auf weitere Schadensregulierung dahin zu beantworten, daß sie eine Bestreitung der Forderung des Unfallsgegners für aussichtslos halte und daß sie daher im Falle einer Bejahung ihrer Leistungspflicht den Ersatz von Kosten dieses Rechtsstreites wegen grober Fahrlässigkeit ablehnen werde. Eine derartige Warnung hat die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht ausgesprochen. Sie kann daher mangels klaren Nachweises der Mutwilligkeit der Prozeßführung nicht mit Erfolg den Standpunkt vertreten, die im Schadenersatzprozeß aufgelaufenen Kosten des Klägers seien den Umständen nach nicht geboten gewesen. Jemandem, von dem auf Grund eines Schadensereignisses Schadenersatz begehrt wird, kann man im Regelfalle nicht ein berechtigtes Interesse an dem Versuch einer Abwehr oder einer Verminderung dieses Anspruches absprechen. Nur in Ausnahmefällen wird man diesen Versuch als grob fahrlässig unternommen ansehen können. Ein solcher Ausnahmsfall ist hier nicht dargetan worden.
Eine schikanöse Rechtsausübung durch den Kläger scheidet im vorliegenden Fall aus, weil eine solche nur gegeben wäre, wenn ihr ausschließlich Schädigungsabsicht zugrunde läge. Dies ist aber nicht der Fall, wenn jemand den Ersatz ihm aufgelaufener Kosten begehrt (EvBl. 1976/127; SZ 44/86 u. a.).
Anmerkung
Z52196Schlagworte
Feststellungsübernahme durch Berufungsrecht, Schadensliquidierung unter VorbehaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0070OB00063.79.1220.000Dokumentnummer
JJT_19791220_OGH0002_0070OB00063_7900000_000