TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/29 2004/05/0126

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Veröffentlicht am 29.04.2005
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Index

L70713 Spielapparate Niederösterreich;
L82109 Kleingarten Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
KlGG Wr 1996 §6 Abs2;
SpielautomatenG NÖ 1982 §3;
SpielautomatenG NÖ 1982 §8 Abs1 lita;
VStG §24;
VwGG §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Fritz Breinhelder in Wien, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in Wien 9, Garnisongasse 22, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 10. Dezember 2003, Zl. BOB - 163/02, betreffend einen Auftrag zur nachträglichen Kanaleinmündung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdeverfahren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Gebäudes (Superädifikates) auf einem Los einer Kleingartenanlage in Wien 22 ist.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37/22, vom 18. Juni 2002, wurde (als Ergebnis eines am 4. April 2001 eingeleiteten Verfahrens) dem Beschwerdeführer gemäß "§ 2 Abs. 1/ 2 /" des Gesetzes vom 21. Oktober 1955, LGBl. Nr. 22, über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (kurz: KEG), der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides alle Abwässer mit Ausnahme der Regenwässer unterhalb der Verkehrsfläche in den Straßenkanal zu leiten. Nach hergestellter Einmündung sei innerhalb eines Monats die Senkgrube zu beseitigen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Juli 2002 Berufung. Er brachte darin vor, die Berufung richte sich gegen die Dreimonatsfrist, die zur Herstellung des Kanalanschlusses eingeräumt worden sei. Im Zuge der Kanalisierung der Kleingartenanlage hätte auch sein Haus an den neu errichten Hauskanal angeschlossen werden sollen. Die Hauskanalleitung ende aber 3 bis 4 m vor der Senkgrube, in welche alle Abwässer seines Hauses eingeleitet würden. Von der Vereinsleitung sei ihm der Anschluss an den nunmehr bestehenden Kanal untersagt worden. Seinem Nachbarn, auf dessen Grundstück der Kanalanschluss erfolgen müsste, sei aufgetragen worden, ihm den Zutritt nicht zu gestatten. Aus wirtschaftlichen Gründen sei aber die Einleitung der Abwässer in den bestehenden Kanal erforderlich. Die Kosten für die Errichtung eines eigenen Kanalstranges bis zum Straßenkanal wären unzumutbar hoch (geschätzte Entfernung rund 150 m). Die Herstellung des Anschlusses an das ca. 3 bis 4 m entfernte Abwassernetz sei auch im Sinne der (für sein Gebäude erteilten) Baubewilligung erforderlich. Im genehmigten Einreichplan sei eben diese Kanaltrasse ausgewiesen. Anlässlich der letzten Amtshandlung im Garten sei ihm vom "Eigentümervertreter" der Kleingartensiedlung diese erforderliche Anschlusserlaubnis vor Zeugen in Aussicht gestellt worden, sie sei aber bislang nicht erfolgt. Deshalb sei die gesetzte Frist von drei Monaten nicht angemessen, zumal die Möglichkeit der Herstellung des wirtschaftlich vertretbaren Kanalanschlusses, wie ausgeführt, von der Erlaubnis des Vereines abhänge und nicht nur von dem Bauzeitpunkt. Da die Erteilung dieser Anschlusserlaubnis von ihm nicht absehbar sei, sei es erforderlich, den vorgesehenen Termin für die nunmehr vorgeschriebene Herstellung der Kanaleinmündung von der Einwilligung des Kleingartenvereins abhängig zu machen.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Stellungnahme der MA 37/22 (Baupolizei) vom 31. Oktober 2003, in welcher es heißt, die Herstellung eines Kanalanschlusses an einen ca. 150 m entfernten Straßenkanal sei in den Wintermonaten, abhängig von den Witterungsverhältnissen, bei einer derartigen Leitungslänge nur eingeschränkt möglich. Es werde daher eine Erfüllungsfrist von mindestens sechs Monaten (zweckmäßig wären 9 Monate) vorgeschlagen. Da damit jedenfalls ein für diese Bautätigkeit günstiger Zeitrahmen inkludiert sei, wäre die Herstellung dieses Kanalanschlusses technisch einwandfrei durchführbar.

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer als Eigentümer der fraglichen Baulichkeit gemäß § 6 Abs. 2 des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBl. Nr. 57, der Auftrag erteilt werde, binnen einer Frist von neun Monaten nach Rechtskraft des Bescheides alle Abwässer mit Ausnahme der Regenwässer unterhalb der Verkehrsfläche in den Straßenkanal zu leiten. Nach hergestellter Einmündung sei innerhalb eines Monats die Senkgrube zu beseitigen. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und nach Wiedergabe des § 6 Abs. 2 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (kurz: WrKlGG) aus, der Beschwerdeführer bestreite weder die Tatsache, dass sich sein Haus in einer Kleingartenanlage im Sinne des WrKlGG befinde, noch stelle er seine Verpflichtung als Hauseigentümer in Abrede, die in seinem Haus anfallenden Schmutzwässer in das bestehende Kanalsystem zu leiten und den hiefür erforderlichen Kanalanschluss zu errichten. Das WrKlGG verpflichte Liegenschafts- bzw. Hauseigentümer nicht, zu dulden, dass Eigentümer von benachbarten Häusern den Kanalanschluss auf ihrem Grundstück herstellten. Die belangte Behörde habe daher auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser, um seiner Anschlussverpflichtung nachkommen zu können, einen 150 m langen Kanalstrang zu errichten habe. Den Ausführungen des im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen (diese werden näher ausgeführt) folgend sei somit die im Spruch aufgetragene Durchführungsfrist mit neun Monaten festzusetzen.

Das WrKlGG enthalte jedoch keine Bestimmung, die es der Behörde erlauben würde, beim Ausspruch der Verpflichtung zur Herstellung des Kanalanschlusses auf irgendwelche beabsichtigten vertraglichen Vereinbarungen des Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Deshalb sei es der belangten Behörde verwehrt, bei der Bestimmung des Beginnes des Laufes der Durchführungsfrist auf das Zustandekommen eines bestimmten Vertrages zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn bzw. dem Kleingartenverein abzustellen. Ebenso sei im Beschwerdefall die Berücksichtigung wirtschaftlicher Überlegungen des Beschwerdeführers gesetzlich nicht vorgesehen. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt habe, den Fristenlauf zur Herstellung des Kanalanschlusses vom Einverständnis seines Nachbarn bzw. des Kleingartenvereins, den Anschluss auf dem Grund des Nachbarn durchführen zu dürfen, abhängig zu machen, sei die Berufung somit abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die erstinstanzliche Behörde hat sich auf das KEG gestützt.

§ 2 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes lautet (das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 44/1996):

"(1) Sofern der Bebauungsplan nicht anderes festlegt, müssen von Baulichkeiten auf Bauplätzen oder Baulosen alle Abwässer (§ 1 Abs. 2) unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn der Bauplatz oder das Baulos von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist; bei Baulosen gelten Flächen, die im Gartensiedlungsgebiet liegen, nicht als andere Liegenschaft und werden in das Maß von 30 m nicht eingerechnet. Dieselbe Verpflichtung zur Einmündung tritt ein, wenn der Straßenkanal nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird. Ist nur ein Schmutzwasserkanal vorhanden, so besteht die Verpflichtung zur Einmündung nur hinsichtlich der Schmutzwässer, ist nur ein Regenwasserkanal vorhanden, so besteht diese Verpflichtung nur hinsichtlich der Regenwässer. Sobald die Verpflichtung zur Einmündung erfüllt ist, sind die bisherigen Anlagen zur Ableitung der Schmutz- oder Regenwässer zu beseitigen.

(2) Von Baulichkeiten auf einer sonstigen bebauten Fläche, die von einem Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist, kann die Behörde die Einleitung der Regen- und Schmutzwässer in den Straßenkanal und die Beseitigung der bestehenden Anlagen zur Ableitung solcher Abwässer verlangen, soweit öffentliche, insbesondere gesundheitliche Rücksichten, solche Maßnahmen erfordern."

§ 6 des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBl. Nr. 57 (das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 12/1999), lautet auszugsweise:

"§ 6. (1) Aufschließungswege sollen mindestens 1,20 m breit sein. Befahrbare Aufschließungswege müssen mindestens 3 m breit sein und bei Richtungsänderungen einen äußeren Radius von 10 m zulassen. Die Herstellung, die Erhaltung, eine etwaige Beleuchtung und die Reinigung der Aufschließungswege sowie die Herstellung und Erhaltung von Kanälen und sonstigen Einbauten obliegen den Nutzungsberechtigten der anliegenden Kleingärten und Gemeinschaftsflächen. Jeder Nutzungsberechtigte hat die hiefür erforderlichen Maßnahmen auf dem seinem Kleingarten vorgelagerten Weggrundstück (§ 5 Abs. 7) beziehungsweise künftigen Weggrundstück zu dulden.

(2) Von Baulichkeiten im 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet' sowie 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen' müssen alle Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn ein einzelner Kleingarten oder eine Kleingartenanlage von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist. Liegenschaften in derselben Kleingartenanlage gelten nicht als andere Liegenschaften und werden in das Maß von 30 m nicht eingerechnet. Dieselbe Verpflichtung zur Einmündung tritt ein, wenn der Straßenkanal nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird.

(3) Die Behörde kann die Einleitung der Schmutzwässer in den Straßenkanal verlangen, soweit öffentliche, insbesondere gesundheitliche Rücksichten dies erfordern und nicht schon eine Einleitungspflicht nach Abs. 2 besteht.

(4) Besteht keine Verpflichtung zur Einleitung der Schmutzwässer in einen öffentlichen Straßenkanal, sind die Schmutzwässer in einer Senkgrube zu sammeln. Sobald eine rechtmäßige Einleitung der Schmutzwässer in den Straßenkanal erfolgt, sind die bisherigen Anlagen zur Ableitung und Sammlung der Schmutzwässer aufzulassen.

(5) ..."

Die Behörde erster Instanz hat die ausgesprochene Verpflichtung auf § 2 Abs. 1 (möglicherweise auch auf Abs. 2) KEG gestützt, die belangte Behörde auf § 6 Abs. 2 WrKlGG. Darin kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine rechtswidrige "Veränderung" des Verfahrensgegenstandes erblickt werden. Im Beschwerdefall ist das Kleingartengesetz als die speziellere Norm maßgeblich. Verfahrensgegenstand war die Anschlussverpflichtung, wobei dem Beschwerdeführer eine bestimmte Art der Herstellung des Anschlusses nicht vorgeschrieben wurde, insbesondere nicht die Herstellung einer 150 m langen Anschlussleitung (was nur von der belangten Behörde als eine denkbare, vom Beschwerdeführer angesprochene Variante in ihre Überlegungen einbezogen wurde). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid den Ausspruch der Anschlussverpflichtung nicht bekämpft, sondern nur die Leistungsfrist. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer (nur) in seinem Recht auf eine gesetzmäßige Festsetzung der Leistungsfrist verletzt. Die Anschlussverpflichtung stand somit dem Grunde nach schon im Berufungsverfahren fest und kann daher (mangels Erschöpfung des Instanzenzuges) in diesem Beschwerdeverfahren nicht mehr hinterfragt werden (vgl. dazu auch das bei Walter / Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 342 angeführte hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl. 83/06/0118), weshalb auf die darauf abzielenden Beschwerdeausführungen nicht Bedacht genommen werden kann.

Bei der Bemessung der Leistungsfrist hatte die belangte Behörde auf die objektiven Gegebenheiten (technische Machbarkeit) abzustellen, nicht aber auf wirtschaftliche Erwägungen dahingehend Bedacht zu nehmen, dass dem Beschwerdeführer Zeit und Gelegenheit eingeräumt werde, das für ihn wirtschaftlich günstigste Projekt zu planen und auch (allenfalls gegen die Widerstände des Kleingartenvereines) durchzusetzen (vgl. dazu auch die bei Walter / Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 360 ff wiedergegebene hg. Judikatur). In diesem Sinn war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zur Bemessung der Leistungsfrist den Zeitaufwand geprüft hat, allenfalls sogar eine 150 m lange Anschlussleitung herzustellen und sich hiezu auf das eingeholte Gutachten gestützt hat. Der Beschwerdeführer bekämpft zwar das Gutachten ganz allgemein als mangelhaft und unzureichend, unterlässt es aber darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis der Sachverständige bei Vermeidung der gerügten Mängel gekommen wäre. Damit ist aber für den Verwaltungsgerichtshof die Relevanz der behaupteten Mängel iS des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG nicht erkennbar. Das gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Parteiengehörs.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. April 2005

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050126.X00

Im RIS seit

23.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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