Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 1980
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lehmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald A und andere wegen des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Harald A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 8. Feber 1979, GZ. 9 Vr 527/78- 58, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lehner, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten Harald A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 2. Jänner 1955 geborene Angestellte Harald A des Verbrechens nach § 6 (Abs. 1) SGG. (Punkt 1./a des Urteilssatzes) und des Vergehens nach § 9 Abs. 2 (richtig: Abs. 1) Z. 2 SGG. (Punkt 2./a des Urteilssatzes) schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen 1974 und 22. Mai 1978 in Heidenreichstein und in anderen Orten des Waldviertels
1.) vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar 200 Gramm Haschisch durch Weitergabe an den Wiederverkäufer Franz C, 75 Gramm Haschisch durch Weitergabe an den Wiederverkäufer Gerald D und mindestens 100 Gramm Haschisch durch Weitergabe an andere Personen, in solchen Mengen in Verkehr gesetzt hat, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte (Punkt 1./a);
2.) darüber hinaus unberechtigt ein Suchtgift, nämlich etwa 1.350 Gramm Haschisch, unberechtigt erworben und besessen hat (Punkt 2./a).
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf § 281 Abs. 1 Z. 2, 3, 4, 5, 10 und 11 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des eingangs genannten Angeklagten, der in keiner Richtung hin Berechtigung zukommt.
Den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer darin, daß in der Hauptverhandlung trotz seiner Verwahrung die Angaben des Udo E als Beschuldigter vor dem Untersuchungsrichter (Band I, ON. 3 d.A.) verlesen wurden. Damit wird aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, der die (gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgte) Verlesung eines Schriftstücks über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt in der Hauptverhandlung voraussetzt, nicht dargetan. Denn weder das Beschwerdevorbringen noch die Aktenlage bieten Anhaltspunkte dafür, daß das in Rede stehende und in der Hauptverhandlung verlesene Protokoll (vgl. Band I, 510 d.A.) über die seinerzeitige Vernehmung des Udo E durch den Untersuchungsrichter unter Umständen zustande kam, die auf Grund einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift die Nichtigkeit dieses gerichtlichen Vorerhebungsaktes bewirkten. Soweit der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang - zumindest dem Sinne nach - auch eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. behauptet, so übersieht er, daß eine entgegen § 252 Abs. 1 Z. 1 StPO. vorgenommene Verlesung des Protokolls über die Vernehmung eines (Mit-) Beschuldigten (oder Zeugen oder eines Gutachtens eines Sachverständigen) nicht unter Nichtigkeitssanktion steht, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob die Verlesung dieses Protokolls zulässig war oder nicht. Nur der Vollständigkeit halber sei aber bemerkt, daß Udo E zwar als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen werden sollte, ihm aber die Ladung nicht zugestellt werden konnte, weil er inzwischen in die Bundesrepublik Deutschland verzogen ist und sein neuer Aufenthaltsort nicht bekannt ist (vgl. Band I, ON. 55 d. A.).
Eine Nichtigkeit im Sinne der Z. 3 des § 281 Abs. 1 StPO. ist aber auch nicht darin gelegen, daß die Zeugin F anläßlich ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung (Band I, S. 501 f d.A.) auf ihr 'Entschlagungsrecht' nicht aufmerksam gemacht wurde (gemeint wohl: über die Bestimmung des § 153 StPO. nicht belehrt wurde), weil eine Verletzung der Vorschrift des § 153 StPO. nicht mit Nichtigkeit bedroht ist und die zitierte Vorschrift im übrigen nur den Zeugen, nicht aber den Angeklagten begünstigt, sodaß letzterer aus der Verweigerung einer Zeugnisbefreiung nach dieser Gesetzesstelle für sich kein Recht ableiten kann. Ebensowenig ist die bezeichnete Nichtigkeit durch eine Verletzung des § 250 StPO. gegeben, weil nach dem Inhalt des Hauptverhandlungs-Protokolls nur der Mitangeklagte Manfred A während der Einvernahme des Beschwerdeführers aus dem Verhandlungssaal entfernt wurde (vgl. Band I, S. 474 d.A.), der Beschwerdeführer hingegen die gesamte Hauptverhandlung im Sitzungssaal verbrachte. Schließlich vermag die Beschwerde eine solche Urteilsnichtigkeit auch nicht aus einer Verletzung des § 151 Z. 3 StPO. bei Vernehmung der Zeugen C und F darzutun. Nach dieser Bestimmung dürfen bei sonstiger Nichtigkeit der Aussage (nur) solche Personen als Zeugen nicht vernommen werden, die zur Zeit, in der sie das Zeugnis ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit außerstande waren, die Wahrheit anzugeben; es kommt somit auf die Aussage- und Wiedergabsfähigkeit des Zeugen im Zeitpunkt seiner Vernehmung an. Daß die Zeugen C und F aber in der Hauptverhandlung zur Angabe der Wahrheit außerstande gewesen sein sollten, läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Damit erweist sich aber auch das Vorbringen, Franz C sei in dem abgesondert gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Verdachtes des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SGG., somit bei anderen (früheren) Einvernahmen, angeblich zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung nicht in der Lage gewesen, weil er damals unter schwersten Entzugserscheinungen gelitten habe, als unerheblich, weil ein solcher Zustand im Zeitpunkt seiner im vorliegenden Verfahren erfolgten Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung ersichtlich nicht vorlag und in der Beschwerde auch nicht behauptet wurde. Eine frühere rechtskräftige Verurteilung des Zeugen C wegen falscher Beweisaussage vor Gericht würde gemäß § 170 Z. 3 StPO. nur seiner beeideten Vernehmung entgegenstehen; der Genannte wurde aber in der Hauptverhandlung unbeeidet vernommen (Band I, S. 486 d.A.), sodaß der Beschwerdeführer auch insoweit einen Verfahrensmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 3 des § 281 Abs. 1 StPO. nicht aufzuzeigen vermag. Letztlich versagt aber auch der Einwand, mit dem der vorerwähnte Nichtigkeitsgrund aus der - mit dem Hinweis auf das ihm obliegende Amtsgeheimnis begründeten -
Weigerung des als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten Josef G zur Bekanntgabe seiner Informanten (Band I, S. 517 d.A.) abzuleiten versucht wird. Denn die hier in Betracht kommenden Mitteilungen der ungenannt gebliebenen Vertrauenspersonen gegenüber diesem Zeugen (vgl. Band I, S. 19, 63 und 65 d.A.) waren schon mangels näherer Konkretisierung des nur ganz allgemein geäußerten Verdachts des Suchtgifthandels durch den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten Manfred A als Beweisgrundlage für die nunmehr angefochtenen Schuldsprüche nach §§ 6 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Z. 2 SGG. von vorneherein ungeeignet und wurden im Ersturteil zur Begründung dieser Schuldsprüche auch gar nicht herangezogen, sodaß sich die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf § 151 Z. 2 StPO. geltend gemachte, seiner Meinung nach in einer unzulässigen teilweisen Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gelegene Nichtigkeit keinesfalls zu seinem Nachteil auswirken konnte. Davon abgesehen kam eine darüber hinausgehende Entbindung des Zeugen G von seiner Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit durch seine Dienstbehörde gar nicht in Betracht, betrafen doch die übrigen, den Gegenstand seiner Zeugeneinvernahme bildenden Themen (so das Ergebnis der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer und die näheren Umstände bei der Einvernahme der - den Beschwerdeführer belastenden - Ayse F und des Beschwerdeführers durch die Sicherheitsbehörde; vgl. Band I, S. 513 bis 516 d.A.) nur solche dienstliche Angelegenheiten dieses Zeugen, zu deren Mitteilung er gegenüber dem Strafgericht als an diesen Erhebungen bzw. Vernehmungen beteiligter Gendarmeriebeamter ohnedies, ohne daß es seiner vorherigen Entbindung von der Amtsverschwiegenheit bedurft hätte, verpflichtet war (ÖJZ-LSK. 1976/84), womit die Frage der Zulässigkeit einer nur teilweisen Entbindung vorliegend gar nicht aktuell wurde.
Den weitläufigen Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. läßt sich entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer durch die vom Erstgericht beschlossene Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Udo E, Benno H, Josef I, Josef Max J und K sowie auf Beiziehung eines (gerichtsärztlichen) Sachverständigen (vgl. Band I, S. 519
d. A.) in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt fühlt. Auch insoweit schlägt die Beschwerde nicht durch.
Nach den für diese Beweisanträge angegebenen Beweisthemen sollte durch die beantragten Zeugen nachgewiesen werden, daß der Beschwerdeführer nicht mit Rauschgift handelte, während durch den (gerichtsärztlichen) Sachverständigen dargetan werden sollte, daß sich der Zeuge C, aber auch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Einvernahmen durch die Sicherheitsbehörde und den Untersuchungsrichter infolge ihrer Drogenabhängigkeit und der im Zusammenhang damit damals bei ihnen auftretenden Entzugserscheinungen in einem Zustand befanden, der eine wahrheitsgemäße Sachverhaltsdarstellung durch sie nicht zugelassen habe (Band I, S. 519 d.A.).
Diese Beweisthemen sind aber, wie das Erstgericht teils schon in seinem diese Beweisanträge abweisenden Zwischenerkenntnis (Band I, S. 521 d.A.), teils auch noch mit den dieses Zwischenerkenntnis ergänzenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (vgl. Band II, S. 8 bis 10 d.A.) -
zumindest im Ergebnis - zutreffend darlegt, für die vorliegenden Schuldsprüche des Beschwerdeführers bedeutungslos. Denn den Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SGG. gründet das Ersturteil vor allem auf die für unbedenklich und glaubwürdig erachteten (belastenden) Angaben der Zeugen C und D in der Hauptverhandlung (vgl. Band II, S. 6, 7 und 10 d. A.), wodurch die insoweit leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (der in der Hauptverhandlung den unberechtigten Erwerb und Besitz von Haschisch eingestand und nur den Weiterverkauf dieses Suchtgifts in Abrede stellte; vgl. Band I, S. 473, 474, 476, 477, 478 und 480 d.A.) für widerlegt angesehen wurde. Selbst wenn die beantragten Zeugen bestätigten, von einem Rauschgifthandel des Beschwerdeführers nichts zu wissen, könnten allein dadurch die den Beschwerdeführer insoweit belastenden Angaben der Zeugen C und D in der Hauptverhandlung (vgl. Band I, S. 488/489, 494 und 506/507 d.A.) nicht entkräftet werden, zumal diese Zeugen nach dem Inhalt des angeführten Beweisthemas konkret gar nicht zur Darlegung der Unrichtigkeit des von den Zeugen C und D in der Hauptverhandlung bekundeten Haschischverkaufs durch den Beschwerdeführer und somit auch nicht zur Widerlegung ihrer bezüglichen Aussagen, sondern vielmehr nur ganz allgemein zum Nachweis darüber geführt wurden, daß der Beschwerdeführer - nach dem Wissen dieser Zeugen - nicht mit Rauschgift gehandelt haben soll.
Da sich - wie erwähnt - der Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SGG.
vor allem auf die (belastenden) Angaben der Zeugen C und D in der Hauptverhandlung und jener wegen Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SGG. nicht zuletzt auf sein diesbezügliches Geständnis stützt, war aber auch die Beiziehung des beantragten (gerichtsärztlichen) Sachverständigen zu dem hiefür angegebenen Beweisthema entbehrlich. Denn Anhaltspunkte dafür, daß beim Zeugen C und beim Beschwerdeführer ein auf Drogenabhängigkeit und im Zusammenhang damit auf Entzugserscheinungen zurückzuführender Zustand, der sie zu wahrheitsgemäßen Angaben unfähig machte, auch noch in der Hauptverhandlung vorlag, finden sich nach der Aktenlage nicht, werden zudem vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet und fänden im übrigen auch in seinem zum Antrag auf Beiziehung eines gerichtsärztlichen Sachverständigen bekanntgegebenen Beweisthema keine Deckung. Der Beschwerdeführer konnte somit auch durch die Abweisung dieses Beweisantrages in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt werden.
Mit seinen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. ist der Beschwerdeführer gleichfalls nicht im Recht. Entgegen der Behauptung in der Mängelrüge läßt das Ersturteil bei der Würdigung der verschiedenen, teils als Beschuldigter, teils als Zeuge zu dem hier relevanten Sachverhalt abgelegten Aussagen des Franz C keineswegs außer acht, daß dessen Angaben nicht immer gleichlautend waren (vgl. Band II, S. 7 d.A.). C gestand zwar im Zuge seiner ersten Einvernahmen als Beschuldigter vor dem Untersuchungsrichter zunächst nur zögernd ein, dem Beschwerdeführer wiederholt Haschisch verkauft zu haben (vgl. Band I, S. 139, 141 d. A.), wobei seine Angaben über die Menge des dem Beschwerdeführer überlassenen Haschisch schwankten; er bekundete aber schon bei seiner folgenden Vernehmung als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter, vom Beschwerdeführer insgesamt 200 Gramm Haschisch zum Weiterverkauf übernommen zu haben (Band I, S. 190 unten d.A.), und hielt diese Darstellung auch als Zeuge in der Hauptverhandlung aufrecht (Band I, S. 488/489 d.A.), ohne daß insoweit von Widersprüchen in den Angaben dieses Zeugen gesprochen werden könnte. Der Beschwerdeführer gab in der Hauptverhandlung ausdrücklich zu, von C wiederholt Haschisch gekauft zu haben; Abweichungen in den Angaben über die Menge des von ihm solcherart erworbenen und besessenen Suchtgifts fallen aber bei dem in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommenden Schuldspruch (auch) wegen Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SGG. deshalb nicht ins Gewicht, weil die Suchtgiftmenge für diesen Vergehenstatbestand nicht von entscheidender Bedeutung ist, sofern es sich - wie dies im vorliegenden Fall schon nach dem bezüglichen Geständnis des Beschwerdeführers zutrifft - um eine an sich überhaupt erfaßbare Menge handelt (ÖJZ-LSK. 1975/109). Somit erübrigten sich im Ersturteil nähere, diese abweichenden Angaben betreffende Erörterungen über die vom Beschwerdeführer erworbenen und besessenen Haschischmengen. Worin die in der Mängelrüge behauptete und nach Meinung des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Widersprüchlichkeit in den belastenden Angaben des Zeugen Gerald D gelegen sein soll, läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Dieser Zeuge hat nämlich sowohl vor dem Untersuchungsrichter (Band I, S. 216 d.A.) als auch in der Hauptverhandlung (Band I, S. 506/507 d.A.) im wesentlichen gleichlautend bekundet, wiederholt vom Beschwerdeführer Haschisch (in einer Gesamtmenge von etwa 75 Gramm) käuflich erworben zu haben. Erörterungsbedürftige Widersprüche in den Angaben dieses Zeugen sind somit nicht zu erkennen. Der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider ist es belanglos, von wem er die den Gegenstand seines Schuldspruchs nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SGG. bildenden Suchtgiftmengen im einzelnen erworben hat. Davon abgesehen kann dem Ersturteil ohnedies mit ausreichender Deutlichkeit die durch die Verfahrensergebnisse gedeckte Feststellung entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer die zu Punkt 2./a) des Urteilssatzes angeführte Haschischmenge von insgesamt etwa 1.350 Gramm von Franz C erworben hat (Band II, S. 6 d.A.). Daß im Ersturteil die Rolle des Benno H bei diesen Suchtgifttransaktionen (allenfalls als Hintermann) nicht näher präzisiert wurde, vermag nach dem Vorgesagten eine Undeutlichkeit in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO., wie sie die Beschwerde releviert, nicht zu begründen.
Im übrigen wird dem Beschwerdeführer laut dem Schuldspruch zu Punkt 2./a) nicht, wie er in seiner Beschwerde aktenwidrig behauptet, der unbefugte Erwerb und Besitz von 1,5 Kilogramm, sondern (nur) etwa von 1,35 Kilogramm Haschisch angelastet (vgl. den Urteilssatz, Band II, S. 2 d.A., und die Urteilsfeststellungen zu diesem Faktum, Band
II, S.
6 d.A.). Da - wie dargetan - ein Schuldspruch nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SGG. eine präzise Feststellung der vom Täter erworbenen und besessenen Suchtgiftmengen gar nicht erfordert, kann der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund einen Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. bewirkenden Begründungsmangel in bezug auf die den Umfang des von ihm erworbenen und besessenen Suchtgifts betreffende Urteilsfeststellung, die das Ersturteil ausdrücklich nur als ungefähre Mengenangabe verstanden wissen will, nicht ableiten. Der Beschwerdeführer hat nach den nicht zuletzt auf seinem auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen Geständnis beruhenden Urteilsfeststellungen von Franz C wiederholt und in größerem Umfang Haschisch gekauft. Daher bedurfte die Feststellung, daß C dem Beschwerdeführer als 'Dealer' bekannt war, keiner weiteren Begründung, sodaß auch insoweit die Mängelrüge versagt. Die Urteilsannahme über das Wissen des Beschwerdeführers um die Dealereigenschaft des Gerald D findet in den Verfahrensergebnissen ausreichende Deckung, hat doch der Beschwerdeführer selbst erklärt, daß D auch anderen Personen Haschisch verkauft hatte (Band I, S. 93 d. A.). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde die Frage der Verläßlichkeit der (belastenden) Angaben des Zeugen C im Ersturteil hinreichend erörtert; darin werden - und dies sogar mit ausführlicher Begründung - auch die Erwägungen des Erstgerichtes dargelegt, die es bestimmte, diesem Belastungszeugen Glaubwürdigkeit zuzubilligen und die - den Weiterverkauf von Haschisch - leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers für widerlegt anzusehen (vgl. Band II, S. 6 bis 8 d.A.). Mit Recht konnte das Ersturteil in diesem Zusammenhang noch ins Treffen führen, daß der Beschwerdeführer, soweit es den Weiterverkauf von Haschisch betrifft, auch vom Zeugen Gerald D ganz eindeutig belastet wurde, sodaß insoweit Franz C keineswegs als einziger Belastungszeuge auftrat.
Die Feststellung, daß der Beschwerdeführer über die an Franz C und Gerald D abgegebenen Haschischmengen hinaus auch noch mindestens 100 Gramm dieses Suchtgifts anderen (unbekannt gebliebenen) Personen weitergegeben hat, leitete das Ersturteil - von der durchaus realistischen Annahme eines wöchentlichen Eigenbedarfs des Beschwerdeführers von etwa 30 Gramm Haschisch ausgehend - einerseits aus einem Vergleich der von ihm insgesamt erworbenen Suchtgiftmenge mit seinem Eigenbedarf und andererseits aus seiner finanziellen Situation ab, die ihn - wie schon die entgeltliche Abgabe eines Teils des Suchtgifts an Franz C und Gerald D zeigte - ersichtlich veranlaßte, den zur Deckung seines eigenen Suchtgiftbedarfs erforderlichen Aufwand zumindest teilweise durch den gewinnbringenden Verkauf von Haschisch zu finanzieren (vgl. Band II, S. 7 und 10/11 d.A.). Darüber hinaus konnte sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang auch auf die eigene Darstellung des Beschwerdeführers stützen (vgl. Band II, S. 7 d.A.), derzufolge er wiederholt verschiedenen Personen seines Bekanntenkreises (nach seiner Darstellung allerdings unentgeltlich) Haschisch zum Konsum überlassen hat (vgl. Band I, S. 474, 477, 480 und 481 d.A.). Somit findet auch die Feststellung über die Weitergabe von weiteren 100 Gramm Haschisch durch den Beschwerdeführer an unbekannt gebliebene Personen entgegen dem bezüglichen Vorbringen in der Mängelrüge im Ersturteil eine schlüssige und denkrichtige Begründung, sodaß auch insoweit der Vorwurf eines Begründungsmangels versagt. Es ist dem Erstgericht aber auch beizupflichten, daß es der vom Beschwerdeführer nunmehr vermißten Feststellungen darüber, ob er seinerzeit seinem in Saudi-Arabien aufhältigen Bruder Manfred A in einem Paket Haschisch zukommen ließ, nicht bedurfte, weil dieser in der Anklageschrift nur illustrationsweise erwähnte Vorfall (vgl. Band I, S. 453
d. A.) nicht ausdrücklich unter Anklage gestellt wurde, und das Ersturteil im übrigen einen Schuldspruch des Beschwerdeführers (auch) wegen Überlassens von Suchtgift an einen zu dessen Bezug nicht Berechtigten im Sinne der Z. 1 des § 9 Abs. 1 SGG. nicht enthält. Schlie ßlich erübrigten sich auch nähere Erörterungen der Aussage des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten Josef G über den Inhalt der Aussagen der Zeugin F vor der Sicherheitsbehörde sowie über ihren Zustand und ihre Aussagefähigkeit im Zeitpunkt ihrer damaligen Einvernahmen (vgl. Band I, S. 515 d.A.), weil das angefochtene Urteil die den Beschwerdeführer betreffenden Schuldsprüche nach §§ 6 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Z. 2 SGG.
- wie bereits erwähnt - weder auf die in diesem Zusammenhang nunmehr in der Beschwerde relevierte Zeugenaussage des Josef G noch auf die von diesem Zeugen wiedergegebenen Bekundungen der Zeugin F vor der Sicherheitsbehörde gründet. Somit verfehlt die Mängelrüge auch insoweit mit dem gegen das Ersturteil gerichteten Vorwurf einer Unvollständigkeit im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. den Kern der Sache.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge schließlich ganz allgemein dadurch für beschwert erachtet, daß sich das Ersturteil 'nicht mit den gesamten Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandergesetzt hat', übersieht er, daß das Gericht gemäß § 270 Abs. 2 Z. 5
StPO. keineswegs verhalten ist, in den Urteilsgründen alle durch das Beweisverfahren hervorgekommene Umstände einer Erörterung zu unterziehen und etwa auf alle Einzelheiten einer Aussage einzugehen und zu allen Punkten einer solchen Stellung zu nehmen, vor allem wenn sie keine entscheidenden Tatsachen betreffen. Es genügt vielmehr, wenn im Urteil - in gedrängter Darstellung - die für die Unterstellung unter ein bestimmtes Strafgesetz entscheidenden Tatsachen bezeichnet werden, die das Gericht als erwiesen annimmt, und die Gründe angeführt werden, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme führten. Dieser Verpflichtung ist das Ersturteil nach dem Vorgesagten im zureichenden Maß nachgekommen. In seiner Rechtsrüge bestreitet der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. zunächst die objektive Eignung der dem Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SGG. zugrundeliegenden Haschischmenge von 375 Gramm zur Herbeiführung der in dieser Gesetzesstelle umschriebenen (abstrakten) Gemeingefahr; außerdem behauptet er der Sache nach Feststellungsmängel des Ersturteils in bezug auf den zur Verwirklichung des vorerwähnten Verbrechenstatbestandes erforderlichen Gefährdungsvorsatz.
Dem ersten Beschwerdeeinwand ist entgegenzuhalten, daß nach forensischer Erfahrung bei Haschisch die zur Herbeiführung der abstrakten Gemeingefahr erforderliche 'Grenzmenge', die notwendig ist, damit ein größerer Personenkreis, d.s. etwa 30 bis 50 Personen, der Sucht zugeführt werden kann, etwa bei 100 Gramm liegt (vgl. Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, zu § 6 SGG., S. 550, und die dort zitierte Judikatur). Die vom Beschwerdeführer nach dem Inhalt seines Schuldspruchs nach § 6 Abs. 1 SGG. (Punkt 1./a des Urteilssatzes) in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge (von 375 Gramm Haschisch) stellt demnach ein Vielfaches dieser Grenzmenge dar. Die Weitergabe der insgesamt 375 Gramm Haschisch durch ihn erfolgte zwar in Teilmengen, somit in mehreren einzelnen Tathandlungen; der Tatbestand des § 6 Abs. 1 SGG. kann aber auch durch eine Folge von Einzelakten verwirklicht werden, mit denen der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg (Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr) nach und nach erreicht, ohne daß in jedem einzelnen Fall oder doch zumindest in einem dieser Fälle eine die vorerwähnte 'Grenzmenge' erreichende oder übersteigende Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt wird. Für die Annahme einer solchen, durch mehrere Einzelakte herbeigeführten (fortlaufenden) Tatbestandsverwirklichung, bei der sich die einzelnen Teilakte rechtlich als eine Einheit darstellen, ist entscheidend, daß sich die einzelnen Tathandlungen objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität fortsetzen und auf der subjektiven Tatseite der - zumindest bedingte - Tätervorsatz auch jeweils den an die bewußt kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfaßt (RZ. 1979/73 = ÖJZ-LSK.1979/287).
Da das Ersturteil nach dem darin festgestellten, dem Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SGG. (Punkt 1./a des Urteilssatzes) zugrundeliegenden Sachverhalt ersichtlich von einer solchen, zur Addition aller vom Beschwerdeführer durch die von seinem Schuldspruch nach § 6 Abs. 1 SGG erfa ßten Einzelakte in Verkehr gesetzten und demnach tatgegenständlichen Haschischmengen führenden Tatbestandsverwirklichung ausging, war die (objektive) Eignung des zwar aus einzelnen Teilakten bestehenden, rechtlich aber als Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens, das den Gegenstand des Schuldspruches des Beschwerdeführers nach § 6 Abs. 1 SGG bildet, zur Herbeiführung der nach der vorzitierten Gesetzesstelle erforderlichen Gemeingefahr nach dem Vorgesagten an Hand der Gesamtmenge des dort angeführten, von ihm in Verkehr gesetzten Haschisch (von 375 Gramm) zu prüfen und im Hinblick auf den - wie dargelegt - insgesamt um ein Vielfaches über der sogenannten 'Grenzmenge' liegenden Umfang auch zu bejahen. Bemerkt sei noch, daß Entgeltlichkeit oder eine gewinnsüchtige oder auf einen sonstigen materiellen Vorteil gerichtete Absicht kein Tatbestandserfordernis des § 6 Abs. 1 SGG darstellt und somit ein Inverkehrsetzen im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle auch durch ein - im vorliegenden Fall für einen Teil der vom Schuldspruch des Beschwerdeführers nach § 6 Abs. 1 SGG. erfaßten Einzelakten in Betracht kommendes - unentgeltliches Überlassen von Haschisch zum Zwecke des Konsums im Freundeskreis erfolgen kann (ÖJZ-LSK. 1978/83 und 84). Dem Erstgericht haften aber auch keine Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite an. Denn das Erstgericht hat auf zureichender Beweisgrundlage und mit mängelfreier Begründung festgestellt, daß dem Beschwerdeführer Franz C und Gerald D, denen er jeweils größere Haschischmengen verkaufte, als 'Dealer' bekannt waren (Band II, S. 6 d. A.), die das von ihm erworbene Haschisch - zumindest zum Teil - weiterverkaufen werden, und daß der Beschwerdeführer unter diesen Umständen mit dem Bewußtsein handelte, daß durch den Verkauf von größeren Suchtgiftmengen an ihm als Wiederverkäufer bekannte Personen eine Gemeingefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 SGG. resultieren konnte (vgl. Band II, S. 11 d.A.), war er doch nach den konkreten Tatumständen letztlich weder willens noch in der Lage, die mit der Weitergabe von größeren Haschischmengen verbundene Gefahr jederzeit so weit zu begrenzen, daß sie das Ausmaß einer Gemeingefahr nicht erreichen konnte. Von einem - zur Annahme eines auf Herbeiführung einer Gemeingefahr gerichteten Vorsatzes nicht ausreichenden - bloßen Wissen des Beschwerdeführers um die rein theoretische Möglichkeit einer solchen, zur Herbeiführung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung geeigneten Art der Weiterverbreitung der von ihm abgegebenen Suchtgiftmengen kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung angesichts der vorerwähnten Urteilsfeststellungen wohl keine Rede sein.
Die in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, seine Vorhaftzeit sei nicht ordnungsgemäß angerechnet worden, wird nicht näher präzisiert, sodaß nicht erkennbar ist, worin er insoweit einen Rechtsirrtum erblickt. Ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StGB. liegt nach der Aktenlage jedenfalls nicht vor. Wogegen sich die unter demselben Nichtigkeitsgrund erhobene Rüge der 'vom Erstgericht angestellten Berechnungsweise' richtet, kann der Beschwerde mangels näherer Konkretisierung des Vorbringens nicht entnommen werden. Sollte damit eine rechtsirrige Festsetzung der Geldstrafe (Verfallsersatzstrafe) behauptet werden, so ist die Beschwerde nicht im Recht, weil das Ersturteil der Bemessung des Wertersatzes für die den Gegenstand des Schuldspruches des Beschwerdeführers nach § 6 Abs. 1 SGG (Punkt 1./a des Urteilssatzes) bildenden Haschischmengen von insgesamt 375 Gramm - da weder das unter diesen Schuldspruch fallende Suchtgift selbst noch die vom Beschwerdeführer aus dessen Verkauf erzielten Erlöse sichergestellt werden konnten und sich das Erstgericht nach den Verfahrensergebnissen ersichtlich auch nicht zu einer verläßlichen Feststellung der einzelnen Verkaufserlöse in der Lage sah - rechtsrichtig den gemeinen (Handels-)Wert dieses Suchtgifts zugrunde gelegt hat (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/338, 1978/156), den es mit dem für Haschisch erzielbaren Wiederverkaufspreis von durchschnittlich 50 S pro Gramm gleichsetzte (vgl. Band II, S. 12 d. A.).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Harald A nach §§ 28 StGB., 6 Abs. 1 SGG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Jahr sowie gemäßPar 6 Abs. 4 SGG. zu einer (Verfallsersatz -)Geldstrafe in der Höhe von 18.750 S, wobei gemäß § 6 Abs. 5 SGG. die Ersatzstrafe für diese Geldstrafe mit 3 (drei) Monaten festgesetzt wurde.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Verleitung des Franz C, die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis zu Punkt 2./a des Schuldspruches. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte Harald A die schuldangemessene Herabsetzung der über ihn gemäß § 6 Abs. 1 SGG. verhängten Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe, wie der Berufungswerber im Ergebnis selbst einräumt, im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt. Von einer Tatbegehung in einer einem Schuldausschließungsgrund nahekommenden Zwangslage kann nach der Aktenlage keine Rede sein;
ebensowenig kann gesagt werden, daß den Berufungswerber bloß eine geringe Schuld treffe. Der Schuldgehalt der Straftaten des Berufungswerbers in Verbindung mit der einschlägigen Vorstrafe - die zwar vom März 1975 datiert, wobei Harald A jedoch mit den vorliegend abgeurteilten neuen Straftaten schon im Jahre 1974 begonnen hat (vgl. Band II, S. 2 d.A.) - erfordert vielmehr die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr, zumal die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung in keiner Weise gegeben sind und auch vom Berufungswerber selbst nicht behauptet werden. Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß ist daher schuld- und tätergerecht, weshalb der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte. Es war mithin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02462European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00166.79.0131.000Dokumentnummer
JJT_19800131_OGH0002_0120OS00166_7900000_000