TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/2 2003/10/0021

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
24/01 Strafgesetzbuch;

Norm

ABGB §143 Abs2;
ABGB §143;
ABGB §530;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
SHG Stmk 1998 §28;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;
StGB §198;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der M A in G, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in 8045 Graz, Andritzer Reichsstraße 42, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 2002, Zl. FA 11A-32-539/01-24, betreffend Aufwandersatz nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 2002 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (BH) vom 22. Februar 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 35 Abs. 1 und 28 Z. 2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (in der Folge: SHG), teilweise Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin an den Sozialhilfeverband Leibnitz für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2001 einen monatlichen Aufwandersatz in der Höhe von EUR 180,23, für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Oktober 2002 in Höhe von EUR 175, 42 und ab 1. November 2002 in Höhe von EUR 180,23 zu leisten habe.

Nach der Begründung - soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - gehe aus der Pflegeheimanzeige vom Juli 2000 im Wesentlichen hervor, dass sich Mathilde A. (die im Jahre 1920 geborene Mutter der Beschwerdeführerin) seit 14. Juni 2000 stationär im Landeskrankenhaus W., Chirurgische Abteilung, befinde. Als Leiden seien "Amputation Großzehe und linker Vorfuß" sowie "Diabetes" angeführt. Die Patientin könne nicht in häusliche Pflege abgegeben und auch nicht am derzeitigen Pflegeplatz belassen werden. Die Sachwalterin habe sich mit der Verlegung in das Pflegeheim einverstanden erklärt.

Die Mutter der Beschwerdeführerin beziehe eine Mindestpension sowie das Pflegegeld der Stufe 3 (inzwischen auf Stufe 5 erhöht).

Mit Bescheid der BH vom 31. Juli 2000 sei Mathilde A. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten der Unterbringung und Pflege in einem näher genannten Pflegeheim ab 17. Juli 2000 gewährt worden. Daraus resultiere ein monatlicher Aufwand des Sozialhilfeverbandes von ca. S 14.000,--.

Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen eines gemäß § 28 SHG eingeleiteten Aufwandersatzverfahrens mit Schreiben vom 16. April 2001 unter anderem mitgeteilt, sie sei seit ihrer Geburt von ihren Eltern "lieblos, brutal, grauslich, unmenschlich, benachteiligt, etc." behandelt worden. Sie sei sowohl von ihrer Mutter als auch von ihrem Vater "brutal behandelt" worden. Ihre Eltern - Mutter als auch Vater - hätten ihre Sorgepflichten gegenüber der Beschwerdeführerin stark vernachlässigt, diese "brutal behandelt, geschlagen und mit Kraftausdrücken überhäuft". Aus diesem Grund sei sie ihrer Ansicht nach nicht verpflichtet, einen Rückersatz an den Sozialhilfeverband zu leisten.

Die BH habe darauf hin am 25. Mai 2001 einen Erhebungsauftrag an das Gemeindeamt R. gerichtet. Dieses habe mit Schreiben vom 30. Mai 2001 (unterfertigt vom Bürgermeister) unter anderem mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin im Haushalt der Eltern aufgehalten habe. Der genaue Zeitpunkt, wann und warum sie das Elternhaus verlassen habe, sei nicht bekannt. Für ihre Lebenshaltungskosten seien für einen Großteil der Zeit sicher die Eltern aufgekommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei eine fürsorgliche Mutter gewesen, die immer für ihre Tochter gekocht und gewaschen habe. Der Beschwerdeführerin sei durch ihre Eltern auch eine in ihrer Kinder- und Jugendzeit übliche Schul- bzw. Berufsausbildung ermöglicht worden. Die Beschwerdeführerin habe die Volks- und Hauptschule besucht und im Landeskrankenhaus als Sekretärin gearbeitet.

Am 10. Juli 2001 sei mit Stefanie L. (der Stiefschwester der Beschwerdeführerin) bei der BH eine Niederschrift aufgenommen worden. Stefanie L. habe unter anderem angegeben, ihr Stiefvater habe ihre Mutter und ihre Stiefgeschwister oft geschlagen. Ihr Stiefvater sei oft alkoholisiert nach Hause gekommen. Ihre Stiefgeschwister hätten sicher keine leichte Kindheit gehabt. Die Mutter habe sich bemüht, auf ihre Kinder zu schauen, sei aber selber das Opfer ihres Gatten gewesen. Ob sie die Kinder auch selbst geschlagen habe, könne die Zeugin nicht beurteilen, da sie nicht im selben Haushalt gelebt habe. Sie sei bei ihren Großeltern aufgewachsen.

Am 13. Juli 2001 sei mit Elisabeth M. (der jüngsten Schwester der Beschwerdeführerin) bei der BH eine Niederschrift aufgenommen worden. Elisabeth M. habe im Wesentlichen angegeben, dass ihr Vater ein fleißiger Zimmermann gewesen sei. Im Nebenerwerb sei hauptsächlich von der Mutter eine kleine Landwirtschaft bewirtschaftet worden. Die Mutter sei immer für die Kinder da gewesen. Die Eltern hätten ihr und der Beschwerdeführerin den Besuch der Handelsschule ermöglicht. Ihre Schwester (die Beschwerdeführerin) habe sogar ihre eigene außereheliche Tochter gleich nach deren Geburt den Eltern zur vollständigen Pflege und Erziehung anvertraut. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Beschwerdeführerin geschlagen worden sei, sie sei eher aus gesundheitlichen bzw. nervlichen Gründen "bevorzugt behandelt" worden. Da die Stiefschwester Stefanie L. bei den Großeltern aufgewachsen sei, könne sie weniger zu den "ganz intakten" Familienverhältnissen sagen.

Am 25. Juli 2001 habe Maria A. (eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin) bei der BH unter anderem angegeben, dass ihre Eltern der Beschwerdeführerin den Besuch einer Handelsschule in Graz ermöglicht hätten. Die Beschwerdeführerin habe die Pflege ihres außerehelichen Kindes voll und ganz den Eltern übertragen. Sie sei nur alle vierzehn Tage auf Besuch gekommen und habe lediglich einen kleinen Kostenbeitrag geleistet.

Der Bürgermeister der Gemeinde V. habe der BH mit Schreiben vom 14. November 2001 mitgeteilt, dass er bezüglich der behaupteten Vernachlässigung der Unterhaltspflicht der Eltern der Beschwerdeführerin gegenüber dieser keine derartigen Feststellungen gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei stets - der damaligen Zeit entsprechend - gut gekleidet gewesen und habe niemals einen vernachlässigten Eindruck gemacht.

Die Beschwerdeführerin habe am 26. November 2000 zu den Ermittlungsergebnissen eine Stellungnahme abgegeben, wonach sich die von ihr geschilderten Vorgänge nicht nur auf die 50er und 60er Jahre beschränkten, sondern sich auch in den 70er, 80er und 90er Jahren fortgesetzt hätten. Sie habe ihre "brutalen Erlebnisse" hinlänglich in ihren schriftlichen Eingaben mitgeteilt. Sie habe schon seit Jahren keinen Kontakt zu ihren Schwestern bzw. zu ihrer Familie. Auf Grund der schlechten Behandlung im Elternhaus sei sie sehr kränklich und müsse viele Arztkosten zahlen. Nunmehr würden weitere Zahlungsverpflichtungen auf sie zukommen, wie etwa Kredite, weitere Kosten der Wohnungssanierung, Kuraufenthalt, erhöhte Wohnungsrückzahlung, Reparaturkosten für das gesamte Haus, feuerpolizeiliche Schutzmaßnahmen, Autoerhaltungskosten etc. Sie sei allein stehend und müsse ihre finanziellen Belastungen selbst tragen. Die Einweisung ihrer Mutter in das Pflegeheim sei stillschweigend und ohne ihr Wissen erfolgt.

Am 29. November 2001 habe die Beschwerdeführerin bei der BH angegeben, ihre Mutter habe sie "stark misshandelt, sie verstoßen, sich nicht um sie gesorgt, sie stark vernachlässigt und hungern lassen". Sie habe nichts Gescheites zum Anziehen bekommen. Ihre Schwestern "mit Anhang" hätten mitgeholfen, sie zu schlagen und zu quälen. Sie sei daher nicht verpflichtet, einen Rückersatz zu leisten. Sie habe für ihre Wohnung einen weiteren Kredit aufnehmen müssen, auch die Einrichtungsgegenstände bedürften dringend einer Erneuerung. Die Nachrüstung im Zusammenhang mit feuerpolizeilichen Schutzmaßnahmen erfordere einen Aufwand in Höhe von S 5,5 Millionen.

Über Vermittlung der Sachwalterschaft habe die Mutter der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2001 im Wesentlichen angegeben, ihre Tochter (Beschwerdeführerin) habe bis zu ihrem 16. Lebensjahr im elterlichen Haushalt gewohnt. Dabei seien die Eltern für alle Lebenshaltungskosten aufgekommen. Die weitere Ausbildung habe sich die Beschwerdeführerin selbst finanziert. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe bis zu deren 16. Lebensjahr "alles Nötige" für diese getan.

Die (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 21. Jänner 2002 zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen Stellung genommen. Dabei sei von ihr zunächst der Wahrheitsgehalt der von den Gemeinden erteilten Auskünfte bezweifelt worden. Zu den Angaben ihrer Stiefschwester Stefanie L. habe die Beschwerdeführerin bemerkt, dass diese nicht zu einem Pflegekostenersatz herangezogen werde und daher auch nicht interessiert sei, beschönigende Aussagen zu machen. Aus deren Ausführungen sei wenigstens im Ansatz erkennbar, unter welchen "unvorstellbar grausamen Umständen" die Beschwerdeführerin habe aufwachsen müssen. Gegenüber der jüngsten Schwester der Beschwerdeführerin Elisabeth M. sei gleichfalls ein Pflegekostenersatzverfahren anhängig, weshalb diese im eigenen Interesse nicht im Geringsten daran interessiert sei, Fakten über das "Martyrium der ungeliebten Schwester" (Beschwerdeführerin) preiszugeben. Bezüglich der unehelichen Tochter der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass diese keineswegs von der Beschwerdeführerin den Eltern anvertraut worden sei. Auf die Beschwerdeführerin sei vielmehr ein derartiger Druck ausgeübt worden, dass sie es vorerst nicht gewagt habe, das Kind bei sich zu behalten. An den Angaben der zweiten Schwester der Beschwerdeführerin Maria A. sei auffallend, dass sich deren Angaben inhaltlich ziemlich genau mit den Angaben von Elisabeth M. deckten. Man könne sich deshalb des Eindruckes nicht erwehren, dass hier eine Absprache getroffen worden sei. Festzuhalten sei auch, dass die Beschwerdeführerin nie behauptet habe, dass die Familie so arm gewesen sei, dass es gar nicht möglich gewesen wäre, die Grundbedürfnisse eines Kindes zu decken, sondern sie ein "nicht gewolltes Kind" gewesen sei, dem jegliche Fürsorge oder gar Zuwendung verweigert worden sei und das körperlichen Misshandlungen und Beschimpfungen ausgesetzt gewesen sei. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit Elisabeth M. und deren Ehemann einen Übergabsvertrag abgeschlossen habe. Danach seien persönliche Versorgungsleistungen dann zu erbringen, wenn die Übergeberin aus Alters- oder Gesundheitsgründen zur Selbstversorgung nicht mehr in der Lage sei. Daraus ergebe sich, dass ausschließlich Elisabeth M. und deren Ehemann zur Ersatzpflicht heranzuziehen seien. Es stehe ihnen frei, einen Teil der Kosten aus der Vermietung der von der Mutter der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommenen Räumlichkeiten durch Vermietung zu lukrieren. Der Wert der übergebenen Liegenschaft habe 1,042.597,33 Schilling betragen. Dieser Betrag hätte ausgereicht, die Versorgungskosten der Mutter in einem Pflegheim für mehr als sechs Jahre sicherzustellen. Da die Mutter der Beschwerdeführerin unmittelbar nach Abschluss des Übergabsvertrages aufgrund eines Zerwürfnisses mit ihrer Tochter ausgezogen sei und in einem privaten Altenheim gewohnt habe, falle auf, dass es bisher noch zu keiner vertragsmäßigen Gegenleistung gekommen sei. Durch den Übergabsvertrag sei jegliche Erbmöglichkeit der Beschwerdeführerin ausgeschlossen worden. Sie rege an, die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter zu überprüfen. Diese sei weder bettlägerig noch bedürfe sie einer besonderen ärztlichen Betreuung, die nur in einem Heim gewährleistet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei auch aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, für die Pflegkosten für ihre Mutter aufzukommen. Sie leide an einer Unzahl von Erkrankungen, welche kostenintensive Behandlungen erforderten. Allein die Kosten für Rezeptgebühren würden monatlich rund S 1.300,-- betragen. Dazu kämen näher aufgeschlüsselte Kosten für die Erhaltung eines PKW's, den die Beschwerdeführerin schon deswegen benötige, weil es ihr untersagt sei schwer zu tragen. Sie habe sich auch eine neue Zahnbrücke anfertigen lassen müssen, wofür Kosten in Höhe von S 60.000,-- bis S 70.000,-- auflaufen würden. Ferner müsse sie eine neue Trifokalbrille anschaffen, wofür Kosten in Höhe von S 10.000,-- erforderlich seien. Für eine neue Waschmaschine müssten weitere S 10.000,-- in Anschlag gebracht werden. Dazu kämen unter anderem die Kosten für die Hilfe einer Putzfrau, Rundfunkgebühr, Straßenbahnmonatsmarke, sowie die bereits erwähnten Wohnungsverbesserungskosten.

Mit Bescheid der BH vom 22. Februar 2002 sei die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, eine einmalige Rückersatzleistung in Höhe von EUR 3.874,89 für den Zeitraum August 2000 bis Jänner 2002 und eine monatliche Rückersatzleistung von EUR 215,27 ab 1. Februar 2002 zu erbringen. Nach der Begründung dieses Bescheides werde die Mutter der Beschwerdeführerin seit ihrer Aufnahme im Pflegeheim aus Mitteln des Sozialhilfeverbandes unterstützt, wobei die täglichen Kosten derzeit EUR 67,22 betragen würden. Die Sozialhilfeunterstützung betrage monatlich durchschnittlich EUR 917,41. Das Kostenrückersatzverfahren habe ergeben, dass Stefanie L. über kein eigenes Einkommen verfüge und daher nicht rückersatzpflichtig sei. Elisabeth M. leiste monatlich einen Rückersatz in der Höhe von EUR 195,49. Das Verfahren bezüglich Maria A. sei derzeit noch im Gange. Nach dem Übergabsvertrag vom 19. März 1990 seien die persönlichen Versorgungsleistungen für die Mutter der Beschwerdeführerin durch Elisabeth M. und deren Ehegatten dann zu erbringen, wenn die Übergeberin aus Alters- oder Gesundheitsgründen zur Selbstversorgung nicht mehr in der Lage sei. Sinngemäß beziehe sich diese Verpflichtung auf die häusliche Pflege, wobei daraus keine Verpflichtung zur Übernahme der Anstaltspflegekosten abgeleitet werden könne. Daher seien neben der Hilfeempfängerin deren Erben und Kinder, somit auch die Beschwerdeführerin im Sinne des § 28 SHG ersatzpflichtig. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrem 16. Lebensjahr gemeinsam mit ihren beiden Schwestern Maria A. und Elisabeth M. im elterlichen Haushalt gewohnt. Nach der Pflichtschule habe sie die Handelsschule in Graz besucht. Danach habe sie im Landeskrankenhaus W. und in weiterer Folge im Landeskrankenhaus G. gearbeitet. Den Eingaben der Beschwerdeführerin folgend, habe es sich um "stark zerrüttete" Familienverhältnisse gehandelt, welche sich in Gewalt und Drohungen seitens des Vaters und anderer Familienmitglieder gegenüber der Beschwerdeführerin geäußert hätten. Dies sei auch von deren Stiefschwester Stefanie L. bestätigt worden. Danach sei der Vater der Beschwerdeführerin oft alkoholisiert nach Hause gekommen und habe Gattin und Kinder misshandelt. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich bemüht, auf die Kinder zu schauen, sei aber selbst Opfer ihres Gatten gewesen. Nach den Angaben der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin seien Misshandlungen durch die Mutter nicht bestätigt worden. Anfragen bei den Gemeindeämtern von R. und V. hätten weder Hinweise ergeben, dass die Mutter der Beschwerdeführerin gegenüber dieser ihre Sorgepflicht vernachlässigt hätte bzw. gewalttätig gewesen sei. Erhebungen bei den zuständigen Jugendämtern hätten ergeben, dass keinerlei Aktenvorgänge auflägen. Nach Auffassung der BH sei die Beschwerdeführerin zwar in stark zerrütteten Familienverhältnissen aufgewachsen, dies sei jedoch durch das Verhalten des Vaters der Beschwerdeführerin verursacht worden und habe keinesfalls dazu geführt, dass die Mutter ihre Sorgepflichten nicht erfüllt hätte.

Die Beschwerdeführerin habe gegen den Bescheid der BH Berufung erhoben. Sie habe dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass ihre Mutter vor Abschluss des Übergabsvertrages vom 19. März 1990 über ein Vermögen von rund 1,6 Millionen Schilling verfügt habe. Dieses hätte zweifelsohne ausgereicht, ihren Lebensabend in menschenwürdiger Art und Weise zu sichern. Aus dem Übergabsvertrag lasse sich keinesfalls ableiten, dass lediglich eine Verpflichtung zur häuslichen Pflege durch Elisabeth M. und ihren Ehemann bestehe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich diese als Gegenleistung für die Übergabe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Übergeberin verpflichtet hätten. Die primär Leistungspflichtige, nämlich die Mutter der Beschwerdeführerin, habe ihre Leistungsmöglichkeit Elisabeth M. und deren Ehegatten übertragen. Die vertragliche Regelung gehe dabei der gesetzlichen Regelung vor. Im Übrigen habe die Mutter der Beschwerdeführerin ihre Verpflichtung, für deren Wohl zu sorgen, gröblich verletzt und diese vernachlässigt. Es grenze an ein Wunder, dass es der Beschwerdeführerin überhaupt möglich gewesen sei, sich zu einem wertvollen, arbeitenden Mitglied der Gesellschaft zu entwickeln. Es sei in keiner Weise gerechtfertigt, sie nunmehr eines Teiles der Früchte ihrer Arbeit berauben zu wollen. Die Auffassung, dass die Mutter der Beschwerdeführerin selbst ein Opfer ihres gewalttätigen Mannes gewesen sei, sei nicht geeignet, die von ihr selbst zu verantworteten Verfehlungen zu beschönigen und ihren Ehegatten als Alleinschuldigen hinzustellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Pflicht gehabt hätte, ihrer Tochter beizustehen und diese vor den Übergriffen des Vaters zu schützen.

Die belangte Behörde habe im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zunächst die BH um Mitteilung ersucht, aus welchen Quellen die Bürgermeister ihre Informationen bezüglich der von ihnen abgegebenen Stellungnahmen bezogen hätten. Der Bürgermeister der Gemeinde R. habe darauf hin mitgeteilt, dass bei der Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen ein namentlich genannter Briefträger befragt worden sei, der zum fraglichen Zeitpunkt in der Nachbarschaft der Familie der Beschwerdeführerin gewohnt habe. Der Bürgermeister der Gemeinde V. habe angegeben, dass er in näherer Nachbarschaft der Familie aufgewachsen sei. Er habe auch die gleiche Schule wie die Beschwerdeführerin besucht, weshalb ihm die Familienverhältnisse nicht unbekannt seien.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 seien der Beschwerdeführerin neuerlich die Umstände der Aufnahme ihrer Mutter in das Pflegeheim mitgeteilt worden. Ferner sei sie über die einschlägige unterhaltsrechtliche Judikatur informiert worden.

Die Beschwerdeführerin habe darauf hin in einer Stellungnahme vom 23. Oktober 2002 die Auffassung vertreten, dass die Pflegeheimanzeige vom Juli 2000 völlig unzureichend sei. Es fehle jegliche Begründung dafür, warum die Mutter der Beschwerdeführerin nicht in häusliche Pflege abgegeben werden könne. Ferner seien die bei den Gemeinden eingeholten Stellungnahmen nicht verwertbar. Der erwähnte Briefträger sei nicht in der Lage, über die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abzugeben, da zwischen ihm und der Beschwerdeführerin kein Kontakt bestanden habe. Der Bürgermeister der Gemeinde V. sei mit der Beschwerdeführerin nicht in die gleiche Schule gegangen. Da die Beschwerdeführerin an Diabetes leide, sei eine spezielle Diät erforderlich. Sie habe weiters (näher aufgelistete) "Gesundheitskosten", die ihre Unterhaltsleistung minderten. Neben einem Kreditvertrag vom 2. Jänner 2002 seien von der Beschwerdeführerin ferner eine Reihe von Rechnungen und Zahlungsbelegen vorgelegt worden.

Über Befragen der belangten Behörde habe die BH am 12. November 2002 mitgeteilt, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführerin die befragten Personen unbekannt seien, nicht besage, dass die Beschwerdeführerin auch diesen unbekannt gewesen sei.

Der Distriktsarzt Dr. Thomas H. habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass bei der Mutter der Beschwerdeführerin wegen "fortgeschrittener Pansklerose und Multimorbidität" Anstaltsbedürftigkeit gegeben sei.

Die Sachwalterin der Mutter der Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Mutter grundsätzlich lieber zu Hause als in einem Heim wohnen möchte, sie glaube aber nicht, dass ihre Tochter Elisabeth M. in der Lage sei, die umfassende Pflege, die sie benötige, zu erbringen.

Nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsgrundlagen vertrat die belangte Behörde unter Berufung auf die vorliegenden Beweisergebnisse die Auffassung, dass eine gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht bzw. Nichterfüllung der Sorgepflicht durch die Mutter der Beschwerdeführerin nicht habe festgestellt werden können. Eine strafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung wegen Nichtleistung des Unterhaltes bzw. gröblicher Vernachlässigung der Unterhaltspflicht sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Entsprechende Anfragen beim zuständigen Bezirksgericht bzw. Jugendamt hätten ergeben, dass keine Aktenvorgänge auflägen. Die Beschwerdeführerin habe selbst nicht behauptet, von ihren Eltern seinerzeit die Grundbedürfnisse eines Kindes nicht erhalten zu haben. Sie habe die Volks- und die Hauptschule absolviert und sei bis zum Besuch der Handelsschule in Graz im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Die Zeugen hätten überwiegend zum Ausdruck gebracht, dass - wenn schon nicht der Vater - jedenfalls die Mutter ihrer Unterhalts- bzw. Sorgepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin nachgekommen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Zeit nach dem Krieg anders zu beurteilen sei als die Gegenwart. Die dramatischen Schilderungen der Beschwerdeführerin seien von den Zeugen nicht bestätigt worden. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes uneheliches Kind zum Teil von ihren Eltern habe aufziehen lassen, werde als Indiz dafür gewertet, dass die Beziehung zu den Eltern - insbesondere zur Mutter - nicht so schlecht gewesen sein könne, wie sie die Beschwerdeführerin darstelle. Die Beschwerdeführerin habe keine Zeugen namhaft machen können, die ihre Darstellungen bekräftigt hätten. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens befragten Zeugen hätten zum Teil eingeräumt, dass das Verhalten des Vaters der Beschwerdeführerin wegen seines übermäßigen Alkoholkonsums häufig zu "Streitsituationen" geführt habe, dass die Mutter aber ihre Kinder gut behandelt habe.

Nach dem Übergabsvertrag vom 19. März 1990 sei Elisabeth M. zur Erbringung von Naturalleistungen, nicht jedoch zur Erbringung von Geldleistungen verpflichtet. Die Bezahlung der Pflegeheimrestkosten sei im Übergabsvertrag nicht festgeschrieben worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen auf Grund einer Operation nachweislich pflegebedürftig.

Der von der Beschwerdeführerin behauptete "Unvergleichsfall" könne nicht eingetreten sein, weil die Umstände der Notwendigkeit der Pflege in einem Pflegeheim nicht von der Übernehmerin verursacht worden seien. Bei Beziehern des Pflegegeldes der Stufe 5 sei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass in der Regel eine professionelle Pflege notwendig sei.

Zur wirtschaftlichen Situation der Ersatzpflichtigen sei festzustellen, dass Stefanie L. kein Einkommen beziehe. Die Bemessungsgrundlage von Maria A. liege unter der Pfändungsgrenze. Elisabeth M. bezahle an den Sozialhilfeverband monatlich einen Betrag in Höhe von EUR 195,56. Angesichts der durchschnittlichen monatlichen Restkosten von ca. EUR 1.068,76 könne eine anteilige Kürzung der Aufwandersatzvorschreibung nicht zum Tragen kommen. Das der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegte Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin sei von dieser nicht beeinsprucht worden. Es werde daher auch der vorliegenden Berechnung zugrunde gelegt. Nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechts seien vom Nettoeinkommen nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abzugsfähig, namentlich Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienten. Im gegenständlichen Aufwandersatzverfahren seien jene Ausgaben als Abzugsposten anerkannt worden, die bereits von der BH als abzugsfähig beurteilt worden seien. Angesichts der vorgelegten ärztlichen Atteste werde ein Abzugsposten für notwendige Diät und ein pauschalierter Abzugsposten für krankheitsbedingte Mehraufwendungen berücksichtigt. Zu den Kosten für bauliche Maßnahmen, die nach den Angaben der Beschwerdeführerin mit feuerpolizeilichem Bescheid vom 20. März 2001 vorgeschriebenen worden seien, habe die zuständige Gesellschaft für Wohnungs- und Siedlungswesen mitgeteilt, dass derzeit noch keine Kosten anfielen. Trotz entsprechender Aufforderung seien dazu weder innerhalb offener Frist noch bis dato Belege vorgelegt worden. Der für die in Zukunft auflaufenden Kosten geltend gemachte Kredit habe daher derzeit keine Berücksichtigung finden können. Nicht abzugsfähig sei eine ganze Reihe von (geltend gemachten) Ausgaben, zu denen solche des täglichen Lebens und sonstige übliche Lebensaufwendungen gehörten. So könnten nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte etwa nicht als Abzugsposten anerkannt werden:

Haushaltskosten, Bausparbeträge, Wohnungssanierungskosten, Telefon, Fernsehen, Rundfunk, Strom- und Heizkosten, Kreditrückzahlungen, PKW-Kosten, Haushaltsversicherung, Kraftfahrzeugversicherung, Kirchenbeitrag, Wohnungseinrichtungskredite, freiwillige Unterhaltsleistungen sowie Gehaltsvorschüsse. Im Übrigen könnten bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nur konkret anfallende Kosten, nicht jedoch Kosten, die möglicher Weise erst in Zukunft anfielen (z.B. höhere Wohnkosten), berücksichtigt werden.

Ausgehend vom jeweiligen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin errechnete die belangte Behörde daraufhin unter Berücksichtigung näher aufgeschlüsselter Abzugsposten die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Beträge. Abschließend wurde bemerkt, dass die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht (22 % der Bemessungsgrundlage) eine Obergrenze darstelle. Diese sei aber im Beschwerdefall insofern nicht ausgeschöpft worden, weil Aufwendungen der Wohnversorgung, krankheitsbedingte Mehraufwendungen, Fahrtkosten sowie eine Kreditrückzahlung als Abzugsposten anerkannt worden seien. Außerdem sei nur ein Kostenersatz in Höhe von 16 % der Bemessungsgrundlage zur Zahlung vorgeschrieben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die Beschwerdeführerin hat dem Verwaltungsgerichtshof unter anderem mitgeteilt, dass ihre Mutter am 13. Dezember 2004 verstorben ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der im 5. Abschnitt ("Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe") des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes enthaltene § 28 lautet auszugsweise:

"§ 28

Ersatzpflichtige

Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

...

2. die Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen;

..."

Der die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern

regelnde § 143 ABGB bestimmt:

"§ 143. (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehre Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des stammeseigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet."

Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z. 2 SHG ist einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltspflichtigen rechtens erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits durch die Unterhaltspflicht selbst begrenzt (arg.: "soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für die Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen"), der Ersatzpflichtige darf somit nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste. Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, den Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 SHG). Die Frage der Einsetzbarkeit eigener Mittel ist aber auch für die Unterhaltspflicht gemäß § 143 Abs. 2 ABGB (arg.: "soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten") maßgebend (vgl. das Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/11/0267, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Zur Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist § 143 ABGB heranzuziehen. Voraussetzung für die Unterhaltspflicht des Nachfahren ist der Mangel der Selbsterhaltungsfähigkeit des Vorfahren. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist, ob der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes und notwendiger Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0052).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Unterhaltsbedarf der Mutter der Beschwerdeführerin entscheidend durch die Kosten der Unterbringung im Pensionistenheim und durch ihr Eigeneinkommen andererseits bestimmt. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin eine Mindestpension sowie das Pflegegeld der Stufe 5 bezieht. Vermögen sei nicht vorhanden. Mit Bescheid der BH vom 31. Juli 2000 sei der Mutter der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2000 Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten der Unterbringung und Pflege im Pflegeheim gewährt worden. Daraus resultiere zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein monatlicher Aufwand des Sozialhilfeverbandes von ca. S 14.000,--. Von den monatlichen Pflegeheimkosten in Höhe von EUR 2.201,56 sei die Eigenleistung der Mutter der Beschwerdeführerin (80 % der Pension, 80 % des Pflegegeldes) in Höhe von EUR 1.132,80 sowie die Ersatzleistung von Elisabeth M. in Höhe von EUR 195,56 abzuziehen. Damit entstünden Pflegeheimrestkosten in Höhe von EUR 873,20.

Die Beschwerdeführerin hat diese Feststellungen nicht bekämpft. Sie sind daher auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen.

In der Beschwerde wird zunächst bezweifelt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in einem Pflegeheim untergebracht werden müsse. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei Eigentümerin einer Liegenschaft mit einem Schätzwert von 1,6 Millionen Schilling gewesen. Diese Liegenschaft habe sie ihrer jüngsten Tochter Elisabeth M. und deren Ehemann übergeben, wobei sich diese im Übergabsvertrag zur häuslichen Pflege der Mutter verpflichtet hätten. Würden die genannten Personen die Pflegeleistungen erbringen, wäre die Beschwerdeführerin leistungsfrei. Zur Frage der Heimpflegebedürftigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin hätte daher gemäß § 52 AVG ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme des Distriktsarztes sei völlig unzureichend und nicht nachvollziehbar.

Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen wurde die Aufnahme der Mutter der Beschwerdeführerin in einem Pflegeheim bereits von der chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses W. als unbedingt notwendig beurteilt (vgl. dazu die im Akt erliegende Pflegeheimanzeige vom Juli 2000, wonach die Anstaltspflegebedürftigkeit in erster Linie durch die Amputation des Endgliedes der rechten Großzehe sowie des linken Vorfußes entstanden sei. Dadurch ergebe sich ein ständiger Betreuungsbedarf. Die Patientin könne deshalb nicht in häusliche Pflege abgegeben werden). Zur Beurteilung des aktuellen gesundheitlichen Zustandes der Mutter der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme des zuständigen Distriktsarztes eingeholt. Danach bestehe bei der Mutter der Beschwerdeführerin nicht nur ein Zustand nach der Amputation, sondern auch eine hochgradige Pansklerose, Diabetes mellitus, Niereninzufienz, Verkalkung der Gefäße sowie Glaukom. Wegen "fortgeschrittener Pansklerose und Multimorbidität" sei Anstaltsbedürftigkeit gegeben.

Für die Pflegebedürftigkeit hat die belangte Behörde schließlich auch den Umstand ins Treffen geführt, dass der Mutter der Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 5 gewährt wird. Ein Anspruch auf das Pflegegeld dieser Stufe besteht nach § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, wenn der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist.

Wenn die belangte Behörde daher auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse die Auffassung vertrat, dass die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin in einem Pflegeheim erforderlich sei, so kann dies nicht als rechtswidrig erachtet werden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass noch die Notwendigkeit bestand, gemäß § 52 AVG einen Sachverständigen beizuziehen.

In der Beschwerde wird ferner auf den Übergabsvertrag vom 19. März 1990 verwiesen, wonach die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin Elisabeth M. und deren Ehegatte zur liebevollen Wartung und Pflege im Krankheitsfall sowie zur persönliche Versorgungsleistung verpflichtet sind, wenn die Mutter der Beschwerdeführerin aus Alter- oder Gesundheitsgründen zur Selbstversorgung nicht in der Lage sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei bereits kurz nach Übergabe der Liegenschaft auf Grund "ständiger Konflikte" ausgezogen und schließlich im Pflegeheim untergebracht worden. Für die erwähnten Streitereien sei ausschließlich Elisabeth M. verantwortlich, weshalb im Beschwerdefall davon auszugehen sei, dass der "Unvergleichsfall" eingetreten sei und Elisabeth M. zur alleinigen Geldersatzleistung herangezogen werden müsse.

Für die Aufnahme der Mutter der Beschwerdeführerin in das Pflegeheim war nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen der belangten Behörde ausschließlich der Gesundheitszustand der Mutter entscheidend. Deshalb kommt es hier auf den Unvergleichsfall (vgl. dazu etwa Hofmann in Rummel3, Rz 5 zu § 530) nicht an.

Die Beschwerdeführerin wirft ihrer Mutter ferner - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vor, dass diese seinerzeit ihre Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin gröblich vernachlässigt habe. Auch wenn man davon ausgehe, dass der Vater der Beschwerdeführerin für die brutalen Übergriffe verantwortlich sei, so wäre die Mutter der Beschwerdeführerin im Sinne einer Sorgfalts- und Aufsichtspflicht verpflichtet gewesen, ihre Tochter vor diesen Übergriffen zu schützen. Die Beschwerdeführerin sei aber auch von ihrer Mutter gröblichst vernachlässigt und misshandelt worden. Die von der belangten Behörde herangezogenen Beweismittel seien unzureichend und nicht geeignet, die Angaben der Beschwerdeführerin zu entkräften. Die auffallend übereinstimmenden Aussagen von Elisabeth M. und Maria A. ließen auf interne Absprachen schließen. Stefanie L. habe sehr wohl auf die unvorstellbaren grausamen Umstände hingewiesen, unter denen die Beschwerdeführerin habe aufwachsen müssen. Die von der belangten Behörde befragten Personen seien der Beschwerdeführerin nicht bekannt, bzw. habe mit ihnen keinerlei Kontakt bestanden.

Eine gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht im Sinne von § 143 Abs. 1 ABGB ist einer gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne von § 198 StGB gleichzusetzen (vgl. Stabentheiner in Rummel3, Rz 2 zu § 143). Die Verletzung der Unterhaltspflicht besteht im Regelfall darin, dass jemand eine fällige Unterhaltsschuld nicht erfüllt, obwohl er dies könnte. Dabei erfüllt nicht jede Unterhaltspflichtverletzung das Tatbild, sondern nur eine solche, die "gröblich" ist, also eine nach Ausmaß bzw. Dauer qualifizierte Verletzung (vgl. dazu etwa Kienapfel/Schmoller, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil, Bd. III, S. 151 ff).

Eine gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht bzw. Nichterfüllung der Sorgepflicht durch die Mutter der Beschwerdeführerin dieser gegenüber wurde von der belangten Behörde verneint. Die im Verwaltungsverfahren vernommenen Zeugen hätten zwar zum Teil eingeräumt, dass das Verhalten des Vaters wegen seines übermäßigen Alkoholkonsums häufig zu Streitsituationen geführt habe, dass aber die Mutter ihre Kinder im Wesentlichen gut behandelt habe. Sie sei ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin durch Erbringung von Naturalleistungen (Versorgung, Betreuung, Pflege, Erziehung etc.) nachgekommen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten "grauslichen Umstände" seien in erster Linie vom Kindesvater verursacht worden. Dabei wurde auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes uneheliches Kind zum Teil von ihren Eltern habe aufziehen lassen als Indiz dafür gewertet, dass die Beziehungen zu ihren Eltern, insbesondere zu ihrer Mutter, nicht so schlecht gewesen sein können, wie sie von der Beschwerdeführerin dargestellt werden. Zeugen, die die Schilderungen der Beschwerdeführerin hätten bekräftigen können, seien von dieser nicht namhaft gemacht worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, das heißt, ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 zu § 45 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere E 258 ff).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht genügend erhoben hätte oder ihre bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen unschlüssig wären.

Von der Beschwerdeführerin wird schließlich vorgebracht, ein Kind habe seinen Eltern nur insoweit Unterhalt zu leisten, als dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet sei. Sie habe im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgebracht, dass sie an verschiedenen Krankheiten leide, auf Grund welcher Mehrkosten anfielen. Dadurch seien spezielle Diäten und Kuren und zahlreiche Medikamente notwendig. Sie leide an einer Wirbelsäulenerkrankung, so dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Wohnung zu putzen und schwere Lasten zu tragen. Dadurch ergebe sich die Notwendigkeit einer Reinigungskraft sowie eines Fahrzeuges zur Erledigung der täglichen Einkäufe. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Abzugskosten hinsichtlich Betriebskosten, Kreditvertrag, Diätkosten, Kurkosten, Selbstbehalte, Reinigungskraft, Rundfunkgebühren und Telefon seien daher sehr wohl abzugsfähig.

Gemäß § 143 Abs. 3 ABGB darf die Unterhaltsleistung des Kindes unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zl. 2001/11/0034, mit weiteren Hinweisen).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst zu sagen, dass die belangte Behörde nach Lage der Verwaltungsakten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betriebskosten als Abzugsposten anerkannt hat. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Atteste wurde auch ein Abzugsposten für notwendige Diät und ein pauschalierter Abzugsposten für krankheitsbedingte Mehraufwendungen berücksichtigt. Auch Kreditrückzahlungen wurden als Abzugspost anerkannt. Da für die mit Bescheid vom 20. März 2001 vorgeschriebenen baulichen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine Kosten anfielen, wurde der von der Beschwerdeführerin bereits vor Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate dafür aufgenommene Kredit zu Recht nicht berücksichtigt. Was die Kosten für Telefon und Pkw anlangt, die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt anfielen, so ist dazu zu sagen, dass die belangte Behörde die Bemessungsgrundlage ohnehin günstig berechnet hat. Ferner wurde die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung im Ausmaß von 22 % der Bemessungsgrundlage (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 25. Mai 2004) nicht ausgeschöpft, sondern nur ein Kostenersatz in Höhe von 16 % der Bemessungsgrundlage zur Zahlung vorgeschrieben. Schließlich hat die Beschwerdeführerin nicht konkret behauptet, dass ihr eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003. Wien, am 2. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100021.X00

Im RIS seit

20.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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