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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung einzelner Bestimmungen bzw. Wortfolgen der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1993 und für das Jahr 1997 sowie der Umlagenordnungen für die Jahre 1994 bis 1996 mit E v 12.06.01, V107/00 ua; teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide; im übrigen Ablehnung der Beschwerden. (weitere Anlaßfälle: B1191/98, B1192/98, B1225/98, B1226/98, alle E v 27.06.01).Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit damit Spruchpunkt 2 des Bescheides des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 4. Juni 1997, GZ. Arzt Nr. 6845, bestätigt wird, wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 26.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
II. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde einstimmig abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Wien. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1996 beantragte er beim Präsidenten der Ärztekammer für Wien, die Höhe der Kammerumlage "für die Jahre 1975 bis laufend" durch Bescheid festzusetzen. Der Präsident der Ärztekammer für Wien setzte die Umlage zur Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1996 in Summe mit S 290.122,68 fest (Spruchpunkt 2); im übrigen wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1).
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Vorstand der Ärztekammer für Wien, der dieses Rechtsmittel jedoch mit Bescheid als unbegründet abwies.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG und beantragte, den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfang nach kostenpflichtig aufzuheben.
2. Aus Anlaß des Beschwerdeverfahrens waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit einiger Bestimmungen und Wortfolgen der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1997 entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 27. November 2000 von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich dieser Umlagenordnungen einleitete.
Mit Erkenntnis vom 12.6.2001, V107-141/00, hob der Verfassungsgerichtshof einzelne Bestimmungen bzw. Wortfolgen der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1993 und für das Jahr 1997 sowie die Umlagenordnungen für die Jahre 1994 bis 1996 in Anwendung des Art139 Abs3 litc B-VG zur Gänze als gesetzwidrig auf.
Die belangte Behörde hat demnach bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides, soweit damit Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wird, gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer ist also durch den angefochtenen Bescheid im genannten Umfang wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden (zB VfSlg. 10.879/1986).
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG 1953. Von den zugesprochenen Kosten entfallen S 4.000,-- auf die Umsatzsteuer und S 2.500,-- auf die gemäß §17a VerfGG 1953 entrichtete Eingabegebühr. Ein Ersatz der offenbar gemäß §24 Abs3 VwGG entrichteten Eingabegebühr war nicht zuzusprechen, weil diese Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht notwendig waren.
II. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt, soweit sie sich dagegen richtet, daß der Antrag auf Festsetzung der Kammerumlage für die Jahre 1975 bis 1990 zurückgewiesen worden ist, die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wäre diese Rechtsverletzung aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Gesetzwidrigkeit der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1975 bis 1990 behauptet wird, läßt ihr Vorbringen schon mangels Präjudizialität dieser Umlagenordnungen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde insoweit abzusehen und die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
III. Diese Entscheidungen konnten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefällt werden (§19 Abs3 Z1 und Abs4 Z3 VerfGG 1953).
Schlagworte
Bescheid / Trennbarkeit, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B656.1998Dokumentnummer
JFT_09989373_98B00656_00