Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Februar 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Vichytil als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wanda A wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 1, 85 Z. 2 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 21.September 1979, GZ. 3 a Vr 3377/79-60, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Eichenseder und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte die nunmehr 33jährige Wanda A des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 1, 85 Z. 2 StGB., des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB., des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 1 und 3 Z. 1 StGB., des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB., des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB., des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1
und 2 StGB. und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. schuldig.
Die Angeklagte wurde hiefür gemäß § 85 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dabei waren erschwerend mehrfache Straftaten, zahlreiche einschlägige Vorstrafen und die Wiederholung einzelner Tathandlungen, mildernd das Geständnis zu einzelnen Fakten, der weitgehend abnorme Geisteszustand und die Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung.
Gegen das Urteil hat Wanda A Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung am 7.Februar 1980 zurückgewiesen. Mit ihrer Berufung strebt A eine Strafermäßigung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist unbegründet.
Die Fülle verschiedenartiger Delikte, welche die Berufungswerberin abermals zu vertreten hat, zeigt deutlich die Sozialschädlichkeit wie die Sozialgefährlichkeit des von ihr verkörperten Tätertyps. Zutreffend hat der Schöffensenat darauf hingewiesen, daß ihm bei der oftmals einschlägig vorbestraften Angeklagten gemäß §§ 85, 39 StGB. ein Strafrahmen bis zu siebeneinhalb Jahren zur Verfügung stand. So gesehen erscheint die mit fast nur einem Viertel des möglichen Höchstmaßes verhängte Strafe bei dem ganz außergewöhnlichen Umfang der kriminellen Vorbelastung der Berufungswerberin gewiß nicht überhöht.
Daß die Rechtsmittelwerberin, worauf die Verteidigung hinwies, aus den von ihr verübten Taten keinen Nutzen gezogen hat, liegt in der Natur ihrer vorwiegend auf ungezügelter Aggressivität beruhenden Straffälligkeit. Im übrigen kann der Vorteil bzw. der angestrebte Vorteil der Täterin bei Delikten wie Urkundenfälschung und versuchter Täuschung von Amtsorganen füglich nicht bestritten werden. Die in der Berufungsschrift in den Vordergrund gestellte Frage der Milieubedingtheit des gegenständlichen strafbaren Verhaltens insgesamt muß auf sich beruhen, weil namentlich die deliktische Vielfalt der Urteilsfakten die Notwendigkeit der Durchsetzung der Rechtsordnung gerade innerhalb der hier gegebenen, in der modernen Kriminologie vielfach wissenschaftlich untersuchten Verhältnisse eindrucksvoll beleuchtet. Schließlich läßt auch eine abwegige Veranlagung die Verunstaltung eines anderen Menschen durch vierzehn Schnitte mit einer Rasierklinge im Gesicht als einen außerodentlichen Roheitsakt nicht in einem milderen Licht erscheinen.
Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, daß irgendein Anlaß für die begehrte Strafherabsetzung nicht gefunden werden konnte.
Anmerkung
E02481European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00006.8.0228.000Dokumentnummer
JJT_19800228_OGH0002_0130OS00006_8000000_000