Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Joachim Rudolf A und andere wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Joachim Rudolf A sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ludwig B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Mai 1979, GZ. 8 c Vr 3013/78-81, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Prem und Dr. Wiederkehr, sowie der Ausführungen des Vertrers der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ludwig B wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruch (Punkt III/ des Urteilssatzes) und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Joachim Rudolf A wird verworfen.
Der Berufung des Angeklagten Joachim Rudolf A wird teilweise Folge gegeben und die über den genannten Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 20 (zwanzig) Monate herabgesetzt; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten Joachim Rudolf A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (neben einem weiteren Mitangeklagten) der am 20. Feber 1945 geborene Joachim Rudolf A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes) und der am 11. Juli 1960 geborene, zur Tatzeit jugendliche Ludwig B des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB (Punkt III/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Dem Angeklagten Joachim Rudolf A liegt zur Last, in Wien mehrere Personen betrügerisch durch Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet zu haben, wobei der entstandene Schaden insgesamt 100.000 S überstieg, und zwar dadurch, daß er
1. in den Monaten Feber und März 1977 in zwei Fällen gemeinsam mit dem (im selben Urteil hiefür rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten Peter C (Punkt I/A/a/1 und 2) und in den Monaten Feber bis April 1978 in sieben weiteren Fällen allein (Punkt I/A/b/1 bis 7) verschiedenen Zeitungsverlagen Inseratenaufträge erteilte und die Verlage hiedurch um insgesamt 281.223,96 S schädigte, sowie ferner 2. Ende 1977 den Architekten Dipl. Ing. Alfred D mit der Herstellung eines Vorentwurfes für den geplanten Umbau des Schlosses Plankenwarth beauftragte, wodurch der Genannte einen Schaden von 40.000 S erlitt (Punkt I/B). Dem Angeklagten Ludwig B wird hingegen angelastet, in der Zeit zwischen Feber 1978 und April 1978 in Wien durch die (gemeinsam mit dem Angeklagten Joachim Rudolf A getätigte) Bestellung der unter Punkt I/A/b/1 bis 7
des Urteilssatzes angeführten Inserate, ohne selbst ausreichendes Einkommen und Vermögen für deren Bezahlung zu besitzen und ohne sich vergewissert zu haben, ob (sonst) ausreichende Mittel zur Bezahlung der Inserate vorhanden sind, fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt zu haben.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte Joachim Rudolf A gemeinsam mit dem (inzwischen hiefür wegen Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten Peter C Anfang 1977 das in der Nähe von Wiener Neustadt gelegene Schloß Eichbüchl um 4,5 Millionen Schilling erwerben, um es dann (gewinnbringend) in ein Seniorenheim umzugestalten. Die finanziellen Mittel zum Kauf dieses Schlosses sollten, da weder der Angeklagte A noch der Mitangeklagte C über nennenswerte Eigenmittel verfügten, durch einen bei der Ersten Österreichischen Sparkasse aufzunehmenden Kredit (in der Höhe von 6,5 Millionen Schilling) aufgebracht werden. Da die Kreditgewährung unter anderem vom Nachweis der endgültigen Vergabe von etwa 25 Heimplätzen (in dem zu einem Seniorenheim umzugestaltenden Schloß Eichbüchl) abhängig gemacht wurde, beschlossen die Angeklagten A und C, durch Zeitungsinserate Interessenten für einen Heimplatz zu werben. Obgleich weder der Angeklagte A noch der Mitangeklagte C zur Zeit der Auftragserteilung über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung der - sofort fälligen - Rechnungen für die Inserateneinschaltungen verfügte, veranlaßte der Angeklagte C über Aufforderung des Angeklagten A am 14. und 21. Februar 1977 die Veröffentlichung der von A verfaßten Inserate in den Tageszeitungen 'Kurier' und 'Wiener Zeitung'. Die für die - wiederholten - Einschaltungen der Inserate in diesen Zeitungen am 28. Februar 1977
und am 25. März 1977 erstellten Rechnungen in der Höhe von 56.426,65 S und 36.136,72 S blieben unbeglichen. Erst am 26. März 1979 (somit rund zwei Jahre später) bezahlten Angehörige des Angeklagten C (für diesen) auf die inzwischen eingeklagte Forderung der 'Wiener Zeitung' einen Betrag von 42.307,23 S und am 11. April 1979 auf Grund einer mit dem Zeitungsverlag des 'Kurier' getroffenen Abfindungsvereinbarung einen Betrag von 26.080 S. Zur subjektiven Tatseite stellte das Erstgericht fest, daß die Angeklagten A und C im Zeitpunkt der Auftragserteilung ernstlich mit der Möglichkeit rechneten, daß durch die Nichtbezahlung der Inseratenrechnungen die beiden Zeitungsverlage (an ihrem Vermögen) geschädigt werden könnten, und sich damit abfanden (Band II/S. 217 d. A.). Nach dem Scheitern des Projektes Eichbüchl wollte der Angeklagte A, der sich vom 25. März 1977 bis September 1977 in Haft befunden hatte, im Spätherbst 1977 seinen Plan zur Schaffung eines Seniorenheimes nunmehr in Ansehung des in der Nähe von Graz gelegenen und zum Verkauf vorgesehenen Schlosses Plankenwarth, - diesmal unter Beteiligung des Angeklagten Ludwig B, des Sohnes der Zeugin Katharina B, mit der A ab November 1977 in Lebensgemeinschaft lebte - verwirklichen. Das Geld zum Erwerb dieses Schlosses und zu dessen teilweisem Ausbau als Seniorenheim sollte gleichfalls durch Aufnahme eines Kredites bei der Ersten Österreichischen Sparkasse in der Höhe von 15 Millionen Schilling aufgebracht werden. Um sich ausschließlich diesem Projekt widmen zu können, gaben die Angeklagten A und B bereits im November 1977 ihre Beschäftigung auf. Sie besaßen zu diesem Zeitpunkt lediglich Ersparnisse in der Höhe von etwa je 12.000 S und wurden in der Folge von Katharina B erhalten, die damals etwa über 100.000 S Bargeld verfügte und ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 11.000 S bezog. Da zur Erlangung des angestrebten Kredites ebenfalls der Nachweis eines entsprechenden Interessentenkreises für das geplante Seniorenheim auf Schloß Plankenwarth erforderlich war, erteilten die Angeklagten A und B in der Zeit ab 20. Februar 1978
bis Mitte April 1978 die zu Punkt I/A/b/ 1 bis 7 des Urteilssatzes im einzelnen angeführten und von ihnen jeweils gemeinsam unterfertigten Inseratenaufträge, denen von den dort genannten Zeitungen in der Zeit zwischen 25. Februar 1978 und 6. Mai 1978 auch entsprochen wurde. Die in der Folge zwischen dem 8. März 1978 und dem 16. Mai 1978 von den einzelnen Zeitungsverlagen hierüber gelegten - und sofort fälligen - Rechnungen in der Gesamthöhe von 188.660,59 S konnten von den beiden mittellosen Angeklagten A und B nicht beglichen werden. Erst nach der am 28. Juli 1978 erfolgten Verhaftung des Angeklagten A bezahlte dessen Lebensgefährtin Katharina B zwischen dem 11. August 1978 und dem 14. September 1978 an die Zeitungsverlage des 'Kurier', der 'Salzburger Nachrichten', der 'Kleinen Zeitung' und der 'Neuen Zeit' zur teilweisen Abdeckung der dort aufgelaufenen Einschaltungskosten in vier Teilbeträgen insgesamt 19.434,40 S.
Desgleichen ließ der Angeklagte A die mit dem Zeugen Dipl. Ing. Alfred D vereinbarte Honorarforderung von 40.000 S für die umfangreichen, von diesem Zeugen über Auftrag dieses Angeklagten erbrachten Planungsarbeiten zur Umgestaltung des Schlosses Plankenwarth in ein Seniorenheim unbeglichen.
Auch in bezug auf die vorerwähnten, das Schloß Plankenwarth betreffenden Inseratenaufträge und die Honorarforderung des Dipl. Ing. D nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß der damals mittellose und völlig verschuldete Angeklagte A die Möglichkeit der Nichtbezahlung im Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung ernstlich ins Auge gefaßt und sich damit abgefunden hatte (Band II/S. 222/223, 225/226, 247/248 d. A.). Hingegen erachtete es beim Angeklagten B im Zeitpunkt der - von ihm gemeinsam mit dem Angeklagten A erteilten - Inseratenaufträge einen solchen, auf Schädigung der einzelnen Zeitungsverlage an ihrem Vermögen gerichteten (zumindest bedingten) Vorsatz für nicht gegeben, lastete ihm aber in diesem Zusammenhang - abweichend von der auch gegen ihn wegen Betruges erhobenen Anklage -
die fahrlässige Herbeiführung seiner Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB. deshalb an, weil er diese Inseratenaufträge getätigt hatte, ohne selbst das Geld zu deren Bezahlung zu besitzen und ohne sich vorher überzeugt zu haben, ob der Mitangeklagte A oder seine Mutter Katharina B über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Begleichung dieser Inseratenkosten verfügten (Band II/S. 223, 243, 244, 252 d. A.). Die Angeklagten Joachim Rudolf A und Ludwig B bekämpfen die gegen sie gefällten Schuldsprüche jeweils mit einer auf die Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
1.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Joachim Rudolf A:
Soweit sich dieser Angeklagte mit seiner Mängelrüge gegen die Feststellung im Ersturteil wendet, daß er sich zum Kauf des Schlosses Eichbüchl entschlossen habe, vermag er mit seinem bezüglichen Vorbringen, demzufolge nach den Verfahrensergebnissen auch der Zeuge Dr. E, allenfalls eine Gesellschaft oder zumindest mehrere Personen (und nicht er allein) als Kaufinteressenten für dieses Schloß aufgetreten seien, den behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht darzutun.
Denn Gegenstand seines Schuldspruchs wegen Betruges bilden insoweit allein die von ihm (über den Mitangeklagten C) veranlaßten Inseratenaufträge beim 'Kurier' und bei der 'Wiener Zeitung' (Punkt I./A./a/, 1. und 2. des Urteilssatzes), um Interessenten für das auf Schloß Eichbüchl geplante Seniorenheim zu werben. In diesem Zusammenhang ist es aber bedeutungslos, wer - nach außen hin - als präsumtiver Käufer dieses Schlosses auftrat. Die bekämpfte Urteilsfeststellung betrifft somit keinen entscheidungswichtigen Umstand. Daß aber der Beschwerdeführer der Initiator der in Rede stehenden Inserateneinschaltungen war, deren Text er verfaßt und die der Mitangeklagte C in seinem Auftrag getätigt hatte, konnte das Erstgericht auf Grund der im angefochtenen Urteil ausführlich erörterten und für glaubwürdig erachteten Darstellung des Zeugen Dr. E und des Mitangeklagten C auf ausreichender Beweisgrundlage und mit mängelfreier Begründung als erwiesen annehmen (Band II/S. 239 d. A.), desgleichen auch, daß - entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers - der Zeuge Dr. E weder den Auftrag für diese Inserateneinschaltungen gegeben noch dem Beschwerdeführer gegenüber jemals erklärt hatte, er oder die von ihm vertretene 'Hansa-Bau AG.' werde für die Inseratenkosten aufkommen, sodaß der Beschwerdeführer auch nicht dieser Meinung sein konnte (vgl. Zeuge Dr. E, Band II/S. 83, 86, 89 und 91 d. A., die Verantwortung des Angeklagten C, Band II/S. 49, 52 und 59 d. A. sowie im Urteil, Band II/S. 217, 227 und 239/
240 d. A.). Soweit C zunächst angegeben hatte, bei der Inserateneinschaltung im 'Kurier' nicht nur im Auftrag des Mitangeklagten A, sondern auch des Zeugen Dr. E gehandelt zu haben (vgl. Band II/S. 50 d. A.), so hat er diese Darstellung nach entsprechendem Vorhalt in der Folge nicht aufrecht erhalten, sondern schließlich dezidiert erklärt, einen Auftrag zur Inserateneinschaltung nur vom Angeklagten A, nicht aber vom Zeugen Dr. E erhalten zu haben, letzterer habe auch keine Zusage gemacht, die Kosten dieser Einschaltungen zu übernehmen (Band II/S. 52 d. A.).
Somit versagt auch jener auf die (früheren) Angaben des Mitangeklagten C bezugnehmende Teil der Mängelrüge, weil darin keine Unvollständigkeit des Ersturteils in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1
StPO. aufgezeigt wird; denn das Erstgericht war gemäß § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. keineswegs verhalten, in den Urteilsgründen auf alle Einzelheiten einer Zeugenaussage oder der Verantwortung eines Mitbeschuldigten einzugehen und zu allen Punkten einer Aussage im einzelnen Stellung zu nehmen.
Es genügt vielmehr, wenn im Urteil - in gedrängter Darstellung - die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen bezeichnet werden, die das Gericht als erwiesen annimmt, und die Gründe angeführt werden, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben. Dieser Verpflichtung ist das Erstgericht mit seinem Hinweis auf die für glaubwürdig erachtete Darstellung des Zeugen Dr. E, aber auch auf die insoweit für glaubwürdig befundene (spätere) Verantwortung des Mitangeklagten C (Band II/S. 239 d. A.) im ausreichenden Maß nachgekommen. Da sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gar nicht damit verantwortet hatte, vom Zeugen Prof. Dr. F einen Beitrag zur Abdeckung der Inseratenkosten erwartet zu haben, sondern vielmehr in Übereinstimmung mit der bezüglichen Aussage dieses Zeugen (vgl. Band II/S. 100 d. A.) ausdrücklich erklärte (Band II/S. 17/18 d. A.), daß der Genannte mit den Inseraten nichts zu tun und auch kein Geld zur Begleichung der Einschaltungskosten in Aussicht gestellt hatte, erübrigte sich nach dem Vorgesagten ein näheres Eingehen auf diesen Teil seiner Verantwortung ebenso wie auf die Aussage des Zeugen G, da diesem nach seiner Darstellung von einer Beteiligung des Prof. Dr. F an der Bezahlung der Inseratenkosten nichts bekannt war (Band II/S. 120 und 122 d. A.).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter zusammenhangloser Wiedergabe verschiedener, seiner Meinung nach widerspruchsvoller Passagen aus der Aussage des Zeugen Dr. E darzulegen versucht, daß dessen Sachverhaltsdarstellung unglaubwürdig und daher als Feststellungsgrundlage ungeeignet sei, verliert sich das bezügliche Beschwerdevorbringen in einer unzulässigen und demnach unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Vor allem findet die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde unter Berufung auf die zeugenschaftliche Aussage des zu Verkaufsverhandlungen über das Schloß Eichbüchl durch den Liquidator Dr. Peter H bevollmächtigten Wiener Rechtsanwaltes Dr. Helmut I vor dem Untersuchungsrichter (Band I, ON 10 d. A.) aufgestellte Behauptung, Dr. E selbst sei gegenüber dem verkaufsberechtigten Liquidator Dr. H als Kaufinteressent aufgetreten, in dem vom Zeugen Dr. I vorgelegten Schreiben des Dr. E (an Dr. H) vom 24. Jänner 1977 (Beilage 1 zu ON 10 d. A.) keine Deckung, denn darin erklärte Dr. E ausdrücklich, daß seine Klienten am Ankauf des Schlosses Eichbüchl interessiert wären, das zu einem Seniorenheim umgestaltet werden sollte (vgl. auch die Aussage des Zeugen Dr. I in der Hauptverhandlung, Band II/S. 70 und 79 d. A., derzufolge Dr. E ihm gegenüber als Finanzberater der Käufergruppe auftrat). Es versagen aber auch jene Beschwerdeausführungen, mit denen der Angeklagte A den ihm im Ersturteil angelasteten (bedingten) Schädigungsvorsatz bei Erteilung der das Schloß Plankenwarth betreffenden Inseratenaufträge mit dem Hinweis auf die damals seiner Lebensgefährtin Katharina B zur Verfügung stehenden Geldbeträge, die nach seiner Verantwortung zur Begleichung der Inseratenkosten bestimmt gewesen seien, bestreitet und seine Gutgläubigkeit in bezug auf das Vorhandensein von ausreichenden Geldmitteln zur Abdeckung dieser Kosten aufzeigen will; stellt sich doch dieses Vorbringen nach Inhalt und Zielsetzung gleichfalls als ein im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung dar.
Die seine bezügliche Verantwortung unterstützende Aussage der Zeugin Katharina B in der Hauptverhandlung wurde im Ersturteil ausführlich erörtert, wobei das Erstgericht eingehend und denkrichtig begründet hat, aus welchen Erwägungen es dieser Aussage nicht zu folgen vermochte (vgl. Band II/S. 229 bis 233 d. A.), sodaß die Beschwerde (auch) in diesem Punkt einen den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. bewirkenden Begründungsmangel nicht darzutun vermag. Dies gilt ebenso für die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, wonach er (auch) im Faktum Plankenwarth zur Interessentenwerbung (durch Zeitungsinserate) gezwungen gewesen sei, weil die Gewährung des von ihm angestrebten Kredites zum Ankauf und Ausbau des Schlosses Plankenwarth vom Nachweis einer bestimmten Anzahl von Interessenten auf einen Heimplatz in dem auf diesem Schloß geplanten Seniorenheim abhängig gewesen sei, wobei er aber sowohl bei den Inseratenaufträgen als auch bei der Auftragserteilung an Architekt Dipl. Ing. D zur Ausarbeitung der erforderlichen Umbaupläne in der Überzeugung gehandelt habe, daß das Projekt auf Schloß Plankenwarth realisierbar sei, sodaß er mit der Bezahlung der Inserate und des Architektenhonorars letztlich aus den Mitteln des von ihm angestrebten Kredites der Ersten Österreichischen Sparkasse rechnen durfte. Denn ganz abgesehen davon, daß die bisherige Verantwotung des Angeklagten A gar nicht in diese Richtung ging, übersieht er hiebei, daß in dem hier entscheidenden Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung die Finanzierung dieses Projektes noch keineswegs gesichert war, weil damals nur eine unverbindliche Kreditzusage vorlag, und daß - vor allem - der Zeitpunkt, in dem er allenfalls über die von ihm angestrebten Kreditmittel hätte verfügen können, noch völlig ungewiß war.
Unter diesen Umständen konnte das Erstgericht angesichts der - vom Beschwerdeführer gar nicht bestrittenen - sofortigen Fälligkeit der Forderungen der einzelnen Zeitungsverlage aus den Inserateneinschaltungen und der Honorarforderung des Dipl. Ing. D, in bezug auf welche das Schöffengericht die anderslautende Verantwortung des Beschwerdeführers mit mängelfreier Begründung als widerlegt ansah (vgl. Band II/S. 241/242 d. A.), ohne Verstoß gegen Denkgesetze zu der Annahme gelangen, daß der Beschwerdeführer mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz, bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt der Erteilung der vorerwähnten Aufträge (zur Inserateneinschaltung und zu den Planungsarbeiten), gehandelt hat. Im übrigen hatte sich der Angeklagte A, soweit es die Bezahlung der Inserate betreffend Schloß Plankenwarth anlangt, stets damit verantwortet, daß im Zeitpunkt der Auftragserteilung seine Lebensgefährtin Katharina B über ausreichend Geld zur Begleichung der Einschaltungskosten verfügt und es zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hätte;
zur Bezahlung sei es vielmehr nur über den Rat des von ihm für Rentabilitätsberechnungen herangezogenen Wirtschaftstreuhänders Dipl. Kfm. Alfred J nicht gekommen, der ihm empfohlen hätte, die Inseratenkosten erst nach Gründung einer Gesellschaft zu begleichen (vgl. die Verantwortung des Angeklagten A, Band II/S. 35/36, 42 und 94 unten sowie 236 d. A.). Diese Verantwortung hielt jedoch das Erstgericht mit dem Hinweis auf die als unbedenklich beurteilten Angaben des Zeugen Dipl. Kfm. Alfred J, der einen solchen Rat entschieden in Abrede stellte (vgl. Band II/S. 180, 182/183 d. A.), sohin mit ausreichender Begründung für widerlegt, sodaß der Angeklagte A mit den darauf Bezug nehmenden Beschwerdeausführungen, mit denen er - auch hier in unzulässiger Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung - darlegen will, daß seiner (vorerwähnten) Verantwortung in ihrer Beweiskraft und Glaubwürdigkeit gegenüber dieser Zeugenaussage der Vorzug einzuräumen sei, gleichfalls einen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen vermag.
Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich die auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Rechtsrüge, soweit der Angeklagte A darin unter Berufung auf seine Gutgläubigkeit in Ansehung der Realisierbarkeit der Projekte Eichbüchl und Plankenwarth einen - auch nur bedingten -
Schädigungsvorsatz verneint, weil die Beschwerde dabei nicht von den (anderslautenden) erstgerichtlichen Feststellungen ausgeht (vgl. Band II/S. 249 d. A.).
Im übrigen enthält das Ersturteil - entgegen der Behauptung in der Rechtsrüge - sämtliche für die Annahme eines Handelns mit bedingtem (Schädigungs-)Vorsatz im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB. erforderlichen Feststellungen, so auch, daß sich der Beschwerdeführer mit dem von ihm ernstlich für möglich gehaltenen Eintritt eines Vermögensschadens bei den einzelnen Zeitungsverlagen und bei Arch. Dipl. Ing. D auch abgefunden hatte (Band II/S. 217, 222, 226, 245, 247, 248/249 d. A.). Desgleichen wird im Ersturteil in allen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Betrugsfällen ohne Rechtsirrtum ein auf seine (unrechtmäßige) Bereicherung gerichteter Vorsatz festgestellt (Band II/S. 246, 248 und 249 d. A.); denn (unrechtmäßig) bereichert ist auch derjenige, der sich - so wie nach den Urteilsannahmen der Beschwerdeführer - Auslagen (hier: für die Einschaltung der Inserate und das Architektenhonorar) ersparen will (ÖJZ-LSK 1975/208).
Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A zur Gänze als nicht berechtigt.
2.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ludwig B:
Die von diesem Angeklagten unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. bekämpfte und nach seiner Meinung durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckte Feststellung im Ersturteil, daß gegen ihn bereits Exekutionstitel vorliegen, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand; denn die vom Erstgericht angenommene (zivilrechtliche) Verpflichtungsfähigkeit des zur Tatzeit noch minderjährigen Angeklagten Ludwig B, in welchem Zusammenhang die Beschwerde die bezügliche Feststellung rügt, setzt nicht das Vorliegen eines Exekutionstitels gegen den Minderjährigen voraus.
Es versagt aber auch die Rechtsrüge dieses Beschwerdeführers, soweit er damit unter Hinweis auf die für einen Minderjährigen gemäß § 151 Abs. 1 und Abs. 2 ABGB bestehenden Beschränkungen der rechtsgeschäftlichen Verpflichtungsfähigkeit die Rechtswirksamkeit der ihm aus der Unterfertigung der Inseratenaufträge erwachsenen Verbindlichkeit zur Bezahlung der Einschaltungskosten verneint, weil er sich hiebei über die - zureichend und mängelfrei begründete - Urteilsfeststellung hinwegsetzt, derzufolge das Eingehen dieser Verbindlichkeiten von der (gemäß § 145 a ABGB) im vorliegenden Fall auch zur Vermögensverwaltung und Vertretung des zur Tatzeit noch minderjährigen Beschwerdeführers berufenen Mutter Katharina B - zumindest stillschweigend - genehmigt wurde (Band II/S. 251 d. A.). Als zutreffend erweist sich hingegen im Ergebnis der rechtliche Einwand, daß der - nach dem Inhalt des urteilsgegenständlichen Schuldspruchs dem Beschwerdeführer angelastete -
Tatbestand des Vergehens der fahrlässigen Krida in der im § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB. umschriebenen Erscheinungsform, welche die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch einen Schuldner mehrerer Gläubiger erfordert, dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter, dem - so wie hier -
als Tathandlung das Eingehen von Schulden angelastet wird, bereits zur Tatzeit ohne jedes Einkommen, ohne Vermögen und ohne solche persönliche Leistungskraft, die ihm die Erzielung eines zur Deckung der eingegangenen Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit geeigneten Einkommens bzw. Vermögens möglich macht, demnach von vorneherein zahlungsunfähig war, weil das Delikt nach dem Abs. 1 Z. 1 der vorerwähnten Gesetzesstelle in der Regel (vgl. RZ 1967, 199) nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr begangen werden kann (SSt. 32/46). Aus dem Ersturteil kann hiezu nur ersehen werden, daß der damals 17-jährige Angeklagte Ludwig B (ebenso wie der Mitangeklagte A) im November 1977 seine Beschäftigung aufgegeben, seither kein eigenes Einkommen bezogen und zu dieser Zeit (November 1977) nur über Ersparnisse von etwa 12.000 S verfügt hat (Band II/S. 220 d. A.).
Ob diese Ersparnisse auch noch zur Tatzeit (Februar bis April 1978) vorhanden oder damals bereits aufgezehrt waren, und der Beschwerdeführer in diesem für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Zeitraum bereits völlig mittellos (im aufgezeigten Sinn) war, läßt sich dem angefochtenen Urteil hingegen nicht entnehmen. Schon dieser einer abschließenden rechtlichen Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten Ludwig B entgegenstehende Feststellungsmangel macht die Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruchs (Punkt III/ des Urteilssatzes) einschließlich des diesen Angeklagten berührenden Strafausspruchs und die Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung unvermeidlich, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.
Sollte sich nach den Verfahrensergebnissen im zweiten Rechtsgang ergeben, daß der Angeklagte B tatsächlich - wie er nunmehr in seiner Beschwerde behauptet - zur Tatzeit schon zahlungsunfähig war, wird aber zu prüfen sein, ob das ihm angelastete Eingehen der unter Punkt I/ A/ b/
1 bis 7 des Urteilssatzes angeführten Verbindlichkeiten durch die von ihm (gemeinsam mit dem Mitangeklagten A) erteilten Inseratenaufträge (Punkt III/ des Urteilssatzes) nicht als fahrlässige Krida nach der Z. 2 des § 159 Abs. 1
StGB. zu beurteilen ist, welcher Deliktsfall dann vorliegt, wenn der (zahlungsunfähige) Täter als Schuldner mehrerer Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen etwa durch das Eingehen neuer Schulden vereitelt oder schmälert. Während § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB. eine Feststellung der Schädigung der Gläubiger nicht erfordert, weil hier angenommen wird, daß schon mit der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit eine Schädigung der Gläubiger eintritt (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 7 a zu § 159), verlangt § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB.
ausdrücklich eine durch die Tathandlung bewirkte Schädigung der Gläubiger, die darin gelegen sein kann, daß als Folge des Tatverhaltens die Stellung und Beziehung der Gläubiger zueinander zum Nachteil eines Teiles von ihnen verschoben und allenfalls der allen Gläubigern gemeinsame Befriedigungsfonds verändert wird (vgl. Leukauf-Steininger, aa0., RN 10
ff zu § 159). Zu diesem, die Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung der Gläubiger oder eines Teiles derselben betreffenden Tatbestandsmerkmal des § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB.
wären gegebenenfalls im neuen Urteil gleichfalls die erforderlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu treffen, wobei vor allem (auch) zu prüfen sein wird, ob dem Angeklagten Ludwig B eine für einen Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem zweiten Deliktsfall des § 159 Abs. 1 StGB. erforderliche - zumindest unbewußte - Fahrlässigkeit, insbesondere in bezug auf die Vereitelung oder Schmälerung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen, zum Vorwurf gemacht werden kann.
3.) Zur Berufung des Angeklagten Joachim Rudolf A:
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Joachim Rudolf A nach § 147 Abs. 3 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den Rückfall in der Probezeit, den hohen Schadensbetrag, der die Qualifikationsgrenze des § 147 Abs. 3 StGB. um mehr als das Dreifache übersteigt, und die Wiederholung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit, als mildernd hingegen die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, daß in der Schuldform des dolus eventualis gehandelt wurde.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A die Herabsetzung der Strafe unter Anwendung des § 41 StGB. und die Gewährung bedingter Strafnachsicht, in eventu die Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe an. Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers kann vorliegend allerdings weder von einem Geständnis oder einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Z. 17 StGB. noch von einem Wohlverhalten durch längere Zeit im Sinne des § 34 Z. 18 StGB., aber auch nicht von einer Tatbegehung unter Umständen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, gesprochen werden. Daß der Angeklagte A bis zum Jahre 1976 einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, trifft zu, kommt aber vorliegend deshalb nicht als mildernd in Betracht, weil A jedenfalls einen Teil der gegenständlichen Straftaten nach seiner im Jahre 1977 wegen Veruntreuung erlittenen Aburteilung, also zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits einschlägig vorbestraft war, begangen hat. So gesehen vermag daher der Berufungswerber keine weiteren Milderungsgründe aufzuzeigen.
Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe sind jedoch dahin zu berichtigen, daß der Rückfall innerhalb einer Probezeit nicht gesondert erschwerend ist und daß die Tatbegehung mit bloß bedingtem Vorsatz keinen besonderen Milderungsumstand darstellt, weil nach nunmehriger Rechtsprechung die verschiedenen Intensitätsstufen des Vorsatzes im Rahmen des Strafausspruchs grundsätzlich gleichwertig sind (vgl. ÖJZ-LSK 1979/136). Aber auch nach den solcherart berichtigten Strafzumessungsgründen kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe, vor allem aber von einer begründeten Aussicht auf künftiges Wohlverhalten keine Rede sein, weshalb eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht kommt, die Strafe mithin innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren auszumessen ist. Dabei vermeint jedoch der Oberste Gerichtshof, daß das vom Erstgericht gefundene Strafmaß nach Lage des Falles etwas überhöht ist, weshalb die Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß herabgesetzt wurde, zumal immerhin teilweise Schadensgutmachung geleistet wurde.
Die Anwendung des § 37 StGB. kam schon im Hinblick auf das Strafausmaß nicht in Betracht. Die mangelnde Bewährung innerhalb einer gewährten Probezeit zeigt, daß es bei A zur Erreichung der Strafzwecke jedenfalls der sofortigen Vollstreckung der Strafe bedarf, womit eine bedingte Nachsicht der verhängten Strafe ausgeschlossen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung in Ansehung des Angeklagten A fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02542European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00127.79.0304.000Dokumentnummer
JJT_19800304_OGH0002_0090OS00127_7900000_000