TE OGH 1980/3/4 9Os28/80

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Veröffentlicht am 04.03.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A und Peter B wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs.1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. Oktober 1979, GZ. 22 Vr 2294/79-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Josef A und Peter A wegen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB., AZ. 22 Vr 2294/79 des Landesgerichtes Innsbruck, ist durch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. Oktober 1979, GZ. 22 Vr 2294/79-11, mit dem die Angeklagten Josef A und Peter A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, insofern, als dem Angeklagten Peter A die in der Zeit vom 28. Mai 1979, 3 Uhr, bis 29. Mai 1979, 17 Uhr, erlittene verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft nicht auf die Freiheitsstrafe angerechnet worden ist, das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 StGB. verletzt.

Das Urteil, welches ansonsten unberührt bleibt, wird dahin ergänzt, daß gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB.

dem Angeklagten Peter A die verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft vom 28. Mai 1979, 3 Uhr, bis 29. Mai 1979, 17 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Text

G r ü n d e :

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. Oktober 1979, GZ. 22 Vr 2294/79-11, wurden der am 24. Juli 1953 geborene Landwirt Peter A und dessen Bruder Josef A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Der vom Angeklagten Peter A gegen dieses Urteil erhobenen Berufung punkto Strafausmaß wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Entscheidung vom 3. Jänner 1980, AZ. 4 Bs 405/79, keine Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Das erstinstanzliche Urteil steht jedoch mit dem Gesetz insofern nicht in Einklang, als dem Angeklagten Peter A der zwingenden Vorschrift des § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB. zuwider die in der Zeit vom 28. Mai 1979, 3 Uhr, bis 29. Mai 1979, 17 Uhr, wegen der Gegenstand der Verurteilung bildenden Tat bei der Gendarmerie erlittene - 24 Stunden übersteigende - verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft nicht auf die über ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde.

Das Unterbleiben der Vorhaftanrechnung, welches vom Angeklagten Peter A nicht geltend gemacht worden war und vom Oberlandesgericht Innsbruck im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht von Amts wegen wahrgenommen werden konnte, gereicht Peter A zum Nachteil. In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 1 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E02483

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00028.8.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19800304_OGH0002_0090OS00028_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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