Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 4. Dezember 1979, GZ. 8 Vr 1000/79-47, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Grossmann und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10. Oktober 1944 geborene beschäftigungslose Franz A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z. 1
StGB. schuldig erkannt und nach § 129 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Überdies wurde gemäß § 22 Abs. 1 StGB. seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend und keinen Umstand als mildernd.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12. Februar 1980, GZ. 9 Os 6/80-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Die Berufung strebt (lediglich) die Herabsetzung des Strafausmaßes
an.
Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Die Alkoholisierung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat ist im vorliegenden Fall kein Milderungsgrund, denn eine dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß alkoholischer Getränke begründet. Der Angeklagte beging nämlich bereits früher wiederholt strafbare Handlungen unter dem Einfluß von Alkohol, hatte also die Erfahrung gemacht, daß er in einem solchen Zustand zur Eigentumskriminalität neigt, und beging auch den nunmehr abgeurteilten Einbruchsdiebstahl vornehmlich zur Beschaffung von alkoholischen Getränken. Von einem relativ geringfügigen Wert der gestohlenen Sachen kann bei deren Gesamtwert von 1.743,60 S nicht gesprochen werden. Wohl kommt dem Angeklagten ein - erst im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung geltend gemachter - Milderungsgrund zugute, nämlich die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes (vgl. S. 39, 77, 96, 105 d. A.). Dennoch erscheint dem Obersten Gerichtshof das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß vor allem im Hinblick darauf zutreffend, daß der Angeklagte in einem überaus raschem Rückfall (drei Tage nach Entlassung aus der Strafhaft) nach Verbüßung einer wegen einer gleichartigen Straftat verhängten zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe neuerlich delinquierte und dem zusätzlichen Milderungsgrund keine erhebliche Bedeutung zukommt, weil das zustandegebrachte Diebsgut nur einen geringwertigen Bruchteil der Beute darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02501European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00006.8.0311.000Dokumentnummer
JJT_19800311_OGH0002_0090OS00006_8000000_000