Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Steininger, Dr. Friedrich und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sperker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18.Dezember 1979, GZ. 24 Vr 1330/79-36, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard A (neben einem Teilfreispruch) des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er im April 1979 in Innsbruck Gerlinde B durch gefährliche Drohung mit einer erheblichen Verstümmelung oder auffallenden Verunstaltung, und zwar durch die Äußerung 'Ich gehe jetzt die Balkontüre schließen, lasse die Rollos herunter, sperre die Eingangstüre ab, dann bringe ich dich ins Bad, sperre auch diese Türe zu und dann bearbeite ich dich mit einer Rasierklinge', zur weiteren Ausübung der Geheimprostitution und dazu nötigte, ihn nicht zu verlassen.
Das Schöffengericht nahm an, daß der Angeklagte mit der inkriminierten Drohung den ihm von Gerlinde B kundgetanen Entschluß, ihren Lebenswandel als Geheimprostituierte aufzugeben, ins Gegenteil beugen wollte und daß die nachfolgende Sinnesänderung der Bedrohten dahin, diese Tätigkeit freiwillig wieder aufzunehmen, die Tat nicht ungeschehen mache.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs. 1 Z. 1, 3, 5 und 9 lit. a StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt, wenngleich nur aus dem in Z. 10 der relevierten Verfahrensbestimmung bezeichneten Grund, Berechtigung zu.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) allerdings insoweit, als der Beschwerdeführer, von den Urteilsfeststellungen abweichend, davon ausgeht, daß er die ihm als Nötigung angelastete Äußerung gar nicht getan habe. Denn das Vorliegen materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe kann nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen dargetan werden. Im Ergebnis zu Recht macht er dagegen mit dem Einwand, die inkriminierte Drohung sei gar nicht erforderlich gewesen, um Gerlinde B zur weiteren Ausübung der Geheimprostitution zu veranlassen, weil jene nach Inhalt des Urteils bald nach ihrer Anzeigeerstattung freiwillig wieder dieser Tätigkeit nachgegangen sei, Feststellungsmängel in Ansehung der Kausalität seiner Tat für den Erfolgseintritt, also in bezug auf die ihm zur Last gelegte Deliktsvollendung, geltend (Z. 10).
Denn das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1
StGB. setzt - anders als das seinerzeit als sogenanntes Absichts- (kupiertes Erfolgs-) Delikt gestaltete Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Erpressung nach § 98 StG. - als (echtes) Erfolgsdelikt zur Tatbestandsvollendung voraus, daß die vom Täter (mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung) bewirkte Willensbeugung beim Tatopfer wirklich (kausal) zu dessen damit angestrebtem Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) führt. Von der unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, der Angeklagte habe die in Rede stehende strafbare Handlung schon mit der (in der Absicht, den auf eine Beendigung ihres bisherigen Lebenswandels als Geheimprostituierte gerichteten Willen der Gerlinde B ins Gegenteil zu verkehren, geäußerten) gefährlichen Drohung vollendet (S. 165), hat aber das Erstgericht - ebenso übrigens wie in Ansehung der Annahme, er habe die Genannte genötigt, ihn nicht zu verlassen - keine Feststellungen darüber getroffen, ob er mit seiner Tat (vor der Anzeigeerstattung und vor dem späteren freiwilligen Entschluß der Bedrohten, die Geheimprostitution wieder aufzunehmen, wenigstens vorübergehend - vgl. S. 34) das damit verfolgte Ziel tatsächlich erreicht hat oder nicht. Diese Konstatierungsmängel lassen eine rechtliche Beurteilung, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last liegende Verbrechen vollendet oder nur versucht (§ 15 StGB.) hat, nicht zu, sodaß eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz nicht zu vermeiden ist.
Gemäß § 285 e StPO. (i.d.F. BGBl. 1980/28) war daher nach Anhörung der Generalprokuratur (§ 285 c Abs. 1 StPO.) in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen, ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedurfte.
Anmerkung
E02515European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00029.8.0313.000Dokumentnummer
JJT_19800313_OGH0002_0120OS00029_8000000_000