Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 1980
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermine A wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB.
und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 17. April 1979, GZ. 5 Vr 41/79-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Hammer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß § 390 a StPO. fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen die am 3. Februar 1964 geborene Schülerin Hermine A der Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB. und des Betruges nach § 146 StGB. schuldig erkannt. Mit ihrer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Angeklagte das Urteil (nur) im letztgenannten Schuldspruch.
Nach den hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen bat die Angeklagte am 9. November 1978 ihre Mitschülerin Doris B um einen kleinen Geldbetrag und gab vor, diesen alsbald rückzuerstatten. Tatsächlich war sie jedoch entschlossen, nichts zurückzuzahlen. B überließ der Angeklagten eine 20-S-Note. In der Folge behauptete diese wahrheitswidrig, B habe ihr das Geld geschenkt.
Auf wiederholte Aufforderungen, das Geld zurückzuzahlen, vertröstete sie ihre Mitschülerin immer wieder und zahlte die 20 S erst zurück, nachdem die Polizei eingeschaltet worden war.
Zu Unrecht erblickt die Beschwerdeführerin einen inneren Widerspruch der Urteilsbegründung darin, daß das Erstgericht einerseits bei ihr mangelnden Rückzahlungswillen als erwiesen annahm und andererseits feststellte, sie hätte Doris B bezüglich der Rückzahlung wiederholt vertröstet. Letzteres schließt nämlich keineswegs aus, daß die Angeklagte bei Erbittung und Entgegennahme des Geldbetrages mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz handelte. Ein formeller Begründungsmangel im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. haftet dem Urteil daher nicht an.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem auf die Z. 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Vorbringen, daß Betrugsvorsatz nicht gegeben oder jedenfalls nicht erwiesen sei, bringt die Beschwerdeführerin die angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da sie nicht von den - gegenteiligen - tatsächlichen Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite ausgeht.
Schließlich macht die Beschwerdeführerin gegen den bekämpften Schuldspruch aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. geltend, daß insoweit die Voraussetzungen des § 42 StGB. vorlägen. Auch damit ist sie nicht im Recht. Es trifft zwar zu, daß die Schuld der Angeklagten - sowohl absolut, als auch in Relation zu den typischen Fällen derartiger Delikte - eine geringe war und die Tat keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen hat, zumal der schon an sich geringfügige Geldbetrag rückerstattet wurde und eine ins Gewicht fallende Störung der Umwelt nach den Umständen des Falles wohl nicht eintrat. Es erscheint jedoch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, der - ersichtlich etwas labilen und gelegentlich auch Erziehungsschwierigkeiten, die bereits zu einem Heimaufenthalt führten, bereitenden (vgl. S. 93, 102 d. A.) - Angeklagten das Verbotene ihres Tuns zumindest schuldspruchmäßig vor Augen zu führen (vgl. EvBl. 1976/ 228), zumal sie außerdem noch einen kurz vorher begangenen - in Ansehung des Schuldgrades und hinsichtlich Sozialschädlichkeit und Störwert jedenfalls nicht unter der Grenze der Strafwürdigkeit gelegenen - Diebstahl zu verantworten hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war sohin zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02518European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00030.8.0325.000Dokumentnummer
JJT_19800325_OGH0002_0090OS00030_8000000_000