TE OGH 1980/3/26 11Os44/80

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Veröffentlicht am 26.03.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hochleithner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 1 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 14.Dezember 1979, GZ. 5 e Vr 8.458/79-39, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Hilfsarbeiter Alfred A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 25.Februar 1978 in Wien sowohl Karl B als auch Karl C durch Versetzen jeweils eines Messerstichs vorsätzlich am Körper leicht verletzte, wobei die Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO.

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schon aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:

Im angefochtenen Urteil wird - insoweit gestützt auf das gerichtsärztliche Gutachten des der Hauptverhandlung beigezogenen Sachverständigen Univ.Dozent Dr. D (S. 158 ff.) - zunächst festgestellt, daß das vom Beschwerdeführer bei den urteilsgegenständlichen Tathandlungen verwendete Taschenmesser (mit einer Klingenlänge von 8 bis 10 cm) an sich ein lebensgefährliches Mittel im Sinn des § 84 Abs. 2 Z. 1 StGB. ist (S. 211/212); außerdem ging das Erstgericht in subjektiver Beziehung davon aus, daß dieser Umstand (Eignung des Taschenmessers zur Herbeiführung einer lebensgefährlichen Verletzung) vom (zumindest) bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers erfaßt war (S. 212).

Darüber hinaus erfordert aber die Annahme der hier vom Beschwerdeführer bekämpften Qualifikation nach dem § 84 Abs. 2 Z. 1 StGB. in objektiver Beziehung einen lebensgefährlichen Gebrauch des - an sich - lebensgefährlichen Mittels, wobei sich in subjektiver Hinsicht der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters auch auf diesen Umstand beziehen muß (ÖJZ-LSK. 1977/158). Die Verwendung eines abstrakt lebensgefährlichen Mittels genügt für sich allein noch nicht (ÖJZ-LSK. 1976/279): Eine strafrechtliche Haftung (auch) für die Qualifikation nach der vorzitierten Gesetzesstelle setzt somit in subjektiver Beziehung voraus, daß der Täter wußte (oder es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand), seine Tathandlung bewirke zufolge des angewendeten Mittels und der Art der Tatausführung in der Regel Lebensgefahr.

Der vom Erstgericht nach den Urteilsfeststellungen als erwiesen angenommene, auf die Verwirklichung der Qualifikation nach dem § 84 Abs. 2 Z. 1 StGB. gerichtete bedingte Vorsatz des Beschwerdeführers wird im Ersturteil damit begründet, daß er sich 'auch aus der Art, wie ... (der Beschwerdeführer) gehandelt hat, nämlich der Stichführung ohne weitere Vorwarnung und ohne genaueres Hinsehen' ergebe (S. 215).

Im Rahmen seiner den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. relevierenden und gegen die Annahme der Qualifikation nach dem § 84 Abs. 2 Z. 1 StGB. gerichteten Rüge bringt der Beschwerdeführer vor, daß bei einem Hinstechen ohne genaueres Hinsehen, wie im Ersturteil angenommen, sein (bedingter) Vorsatz nicht auf Verwirklichung dieser Qualifikation gerichtet gewesen sein konnte, weil mit einer ungezielten Stichführung in der Regel keine Lebensgefahr verbunden (gemeint wohl: die Annahme eines auf lebensgefährlichen Gebrauch des Mittels gerichteten Vorsatzes nicht gedeckt) sei.

Diesem Beschwerdeeinwand, mit dem der Sache nach in Wahrheit ein Begründungsmangel im Sinn einer Undeutlichkeit in bezug auf das vom Erstgericht angenommene Handeln des Beschwerdeführers mit dolus eventualis und somit der Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. geltend gemacht wird, kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Denn die Konstatierung im Ersturteil, der Beschwerdeführer habe die Stiche mit dem Taschenmesser 'ohne genaueres Hinsehen' geführt, läßt nach der Wortwahl auch zwanglos die Deutung zu, Alfred A habe das Messer benützt, ohne sich hiebei in den beiden verfahrensgegenständlichen Fällen konkret des durch die Stiche gefährdeten Körperteils und damit der lebensgefährlichen Verwendungsweise des Werkzeugs bewußt zu sein. Die erstgerichtliche Begründung reicht somit infolge ihrer Undeutlichkeit für die (in subjektiver Beziehung zur Herstellung der Qualifikation nach dem § 84 Abs. 2 Z. 1 StGB. erforderliche) Annahme eines auch auf den lebensgefährlichen Gebrauch des in concreto verwendeten - wenn auch an sich lebensgefährlichen - Mittels gerichteten (zumindest bedingten) Vorsatzes nicht aus;

dies umso weniger, als sich nach den Feststellungen des Erstgerichtes allenfalls weder Karl B noch Karl C im Zeitpunkt der Entstehung ihrer Verletzungen in Ruhestellung befanden, sondern C der Zeugin Maria A (gerade) 'aufhelfen' und B 'wegspringen' wollte (S. 209) bzw. (nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung) 'richtig in das Messer' hineinlief (S. 157).

Es zeigt sich somit, ohne daß es eines Eingehens auf das übrige Beschwerdevorbringen bedürfte, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 e StPO. Folge zu geben, das angefochtene Urteil (zur Gänze) aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E02548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00044.8.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19800326_OGH0002_0110OS00044_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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