TE OGH 1980/3/26 11Os37/80

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Veröffentlicht am 26.03.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hochleithner als Schriftführer in der Strafsache gegen Wilhelm A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7.Jänner 1980, GZ 23 Vr 1.613/79-29, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Patzner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Gehart zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (A des Urteilssatzes) und des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB (B des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 7.Juli 1979 in Leonding in das Kaffeehaus 'Merci' eingestiegen zu sein und dort nebst 6.390 S Bargeld eine Kellnerbrieftasche, einen Fußballanhänger, eine Damenstrickjacke und Zigaretten im Gesamtwert von 3.367 S (A 1), sowie am 18.Juli 1979 in Linz zum Nachteil des Hermann B durch Einbruch in eine Bürobaracke Lebensmittel i.W.v. 300 S gestohlen (A 2), schließlich am 13.April 1979 in Linz der Margarethe C Speisen und Getränke im Gesamtwert von 85 S betrügerisch herausgelockt zu haben (B).

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, die ausdrücklich auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO, der Sache nach jedoch auf den der Z 9 lit. b der genannten Gesetzesstelle gestützt ist, nimmt der Angeklagte für das - damit allein bekämpfte - Urteilsfaktum A 1 den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue in Anspruch; er vermeint, unter Zugrundelegung eines Verzichts des Geschädigten auf darüber hinausgehenden Schadenersatz könne das Nichteinhalten der (rechtzeitig eingegangenen) Verpflichtung, den Betrag von 6.000 S bis 15.Juli 1979 an den Verletzten zu bezahlen, ein Wiederaufleben seiner Strafbarkeit deshalb nicht bewirken, weil er (nur) durch seine Verhaftung an der Erfüllung gehindert worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob - wofür allerdings den Urteilsfeststellungen kein positiver Anhaltspunkt zu entnehmen ist - ein die Verbindlichkeit des Angeklagten zum Schadenersatz auf den 'Vergleichsbetrag' von 6.000 S einschränkender Verzicht des Verletzten (im Sinn eines schenkungsweisen /Teil- / Schulderlasses) anzunehmen ist (ÖJZ-LSK 1980/25) oder ob der getroffenen Vereinbarung schon mangels Vollständigkeit der darin vorgesehenen Schadensgutmachung die strafaufhebende Wirkung nach dem § 167 Abs. 2 Z 2 StGB fehlt (ÖJZ-LSK 1979/345).

Denn nach der angeführten Gesetzesstelle lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung aus einer den Erfordernissen des Gesetzes entsprechenden vertraglichen Schadensgutmachungsvereinbarung nicht einhält; dabei wird zwischen verschuldeter oder unverschuldeter Nichteinhaltung nicht unterschieden (ÖJZ-LSK 1975/142 = EvBl. 1976/57). Da der Angeklagte im vorliegenden Fall seine Verpflichtung, an den Verletzten 6.000 S bis 15. - oder, was die Urteilsfeststellungen offenlassen, noch bis

23. - Juli 1979 zu zahlen, unbestrittenermaßen nicht einhielt, kann ihm nach dem Gesagten Straflosigkeit wegen tätiger Reue nicht zustatten kommen. Nur der Vollständigkeit halber sei hier noch darauf hingewiesen, daß weder die (vorzeitige) Anzeigeerstattung des Geschädigten noch die (zudem aus anderem Anlaß) erst am 31.August 1979

stattgefundene Verhaftung ihn an der termingemäßen Schadensgutmachung (bis /spätestens / 23.Juli 1979) gehindert haben kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 129 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend den raschen Rückfall, die Faktenhäufung und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das Geständnis des Angeklagten. Die Berufung wendet sich allein gegen das Strafausmaß.

Ihr kommt keine Berechtigung zu.

Ausgehend von den im Urteil richtig angeführten Strafzumessungsgründen erscheint die verhängte Strafe im Hinblick auf den raschen Rückfall des Berufungswerbers nicht überhöht, zumal auch die erklärte Bereitschaft zur Schadensgutmachung, die auf Worte beschränkt blieb, keinen zusätzlichen Milderungsgrund darstellt. Daß auch Gründe der Spezialprävention gegen eine Herabsetzung der Strafe sprechen, sei ergänzend erwähnt.

Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02523

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00037.8.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19800326_OGH0002_0110OS00037_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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