TE OGH 1980/3/27 13Os47/80

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Veröffentlicht am 27.03.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Vichytil als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther A wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 4.Oktober 1979, GZ. 25 U 310/79-6, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 4.Oktober 1979, GZ. 25 U 310/79-6, verletzt die Bestimmung des § 38 StGB. Dieses Urteil wird dahin ergänzt, daß dem Angeklagten die Vorhaft vom 13.September 1978, 14 Uhr 45, bis 2.November 1978, 10 Uhr 15, gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 StGB.

auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

Der am 27.September 1935 geborene (derzeit zu 8 c E Vr 4844/79 des Landesgerichts für Strafsachen Wien in Strafhaft befindliche) Günther A wurde am 2.November 1978

von der gegen ihn im Verfahren 8 c E Vr 7512/78 des Landesgerichts für Strafsachen Wien erhobenen Anklage (wegen §§ 107 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB.) gemäß dem § 259 Z. 3

StPO. freigesprochen (Protokolls- und Urteilsvermerk ON. 15). Er hatte sich in diesem Verfahren vom 13.September 1978, 14,45 Uhr, bis 2.November 1978, 10,15 Uhr, in Verwahrungsund Untersuchungshaft befunden.

Mit dem (ebenfalls in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks ergangenen) Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 4.Oktober 1979, GZ. 25 U 310/79-6, wurde Günther A des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht (in bezug auf die minderjährige Manuela A) nach dem § 198 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, und zwar begangen vom 1. Dezember 1975 bis 9.Februar 1976, 1.Oktober 1976 bis 9.Jänner 1977, 1.Februar 1977 bis 10.August 1977, 1.September 1977 bis 17. Jänner 1978 und 1.Dezember 1978 bis 22.März 1979. Er wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Wochen verurteilt, die er ab dem 26.Mai 1980 verbüßen soll (ON. 8). Eine Vorhaft (insbesonders diejenige aus dem oben erwähnten Verfahren 8 c E Vr 7512/78 des Landesgerichts für Strafsachen Wien) wurde nicht angerechnet.

Rechtliche Beurteilung

Das zuletzt erwähnte Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 4. Oktober 1979, GZ. 25 U 310/79-6, steht insoweit, als darin die von Günther A im Verfahren 8 c E Vr 7512/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlittene Vorhaft nicht auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach dem § 38 StGB. ist eine Vorhaft u.a. (auch) dann auf die verhängte Strafe anzurechnen, wenn sie der Täter nach Begehung der Tat, für die er bestraft wird, wegen des Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung in einem anderen Verfahren erlitten hat. Hiebei kommt es darauf an, daß bezüglich der beiden in Frage kommenden Verfahren die Voraussetzungen des § 56 StPO. gegeben waren, wobei es jedoch genügt, daß die Möglichkeit bestanden hätte, auch nur einen Teil der Tathandlungen, die Gegenstand der Bestrafung sind, in jenes Verfahren einzubeziehen, in dem die Vorhaft verhängt wurde (vgl. LSK. 1976/43, RZ. 1979/80).

Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, da Günther A im Verfahren 25 U 310/79 des Jugendgerichtshofs Wien auch wegen Unterhaltspflichtverletzungen bestraft wurde, die er vor dem im Verfahren 8 c E Vr 7512/78 des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 2.November 1978 ergangenen Freispruch verübt hatte. Daß er die Unterhaltspflichtverletzungen auch nachher (vom 1.Dezember 1978 bis 22. März 1979) fortsetzte (und daß insoweit daher eine Verbindung nach dem § 56 StPO. nicht möglich gewesen wäre), vermag an der Anrechnungspflicht nichts zu ändern.

Das Unterbleiben der Anrechnung der erwähnten Vorhaft, die auch nicht etwa auf eine andere (als die im Verfahren 25 U 310/79 des Jugendgerichtshofs Wien verhängte) Strafe angerechnet und für die der Verhaftete auch nicht entschädigt wurde, hatte Nichtigkeit nach dem § 468 Abs. 1 Z. 4

(§ 281 Abs. 1 Z. 11) StPO. zur Folge und wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus. Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde nach §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. wie eingangs zu erkennen.

Anmerkung

E02532

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00047.8.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19800327_OGH0002_0130OS00047_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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