Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kronlachner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Florian A wegen des Verbrechens des schweren (und) gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, erster Fall, StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. August 1979, GZ. 21 Vr 1595/77-38, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dkfm.DDr.Dorazil und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, der Angeklagte habe den ihm gemäß Punkt I. des Urteilssatzes zur Last fallenden Betrug gewerbsmäßig begangen, in der rechtlichen Beurteilung der mit diesem Schuldspruch abgeurteilten Tat sowie im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. im Umfang der Aufhebung unter Neufassung des (gesamten) Urteilstenors in der Sache selbst erkannt:
Florian A ist schuldig, in der Zeit vom 16.September 1959 bis zum 28. September 1976 in Adnet mit dem Vorsatz, dadurch mehrere Bedienstete des dortigen Postamtes an ihrem Recht, nicht aus anderen Gründen als im Dienstesinteresse zu dem sogenannten 'Grundbuchsblatt' widersprechenden Verrichtungen herangezogen zu werden, und an ihrem Vermögen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht zu haben, indem er als Leiter des Postamtes Adnet die Verrichtungen des Post- und Fernmeldehilfsdienstes nach Art und Zeitausmaß nicht entsprechend dem 'Grundbuchsblatt' einteilte und versehen ließ sowie der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg die Unterbeschäftigung seiner Gattin Maria A nicht meldete. Florian A hat hiedurch das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu 10 (zehn) Monaten Freiheitsstrafe sowie gemäß § 389 StPO. zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB. wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO. fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian A (im zweiten Rechtsgang) der Verbrechen (I.) des gewerbsmäßigen schweren - richtig des schweren (und) gewerbsmäßigen - Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall, StGB. und (II.) des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in der Zeit vom 16. November 1959 bis zum 28. September 1976 als Leiter des Postamtes Adnet (zu I.) (unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und gewerbsmäßig Organe der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, die Dienstverrichtungen beim Postamt Adnet nach Art und Zeitausmaß entsprechend dem sogenannten 'Grundbuchsblatt' einzuteilen und versehen zu lassen, sowie durch die wiederholte Abgabe falscher Erklärungen hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes seiner Gattin Maria A zur Entgeltauszahlung an diese gemäß dem 'Grundbuchsblatt' verleitete, welche die Republik Österreich an ihrem Vermögen um 'mindestens 100.000 S' schädigte, und (zu II.) mit dem Vorsatz, Bedienstete des Zustelldienstes des Postamtes Adnet zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbrauchte, indem er die Dienstverrichtungen des Postund Fernmeldehilfsdienstes nach Art und Zeitausmaß nicht entsprechend dem 'Grundbuchsblatt' einteilte und versehen ließ.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs. 1 Z. 4, 5, 9 lit. a, 10 und 11
StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.
Unbegründet ist die Beschwerde, soweit sie den Schuldspruch gemäß Punkt II. des Urteilssatzes betrifft.
Die Begründung des Schöffengerichts für die Feststellung, die nach Art und Zeitausmaß vom 'Grundbuchsblatt' abweichende Einteilung der Agenden des Post- und Fernmeldehilfsdienstes beim Postamt Adnet durch den Beschwerdeführer derart, daß er die in diesem Bereich seiner Gattin oblegene Tätigkeit durch die übrigen Zusteller versehen ließ, sei aus nicht im Dienstesinteresse gelegenen Gründen, und zwar ausschließlich zum persönlichen Vorteil der Maria A und solcherart mit (insoweit nicht vermögensrechtlichem) Schädigungsvorsatz gegenüber jenen anderen Bediensteten (vgl. 10 0s 200/78-9, S. 304) erfolgt, entspricht - dem darauf bezogenen, sachlich als Mängelrüge (Z. 5) zu verstehenden Beschwerdeeinwand (S. 397) zuwider - durchaus den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung. Gleiches gilt für die weitere (sohin mängelfreie) Konstatierung, der Angeklagte habe den darin gelegenen Mißbrauch der ihm eingeräumten Befugnisse wissentlich begangen. Daß in der Praxis die Diensteinteilung nicht immer strikt eingehalten wird und kleine Abweichungen vorkommen, ist dabei ohnedies berücksichtigt worden. Verfehlt ist ferner, wie später noch näher dargetan werden wird, die im gegebenen Zusammenhang in der Rechtsrüge (sachlich Z. 9 lit. a) vertretene Ansicht, auch in einer derart motivierten Abweichung von den im 'Grundbuchsblatt' festgelegten dienstlichen Anordnungen liege noch kein Befugnismißbrauch im Sinn des § 302 StGB. Soweit aber der in Rede stehende Einwand auf die Annahme abgestellt ist, die vorschriftswidrige Diensteinteilung durch den Angeklagten habe auf 'rein praktischen, kameradschaftlichen und Gründen der Zusammengehörigkeit' beruht, wird der damit geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht, weil er nicht auf den im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt Bezug nimmt, nach dem die übrigen ZZusteller gar nicht wußten, daß sie zur Verrichtung von in Wahrheit der Maria A oblegenen Tätigkeiten herangezogen wurden, und nach dem dies ausschließlich zum persönlichen Vorteil der Genannten geschah (S. 368, 369, 371-373).
Mit Recht ficht der Beschwerdeführer dagegen zum Schuldspruch nach Punkt I. des Urteilssatzes die Annahme einer Qualifikation des ihm damit angelasteten Betruges nach § 147 Abs. 3 StGB. und nach § 148 (erster Fall) StGB.
an.
Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB.). Eine Absicht des Täters, den vorerwähnten Vorteil aus der wiederkehrenden Begehung von Betrügereien einem Dritten zuzuwenden, genügt daher zur Annahme gewerbsmäßigen Betruges im Sinn des § 148 StGB. nicht; dazu muß die fortlaufende Einnahme vielmehr für die Person des Täters selbst angestrebt werden; gleichgültig ist es zwar, ob dieser den Vorteil unmittelbar aus der Tat oder auf dem Umweg über einen Dritten erlangt, wohl aber ist es - in Ansehung des Verhältnisses der ihm zufließenden Mittel zur Tathandlung - erforderlich, daß der ihm zukommende Vorteil eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat ist (vgl. ÖJZ-LSK. 1980/44 u.a.). So gesehen decken die Ausführungen des Urteils, daß der Angeklagte seiner Gattin 'und damit sich selber', weil er daraus 'als Familienoberhaupt einen Nutzen zog', ungerechtfertigte Einkünfte verschaffen wollte (S. 371, 372), zumal unter Bedacht auf den für das eheliche Güterrecht seit jeher geltenden Grundsatz der Gütertrennung (§ 1237 ABGB.), nicht den bekämpften Ausspruch, er habe den ihm angelasteten Betrug gewerbsmäßig begangen, und die darauf beruhende Annahme einer Qualifikation dieser strafbaren Handlung nach § 148 (erster Fall) StGB.
Voraussetzung für die Anwendung des § 147 Abs. 3 StGB. hinwieder ist, daß durch die Tat ein 100.000 S übersteigender und in dieser Höhe auch vom Vorsatz des Täters umfaßter (§ 7 Abs. 2 StGB.) Schaden herbeigeführt wird. Der Urteilstenor enthält jedoch insoweit nur den Ausspruch, daß die Republik Österreich auf Grund der vom Beschwerdeführer durch Täuschung veranlaßten (ungerechtfertigten) Auszahlung von Entgelt an Maria A entsprechend dem 'Grundbuchsblatt' an ihrem Vermögen einen Schaden in der Höhe von mindestens 100.000 S erlitten habe (S. 364), und auch die Entscheidungsgründe decken die Annahme, daß der Angeklagte vorsätzlich einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt habe, nicht.
Geht man davon aus, daß eine pflichtgemäße Meldung des Beschwerdeführers an seine vorgesetzte Dienststelle über die Verrichtung eines Teiles der seiner Gattin oblegenen Tätigkeiten durch die übrigen Bediensteten des Postamtes Adnet zu einer Erhöhung der (Normal-)Entlohnung jener anderen Bediensteten (bei gleichzeitiger Bezahlung eines geringeren Entgelts an Maria A) - entsprechend der diesfalls gebotenen (mit einer Änderung der Dienstverträge der davon betroffenen Vertragsbediensteten verbundenen) Neusystemisierung im 'Grundbuchsblatt' - geführt hätte (S. 371), dann zeigt sich, daß den gegen eine derartige Erhöhung gerichteten Täuschungshandlungen des Angeklagten objektiv zunächst jener Schaden zuzuordnen ist, der den betreffenden Bediensteten - und nicht, wie das Erstgericht in rechtsirriger Betrachtung vermeint, der Republik Österreich, da diese ja die in Rede stehenden Leistungen auf jeden Fall hätte bezahlen müssen - durch die Verrichtung der der Maria A oblegenen Tätigkeit ohne Erhalt der ihnen ansonsten dafür zugestandenen höheren Normalentlohnung erwuchs. Dieser (vom Vorsatz des Angeklagten umfaßte - S. 371) Schaden ist folglich mit der im Urteil festgestellten Höhe der für die Zustellkräfte des Postamtes Adnet (auf Grund des unberichtigten 'Grundbuchsblattes') nachträglich berechneten (und nur zum Teil tatsächlich nachbezahlten) Mehrleistungsvergütungen im Betrag von 170.225 S (S. 369) nicht ident. Da jene Mehrleistungsvergütungen nach den Beweisergebnissen (vgl. z.B. S. 353, 358) jeweils einem bis zu eineinhalbfachen Normalentgelt entsprachen und demgemäß dessen Summe möglicherweise nur etwa 113.000 S betragen haben mag, worin aber (rechnerisch) auch das (tatsächlich gar nicht in Anspruch genommene) Mehrleistungsentgelt für die vom Angeklagten selbst (insbesondere) in der Zeit vom 1. Oktober 1973 bis zum 28. September 1976 statt seiner Gattin verrichteten Tätigkeiten inbegriffen (vgl. S. 165, 29, 368) und wobei überdies nicht berücksichtigt ist, daß er seinerseits (gleichsam in teilweiser Aufrechnung) nicht mehr exakt rekonstruierbare Leistungen für die anderen Postamtsbediensteten erbrachte (S. 369), wäre nach der Aktenlage die Feststellung eines (vom Vorsatz des Angeklagten umfaßten) Schadens der übrigen Bediensteten in einer 100.000 S übersteigenden Höhe selbst in einem dritten Rechtsgang nicht möglich.
Auf jenen Schaden jedoch, der allenfalls (wirklich) dem Staat durch die Nachtragszahlung höherer Mehrleistungsvergütungen statt erhöhter Normalentlohnungen entstand, erstreckte sich nach den (insoweit unbedenklichen) Konstatierungen des Schöffengerichtes (S. 371, 372) der Vorsatz des Angeklagten nicht.
Ist aber dementsprechend die Annahme einer Qualifikation des dem Angeklagten angelasteten Betruges (Urteilsfaktum I.) nach § 147 Abs. 3 StGB. rechtlich verfehlt, dann kommt eine Unterstellung seines Verhaltens unter den Tatbestand des § 146 StGB. nicht mehr in Betracht.
Wird nämlich ein Mißbrauch der Amtsgewalt (§ 302 Abs. 1 StGB.) durch ein Verhalten begangen, das außerdem den Tatbestand einer allgemein strafbaren Handlung erfüllt, und ist dieses allgemein strafbare Delikt nicht (in seiner Gesamtauswirkung - vgl. § 61 StGB.) mit strengerer Strafe bedroht (§ 28 StGB.) als das zuvor genannte, dann wird sein Unwertgehalt schon durch die Anwendung des § 302 StGB. voll erfaßt (vgl. RZ. 1978/63 = verst. Senat, RZ. 1977/44 u.a.).
Der (auch) nach § 147 Abs. 3 StGB. nicht beschwerte Betrug des Angeklagten wird folglich durch jenen Mißbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. konsumiert, dessen Tatbestandsmerkmale er nach den Urteilsfeststellungen durch sein Tatverhalten gemäß Punkt I. des Urteilssatzes (gleichfalls) verwirklicht hat; nahm doch das Schöffengericht als erwiesen an, der Angeklagte habe als mit Agenden der Dienstaufsicht im Postwesen befaßter Postamtsleiter - und sohin als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze - seine ihm dabei eingeräumte Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften (außer durch die im Punkt II. bezeichnete Handlungsweise) auch dadurch wissentlich und mit dem Vorsatz, die übrigen Bediensteten des Postamtes Adnet an ihrem Vermögen zu schädigen, mißbraucht, daß er seiner vorgesetzten Dienststelle die Unterbeschäftigung seiner Gattin Maria A nicht meldete (S. 364, 371-373).
Die vom Beschwerdeführer insoweit behaupteten Mängel des Urteils in der Begründung (Z. 5) und in der rechtlichen Beurteilung (Z. 9 lit. a) liegen nicht vor.
Auf die vom Angeklagten selbst sowohl für seine Gattin als auch für die übrigen Postamtsbediensteten erbrachten Leistungen und darauf, daß er das Postamt Adnet 'gut führte', hat das Erstgericht ohnehin Bedacht genommen (S. 368, 369, 370, 371, 366). Mit der Behauptung aber, die von Maria A pflichtwidrig nicht verrichteten Tätigkeiten seien von den anderen Bediensteten 'im kameradschaftlichen Einsatz mitbesorgt' worden (S. 387, 397), unternimmt der Beschwerdeführer nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, welches - wie schon gesagt - das Gegenteil als erwiesen annahm; einer besonderen Erörterung der vom Angeklagten nunmehr relevierten Frage (S. 393), ob die übrigen Bedienteten die seiner Gattin oblegene Tätigkeit auch dann (freiwillig und unentgeltlich) verrichtet hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, daß sie dazu nicht verpflichtet waren (einschließlich der sich hierauf beziehenden Verantwortung des Angeklagten, zumindestens dieser Meinung gewesen zu sein - releviert i.d. Beschwerde S. 387), bedurfte es in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die naheliegende Überlegung nicht, daß ihm doch im Verlauf des über mehr als 16 Jahre reichenden Tatzeitraums insoweit eine ausdrückliche Klarstellung gegenüber jenen Bediensteten leicht möglich gewesen wäre, wenn er wirklich nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt hätte; diese Überlegung zeigt den rein hypothetischen Charakter der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen vorbezeichneten Frage. Formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. in Ansehung jener Konstatierungen, wonach er die Unterbeschäftigung seiner Gattin an seine vorgesetzte Dienststelle vorsätzlich sowie mit finanziellem Schädigungsvorsatz gegenüber den übrigen Bediensteten des Postamtes Adnet nicht meldete und wonach er den darin gelegenen Befugnismißbrauch wissentlich beging, vermag der Beschwerdeführer demnach nicht aufzuzeigen.
Kein (in der Beschwerde der Sache nach behaupteter - S. 389) Rechtsirrtum (Z. 9 lit. a) ist dem Erstgericht mit der (die Annahme eines vom Angeklagten begangenen Befugnismißbrauchs betreffenden) Ansicht unterlaufen, daß er zur Meldung der Unterbeschäftigung seiner Gattin an seine vorgesetzte Dienststelle verpflichtet war. Dazu genügt ein Hinweis auf die allgemeinen Bestimmungen der zur Tatzeit in Geltung gestandenen Dienstpragmatik und auf den von ihm selbst als Amtsvorstand für den Dienstgeber mitunterfertigten Nachtrag zum Dienstvertrag der Maria A vom 3. Juni 1960, mit dem letztere als Dienstnehmerin (unter anderem) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß eine Änderung des Arbeitsumfangs oder der Organisation beim Postamt Adnet, die eine Weiterverwendung auf dem bisherigen Arbeitsplatz als untunlich erscheinen lasse, einen Kündigungsgrund bilde. Völlig verfehlt schließlich ist die weitere Rechtsrüge (sachlich abermals Z. 9 lit. a), das Schöffengericht habe dem Beschwerdeführer ein bloßes 'Wissen-Müssen', daß durch die Nichtmeldung der tatsächlichen Arbeitsleistung seiner Gattin ein Schaden eintreten könne, rechtsirrig als bedingten Schädigungsvorsatz angelastet. Denn in Wahrheit wird im Urteil überhaupt nur ergänzend darauf hingewiesen, daß (zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 146 StGB.) in Ansehung des Schädigungsvorsatzes dolus eventualis genüge, wogegen die vorausgegangenen Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen unmißverständlich auf die Annahme eines sogar als Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB.) zu beurteilenden derartigen Vorsatzes des Angeklagten abzielen (S. 371, 372); außerdem ist dem Urteil eine verfehlte Auslegung des Begriffs des 'bedingten Vorsatzes' (i.S.d. Beschwerdeeinwands) nicht zu entnehmen.
Damit erweisen sich jedoch alle übrigen Einwände gleich welcher Art (so auch die Verfahrensrüge nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.), mit denen der Beschwerdeführer die Annahme seines Bereicherungsvorsatzes und einer tatsächlich bei ihm eingetretenen Bereicherung, eines ihm als Täuschung zurechenbaren Verhaltens und seines (über die Wissentlichkeit des Befugnismißbrauchs hinaus) darauf gerichteten Vorsatzes sowie des Eintrittes eines dadurch tatsächlich verursachten Schadens überhaupt, der (unter 100.000 S gelegenen) Höhe und seines bezüglichen Schädigungsvorsatzes bekämpft, nach dem Obengesagten als nicht zielführend, weil sie nur den ihm ohnedies nicht (mehr) anzulastenden Tatbestand des Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. betreffen, die Tatbestandsvoraussetzungen des ihm auch insoweit (wegen der Tathandlungen gemäß Punkt I. des Urteilssatzes) zur Last fallenden Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. aber nicht in Frage stellen.
Gleichzeitig erledigt sich die weitere Rechtsrüge (Z. 10), das Erstgericht habe nicht auf die Möglichkeit einer Idealkonkurrenz von Betrug mit Mißbrauch der Amtsgewalt geachtet, die im übrigen deshalb gar nicht zugunsten des Angeklagten (§ 282 StPO.) erhoben wäre, weil schon das Erstgericht (obgleich aus seiner Sicht rechtsirrig; vgl. abermals RZ. 1978/63 u.a.) ein eintätiges Zusammentreffen dieser Delikte - die Schuldsprüche gemäß den Punkten I. und II. des Urteilssatzes erfaßten in jener Form, in der sie dort (getrennt) aufscheinen, inhaltlich trotz zeitlicher und äußerlicher Gemeinsamkeiten letztlich (im Kern) doch voneinander verschiedene Tathandlungen - gleichfalls nicht angenommen hatte. Im Ergebnis ist demnach die Beschwerde (nur) insoweit berechtigt (Z. 10), als das vom Schuldspruch gemäß Punkt I. des Urteilssatzes erfaßte Tatverhalten des Angeklagten rechtsrichtig nicht als Verbrechen des Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, erster Fall, StGB. zu beurteilen ist, sondern (ebenso wie das dem Schuldspruch gemäß Punkt II. des Urteilssatzes zugrunde liegende) - bloß - als Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren daher der Ausspruch über die Gewerbsmäßigkeit und die Annahme der Qualifikationen nach §§ 147 Abs. 3, 148
(erster Fall) StGB., demgemäß aber auch der Ausspruch über die - vom Erstgericht rechtsirrig (§ 28 Abs. 1 StGB.) nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB. statt nach § 147 Abs. 3 StGB. ausgemessene - Strafe aufzuheben, das gesamte Tatverhalten (unter Neufassung des Urteilstenors) dem Tatbestand des § 302 Abs. 1 StGB. zu unterstellen und die über den Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle zu verhängende Strafe neu zu bemessen. Bei dieser Strafneubemessung war die Fortsetzung der deliktischen Handlungsweise durch überaus lange Zeit erschwerend, mildernd hingegen der ordentliche Lebenswandel im Sinne des § 34 Z. 2 StGB., die weitgehende Schadensgutmachung, das ebensolche Geständnis und die Tatsache, daß seit Beendigung des strafbaren Verhaltens rund 3 1/2 Jahre vergangen sind und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat.
Die Strafe konnte daher im unteren Bereich des im § 302 Abs. 1 StGB. normierten Strafrahmens ausgemessen werden.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Da mit seiner nunmehr erfolgten Verurteilung auf Grund der Strafhöhe ein Amtsverlust nicht (mehr) verbunden ist (§ 27 Abs. 1 StGB.), erübrigt es sich, auf sein darauf bezogenes - der Sache nach bloß einen Berufungsgrund geltend machendes - Beschwerdevorbringen (§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO.) einzugehen.
Anmerkung
E02557European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00183.79.0411.000Dokumentnummer
JJT_19800411_OGH0002_0100OS00183_7900000_000